„Ohne nachzufragen“

Geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird

 „Ohne nachzufragen

Geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird

Zusammenfassung
Hintergrund
Internationale Gesetze gegen Folter
Verpflichtung zur Verhütung und Bestrafung von Folter
Unter Folter erlangte Beweismittel
Unter Folter erlangte geheimdienstliche Informationen
Komplizenschaft bei Folter
Folter und Terrorismusbekämpfung
Das Szenario der „tickenden Zeitbombe“
„Ohne Nachzufragen“
Großbritannien
Geheimdienstliche Zusammenarbeit
Leitlinien
Unter Folter erlangte Geheimdienstinformationen
Unter Folter erlangtes Beweismaterial und die Last der Beweisführung
Geheimdienstaufsicht und Verantwortlichkeit
Deutschland
Geheimdienstliche Zusammenarbeit
Leitlinien
Unter Folter erlangte geheimdienstliche Informationen
Unter Folter erlangte Beweismittel
Last der Beweisführung
Parlamentarische Kontrolle und Verantwortung
Frankreich
Geheimdienstliche Zusammenarbeit
Leitlinien
Gerichtliche Verwendung von unter Folter erlangten Informationen
Die Verwendung der Früchte des vergifteten Baumes
Gerichtliche Verwendung von unter Folter erlangtem Beweismaterial gegen Opfer von Folter
Gerichtliche Verwendung von unter Folter erlangtem Beweismaterial gegen Dritte
Gerichtliche Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird
Parlamentarische Kontrolle und Verantwortung
Empfehlungen
Danksagungen

 

Zusammenfassung

Folter ist ein Akt der Barbarei. Ich glaube, dass kein Staat, dessen Regierung Folter einsetzt oder gutheißt, sich als zivilisiert bezeichnen kann.
– Navi Pillay, UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, 26. Juni 2009

Die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des Terrorismus nach den Anschlägen vom 11. September in den USA haben dem absoluten Verbot von Folter erheblichen Schaden zugefügt. Das weltweite Folterverbot ist ein Grundpfeiler des internationalen Rechts und gilt für alle Staaten in Friedens- wie in Kriegszeiten. Es erlaubt keine Ausnahmen oder Rechtfertigungen für Folter. Die Attacken der Regierung von George W. Bush auf das Folterverbot wurden zu Recht auf breiter internationaler Front verurteilt. Die Regierung von Barack Obama hat sich mittlerweile offiziell von dieser Politik distanziert.

Weit weniger Beachtung erhielten die Entwicklungen auf der anderen Seite des Atlantiks, wo führende europäische Regierungen ihre Verpflichtungen zur Verhütung und Beseitigung von Folter verletzen – und ihre eigenen Werte untergraben, indem sie mit Geheimdiensten von Staaten zusammenarbeiten, in denen gefoltert wird.

Frankreich, Deutschland und Großbritannien – die Säulen der Europäischen Union und wichtige Verbündete im Kampf gegen den Terror – lassen in politischen Erklärungen und in der Praxis die Bereitschaft (oder sogar ein Interesse) erkennen, mit Geheimdiensten aus Ländern wie Usbekistan oder Pakistan zu kooperieren, die allgemein und insbesondere im Umgang mit Terrorverdächtigen wegen missbräuchlicher Praktiken berüchtigt sind. Die drei Staaten verwenden Informationen, die im Ausland unter Folter erlangt wurden, für geheimdienstliche und polizeiliche Zwecke.

Durch die regelmäßige Entgegennahme von unter Folter erlangten nachrichtendienstlichen Informationen aus dem Ausland sowie deren Verwendung als Grundlage operativer Entscheidungen erklären die Exekutivorgane den Einsatz rechtswidriger Methoden zur Erlangung von Informationen implizit für rechtmäßig. Sie missachten damit ihre positive Verpflichtung zur Verhütung und Bestrafung von Folter gemäß internationalem Recht. Sowohl die Verwendung solcher Informationen als auch ihre Legitimierung in öffentlichen Erklärungen bergen das Risiko, einen Markt für durch Folter beschaffte Geheimdienstinformationen zu schaffen.

Durch Folter gewonnene geheimdienstliche Informationen aus dem Ausland werden verwendet, um Terrorverdächtige im Inland aufzuspüren, und dienten als Grundlage für Polizei- und Überwachungseinsätze. In einigen Fällen wurden auf Basis der eingesetzten Informationen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, die zu Verhaftungen und Anklagen geführt haben. Die Informationen können sowohl durch die direkte Verwendung von Aussagen, die unter Folter abgegeben wurden, in Strafprozesse eingehen, als auch in Form von Beweismaterial, das aufgrund dieser Aussagen gesammelt wurde. In Frankreich und Deutschland wurde derartiges Material bereits in richterlich genehmigten Ermittlungen und in Strafverfahren verwendet. In Großbritannien ermöglichen unklare Regelungen die Verwendung von unter Folter erlangtem Beweismaterial in Strafverfahren.

Im Kampf gegen den Terrorismus ist die grenzüberschreitende geheimdienstliche Zusammenarbeit eine Notwendigkeit. Jede Regierung trägt die unbedingte Verpflichtung, ihre Bürger vor terroristischer Gewalt zu schützen. Dazu gehört es auch, jedem Hinweis auf einen bevorstehenden Anschlag nachzugehen. Vertreter der britischen und deutschen Regierung argumentieren jedoch darüber hinaus, man müsse mitunter gegen das grundsätzliche Folterverbot verstoßen, um Leben zu retten. Insbesondere das hypothetische Szenario der „tickenden Zeitbombe“ wird häufig herangezogen, um die Verwendung von Informationen zu rechtfertigen, die im Ausland unter Folter erlangt wurden. Es wird argumentiert, dass in diesem Szenario durch Folter erzwungene Aussagen dazu beitragen könnten, eine an einem belebten Ort deponierte Zeitbombe rechtzeitig zu finden und zu entschärfen.

In einigen bekannten Fällen, in denen behauptet wurde, „Folter-Informationen“ hätten zur Abwehr oder Verhinderung von Terroranschlägen beigetragen, haben sich diese Behauptungen als falsch erwiesen. Darüber hinaus ist es höchst unwahrscheinlich, dass das Szenario der „tickenden Zeitbombe“ jemals eintritt. Wer mit diesem realitätsfernen Szenario argumentiert, lenkt von der gegenwärtigen Praxis der Geheimdienste ab, die im Rahmen etablierter Beziehungen mit Folterstaaten kooperieren.

Erklärungen britischer und deutscher Regierungsvertreter, in denen die absolute Gültigkeit des Folterverbots in Frage gestellt wird, widersprechen internationalem Recht und sind unmoralisch.

Das weltweite Folterverbot verpflichtet Staaten nicht nur, selbst von derartigen Misshandlungen abzusehen, sondern hält sie auch an, sich für die Verhütung und Abschaffung der Folter weltweit einzusetzen. Staaten müssen Folter nicht nur innerhalb ihrer Grenzen bekämpfen, sondern sich auch weltweit für die strafrechtliche Verfolgung von Verletzungen des Folterverbots einsetzen. Darüber hinaus dürfen sie auch den Einsatz von Folter in anderen Staaten unter keinen Umständen gutheißen oder unterstützen. Die Komplizenschaft bei Folter sollte im nationalen Recht unter Strafe gestellt sein.

Wenn Behörden Geheimdienstinformationen erhalten, welche möglicherweise unter Folter entstanden sind, sind sie verpflichtet, in dem betroffenen Land zu ermitteln, ob zur Beschaffung der Informationen Folter eingesetzt wurde und welche Maßnahmen die Behörden ergriffen haben, um die Verantwortlichen für die Misshandlungen zur Rechenschaft zu ziehen.

Wenn bei begründetem Folterverdacht keine ordnungsgemäßen Anfragen an das Ursprungsland gerichtet werden, eine angemessene Kontrolle der  Sicherheitsdienste im Empfängerland fehlt und auch keine Nachfragen auf diplomatischer Ebene erfolgen, kann die erklärte oder praktizierte Bereitschaft, unter Folter erlangte Informationen zu verwenden, den Einsatz von Folter rechtfertigen und begünstigen.

In offenkundiger Verletzung nationaler und internationaler Gesetze, die die Verwendung von „Folter-Informationen“ in „jeglichem Gerichtsverfahren“ verbieten, werden Geheimdienstinformationen aus nicht vertrauenswürdigen Partnerländern in Frankreich und Deutschland in Strafverfahren und anderen Prozessen verwendet. Anstatt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht zu verpflichten, die Herkunft zweifelhafter Beweismittel zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Informationen nicht durch Folter erpresst wurden, liegt nach der herrschenden Rechtsauffassung in Frankreich, Deutschland und Großbritannien die Beweislast bei den Verdächtigen oder Angeklagten selbst.

Jeder Staat trägt die Verpflichtung, dass seine Geheimdienste grundlegende Menschenrechte achten. Dennoch fehlt es in Frankreich, Deutschland und Großbritannien an angemessenen und transparenten Richtlinien, die die Zusammenarbeit von Geheimdienstbeamten mit den Nachrichtendiensten anderer Staaten regeln, in denen bekanntermaßen gefoltert wird. Es ist unklar, ob zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Austausch von geheimdienstlichen Informationen auch Menschenrechtsfragen berücksichtigen. In allen drei Staaten sind die Mechanismen für die demokratische Kontrolle der Geheimdienste und insbesondere der internationalen Zusammenarbeit von Geheimdiensten nur unzureichend entwickelt.

Das Verbot von Folter in Frage zu stellen ist kurzsichtig und kontraproduktiv. Auf lange Sicht schaffen Menschenrechtsverletzungen im Namen der Terrorismusbekämpfung neue Missstände und nähren ein Gefühl der Ungerechtigkeit, das politische Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen befördert. Wenn europäische Geheimdienste Folter in bestimmen Ländern unter der Hand absegnen, verlieren die Bemühungen zur Verhütung und Abschaffung von Folter ihre Glaubwürdigkeit.

Wie der jüngst verabschiedete Vertrag von Lissabon und das Inkrafttreten der Charta der Grundrechte bestätigt haben, gehören das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu den Grundprinzipien der Europäischen Union. Die in diesem Bericht dokumentierte Politik der Regierungen in London, Berlin und Paris widerspricht diesen Grundsätzen. Das erklärte Ziel der EU, Folter und Misshandlung weltweit auszulöschen, steht in klarem Widerspruch zur bisherigen Politik der führenden Mitgliedsstaaten, die mit zweierlei Maß misst und so der Glaubwürdigkeit der Europäischen Union schadet.

Die europäischen Staaten waren gezwungen, sich ihrer Mitverantwortung für Menschenrechtsverletzungen durch US-Behörden im Rahmen des Antiterror-Kampfes zu stellen. EU-Staaten hatten unter anderem außerordentliche Überstellungen ermöglicht und den Betrieb von Geheimgefängnissen auf ihrem Staatsgebiet zugelassen. Die neue Regierung in Washington hat der Politik der Bush-Jahre im Bezug auf Folter öffentlich abgeschworen. Nun ist es an der Zeit, dass Frankreich, Deutschland und Großbritannien die Verantwortung für die andauernden Verletzungen des absoluten Folterverbots im Rahmen ihrer nationalen Antiterror-Maßnahmen übernehmen. Sie sollten sich zu dem Grundsatz bekennen, dass Folter, ungeachtet durch wen oder zu welchem Zweck sie eingesetzt wird, stets unrechtmäßig ist.

Human Rights Watch appelliert an die Regierungen von Frankreich, Deutschland und Großbritannien:

  • Sie sollen die Verwendung von Geheimdienstmaterial, das in anderen Staaten durch den Einsatz von Folter oder durch grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung erlangt wurde, klar ablehnen.
  • Sie sollen das absolute Verbot der Verwendung von „Folter-Informationen“ in allen Gerichtsverfahren und allen die Grundrechte berührenden Gerichtsentscheiden erneut bekräftigen
  • Sie sollen klare Verfahrensregeln über die Zulässigkeit von Folter-Beweisen in Zivil- und Strafrechtsprozessen schaffen, die eindeutig festlegen, dass bei Folterverdacht die Staatsanwaltschaft die Beweislast trägt und nachweisen muss, dass die betreffenden Aussagen nicht unter Folter gewonnen wurden.
  • Sie sollen dafür sorgen, dass ihre nationalen Geheimdienste über klare Richtlinien verfügen, die die Zusammenarbeit mit Partner-Diensten regeln, die bekanntermaßen Folter einsetzen. Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Geheimdiensten anderer Staaten sollen klare Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte enthalten, einschließlich der Selbstverpflichtung, in Einzelfällen die Zusammenarbeit abzubrechen, wenn glaubwürdige Foltervorwürfe erhoben werden.
  • Sie sollen die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste stärken.
  • Sie sollen dafür sorgen, dass jede Form der Komplizenschaft bei Folter im nationalen Recht als Straftat geahndet wird und dass Staatsbeamte, die sich im Ausland mitverantwortlich machen, strafrechtlich verfolgt werden. Letzteres soll auch für Beamte gelten, die systematisch Informationen von Staaten und Behörden annehmen, die bekanntermaßen foltern.

 

Hintergrund

Das Jahr 2009 markierte das fünfundzwanzigjährige Bestehen der UN-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die im Jahr 1984 verabschiedete und von 146 Staaten ratifizierte Konvention ist das eindeutigste und weitreichendste Zeugnis der internationalen Ächtung derartiger Menschenrechtsverletzungen. Folter fügt dem Opfer nicht nur körperliche und seelische Narben zu, sondern stellt auch in brutaler Weise die menschliche Würde und damit das zentrale Prinzip aller Menschenrechte in Frage. Das Völkerrecht ist in dieser Frage eindeutig und sieht absolutes Verbot der Folter vor. Folter und unmenschliche Behandlung sind unter allen Umständen verboten und können niemals gerechtfertigt werden. Die Vertragsstaaten sind außerdem verpflichtet alle Personen, die an Folter beteiligt oder für Folter verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen.

Im Zuge des internationalen Kampfs gegen den Terrorismus wurde diesem unverzichtbaren Prinzip unabsehbarer Schaden zugefügt. Die offizielle Aufarbeitung ist noch nicht beendet, doch ist bereits das Ausmaß der bisher bekannt gewordenen durch die USA verübten Menschenrechtsverletzungen schockierend. In den Jahren nach den Anschlägen vom 11. September 2001 genehmigte die US-Regierung offiziell den Gebrauch von Folter und unmenschlicher Behandlung (einschließlich Waterboarding oder simuliertem Ertränken, Fixierung in unbequemen und schmerzhaften Körperhaltungen und der Aussetzung extremer Kälte); Terrorverdächtige wurden in geheimen CIA-Gefängnissen inhaftiert und gefoltert. Dutzende Terrorverdächtige wurden in andere Länder überstellt und dort unmenschlicher Behandlung unterworfen.[1] Auch wenn die europäischen Regierungen sich schließlich öffentlich vom dem US-geführten „Krieg gegen den Terror“ distanziert haben, gibt es stichhaltige Beweise für eine europäische Mitschuld an schweren Menschenrechtsverletzungen.              

Der Europarat kam im Juni 2006 zu dem Schluss, dass einige EU-Mitgliedsstaaten für Menschenrechtsverletzungen mitverantwortlich sind, da sie unter anderem die Errichtung geheimer Gefängnisse innerhalb ihrer Landesgrenzen zugelassen, Verdächtige in illegale Haftanstalten der Vereinigten Staaten überführt oder Überführungen ermöglicht hatten, indem sie nachrichtendienstliche Informationen zur Verfügung stellten oder den USA erlaubten, ihr Staatsgebiet oder ihren nationalen Luftraum zu durchqueren.[2] Das Europäische Parlament verabschiedete im Februar 2007 einen auf eigenen Nachforschungen beruhenden Bericht, der zahlreiche europäische Staaten, unter anderem Deutschland und Großbritannien, aufgrund der Gewährung von Überflugrechten für Gefangenentransporte der CIA schwer belastete.[3]

Menschenrechtsverletzungen durch EU-Staaten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung beschränken sich jedoch nicht auf passives oder lediglich unterstützendes Verhalten. Führende europäische Regierungen führen Antiterror-Maßnahmen durch, die dem absoluten Folterverbot widersprechen. Insbesondere Großbritannien hat Bemühungen angeführt, europäische Standards über die Überstellung von Gefangenen in Länder, in denen ihnen Folter oder Misshandlung droht, abzuschwächen. Mit diesem Ziel wurde beispielsweise in laufende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte interveniert. Auch verteidigte Großbritannien öffentlich die wenig glaubhaften Versicherungen einzelner Staaten, dass von ihnen keine Folter angewendet werde. Zum anderen wurden nicht vertrauenswürdige Aussagen über die Menschenrechtsbedingungen in Staaten, in die Terrorverdächtige abgeschoben werden sollen, offiziell unterstützt. Zahlreiche Staaten, darunter Großbritannien, Deutschland, Österreich, die Niederlande, Italien und Schweden, haben versucht, diese Aussagen heranzuziehen, um Verdächtige in Länder zurückzuführen, in denen sie unmittelbar von Folter oder unmenschlicher Behandlung bedroht sind. Frankreich hat Dutzende Verdächtige ausgewiesen oder abgeschoben, ohne dieses Risiko bei der Prüfung der Fälle angemessen zu berücksichtigen.

Es gibt Anzeichen, dass die Nachrichtendienste und Strafverfolgungsbehörden in Großbritannien und Deutschland bei Verhören selbst Folter und unmenschliche Behandlungen eingesetzt haben oder diese zumindest ermöglichten. Die französische Justiz unterhält eine enge Zusammenarbeit mit Ländern, in denen bekanntermaßen gefoltert wird. Großbritannien hat öffentlich die gerichtliche Verwendung von unter Folter gewonnenen Beweismaterialien verteidigt. Und die Geheimdienste Großbritanniens, Deutschlands und Frankreichs arbeiten mit Ländern zusammen, in denen nach den Erkenntnissen dieses Berichts Folter stattfindet.

Diese von führenden EU-Mitgliedsstaaten betriebene Politik untergräbt die Autorität und Bedeutung der Europäischen Union für die internationale Abschaffung der Folter. Nach den im Jahr 2001 verabschiedeten und 2008 aktualisierten EU-Leitlinien zur Bekämpfung der Folter und anderer Formen der Misshandlung soll sich die EU-Außenpolitik dafür einsetzen, dass Drittländer effektive Maßnahmen gegen Folter und Misshandlungen ergreifen und dass Verstöße gegen das Verbot von Folter und Misshandlungen strafrechtlich verfolgt werden.[4] Der Rat der Europäischen Union kam 2008 in einer Bestandsaufnahme zu der Einschätzung, dass die beschädigte Glaubwürdigkeit der EU eine große Herausforderung bei der Umsetzung dieser Leitlinien darstellt. Der Rat forderte, dass „die Kohärenz zwischen dem Engagement gegen Folter in Drittländern und dem eigenen Verhalten in dieser Frage sichergestellt werden muss... und im Kampf gegen den Terrorismus die volle Wahrung der Menschenrechte gewährleistet werden muss“.[5]

Diese Auffassung spiegelt sich auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Grundrechte in der EU von 2008 wieder. Die Entschließung betont, „dass es für die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in der Welt äußerst wichtig ist, dass die EU in der Innen- und in der Außenpolitik keine verschiedenen Maßstäbe anlegt.“[6]

Internationale Gesetze gegen Folter

Im Völkerrecht gibt es wohl kein grundsätzlicheres Verbot als das der Folter. Nach den schrecklichen Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges entschloss sich die internationale Gemeinschaft zu einer umfassenden Ächtung der Folter. Die im Jahr 1948 verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950 enthalten dieselbe Forderung: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden."[7] Die Genfer Konventionen von 1949 verbieten Folter und Misshandlung von Kombattanten, Gefangenen und Zivilisten in bewaffneten Konflikten jeder Art.[8]  Der allen vier Genfer Konventionen gemeinsame Artikel 3 verbietet „Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung“ sowie „Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung“.[9] 

In dem 1984 verabschiedeten Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention) bringt die internationale Gemeinschaft ihre Missbilligung von Folter am detailliertesten zum Ausdruck. Die Konvention definiert Folter als:

jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher  Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.[10]

Die Antifolterkonvention stellt auch den absoluten Charakter des Folterverbots klar:

Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.[11]

Das Verbot von Folter und Misshandlung hat mittlerweile den Status einer zwingenden Rechtsnorm (jus cogens)erreicht, ist also im internationalen Recht bindend. Als solche gehört das Folterverbot zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht, das für alle Staaten verbindlich ist, unabhängig davon, ob sie die Verträge, welche das Folterverbot ausdrücklich enthalten, ratifiziert haben. Das Verbot gilt sowohl für die systematische und ausgedehnte Anwendung von Folter, als auch für die Folter einer einzelnen Person. Zwingende Normen wie das Folterverbot gelten sowohl in Friedenszeiten als auch in Kriegen, Konflikten und im Ausnahmezustand; der Internationale Gerichtshof bezeichnete sie als „unverletzbare“ Normen.[12]

Artikel 15 der Konvention gegen Folter verpflichtet alle Staaten, dafür Sorge zu tragen, „dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.“ Die Verfasser der Konvention ließen keinen Zweifel daran, dass das Nichtverwendungsprinzip einen negativen Anreiz für den Einsatz von Folter schaffen sollte, da es ausschließt, dass durch Folter gewonnenes Beweismaterial in Entscheidungsprozessen eingesetzt wird.[13] Das Verbot der Verwendung von unter Folter erlangtem Beweismaterial ist deshalb untrennbar mit dem Ziel der Verhütung und Beseitigung von Folter verbunden.

Verpflichtung zur Verhütung und Bestrafung von Folter

Spezifische Verpflichtungen zur Verhütung und Beseitigung von Folter leiten sich sowohl aus völkerrechtlichen Verträgen als auch aus dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht ab. Jeder Staat ist verpflichtet, Folter, versuchte Folter und die Komplizenschaft bei Folter im nationalen Recht als Straftaten zu ahnden.[14] Zudem muss jeder Staat dafür Sorge tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt wurden, nicht als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden.[15] Kein Staat ist berechtigt, Personen auszuweisen, zurückzuführen oder abzuschieben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ihnen im Zielland Folter droht.[16] 

Die UN-Antifolterkonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, in eigener Initiative Maßnahmen zur Verhütung von Folter zu ergreifen. Die Vertragsstaaten sollen für eine angemessene Ausbildung aller Personen sorgen, die mit dem Gesetzes- und Strafvollzug oder der Vernehmung von Inhaftierten betraut sind. Desweiteren soll eine „systematische Überprüfung [der] für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie [der] Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten“ durchgeführt werden.[17]

Folter ist eines der Verbrechen, die unter das Prinzip der universellen Rechtssprechung fallen. Nationale Gerichte sind auch dann berechtigt, strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren einzuleiten, wenn das Verbrechen außerhalb des Staates verübt wurde, in dem sich das Gericht befindet, und weder der Tatverdächtige noch das mutmaßliche Opfer Bürger dieses Staates sind. Die Antifolterkonvention verpflichtet alle Vertragsstaaten, mutmaßliche Folterer innerhalb ihres Hoheitsgebiets strafrechtlich zu verfolgen oder sie zum Zweck der Strafverfolgung auszuliefern.[18] 

Aus dem allgemeinen und grundlegenden Charakter des Folterverbots geht eine sogenannte erga omnes-Verpflichtung hervor, d.h. eine Pflicht gegenüber der internationalen Gemeinschaft als Ganzes, auf die weltweite Beseitigung der Folter hinzuwirken.[19] Alle Staaten sind verpflichtet, Folter und andere Formen von Misshandlung auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu verhindern und zu bekämpfen und darüber hinaus nicht zu solchen Vergehen anzustiften bzw. sie zu unterstützen oder anzuerkennen.

Unter Folter erlangte Beweismittel

Das Völkerrecht verbietet kategorisch die Verwendung von Beweismaterial, das durch Folter gewonnen wurde. Dieses in Artikel 15 der Konvention gegen Folter enthaltene Nichtverwendungsprinzip gilt für „jegliche Gerichtsverfahren“, was nach geltender Rechtsauffassung zivilrechtliche, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Verfahren sowie ein breites Spektrum staatlicher Entscheidungsfindungsprozesse beinhaltet.[20] 

Der UN-Ausschuss gegen Folter, der die Einhaltung der Antifolterkonvention überwacht, kam zu der Auffassung, dass das Nichtverwendungsprinzip auch in Auslieferungsverfahren gilt.[21] 

Dem Nichtverwendungsprinzip liegt der Gedanke zugrunde, Anreize für den Einsatz von Folter zu beseitigen, indem man ausschließt, dass durch Folter erpresste Aussagen in irgendeiner Weise Verwendung finden.[22]  Das Prinzip ist somit untrennbar mit dem Ziel der Abschaffung der Folter verbunden.

In der Praxis kann es jedoch in jeder Phase eines Verfahrens schwierig sein, Beweismittel wegen ihrer Herkunft aus Folter auszuschließen. In einigen Gerichtsbarkeiten liegt die Beweislast ausdrücklich beim Angeklagten, der nachweisen muss, dass gegen ihn verwendetes Material durch Folter gewonnen wurde. In anderen ist das Beweismaß derart hoch, dass Beweismittel praktisch nur dann ausgeschlossen werden können, wenn die belastete Person dem Gericht Informationen vorlegen kann, die den Einsatz von Folter belegen. Falls die Folter in einem anderen Staat eingesetzt wurde, kann eine solche Beweisführung äußerst mühsam sein, auch wenn der Angeklagte selbst das Opfer der Folter ist. Wenn die zweifelhaften Informationen unter geheim gehaltenen Umständen von einer dritten Person erlangt wurden, ist der Nachweis nahezu unmöglich.

Aus diesem Grund sprechen sich sowohl der UN-Sonderberichterstatter für Folter Manfred Nowak als auch der EU-Menschenrechtskommissar Thomas Hammarberg dafür aus, den Nachweis, dass die angefochtenen Beweismittel nicht durch Folter erpresst wurden, von der Staatsanwaltschaft einzufordern.[23]

Ein damit verbundenes Problem ist die Verwendung der sogenannten „Frucht des vergifteten Baumes“, d.h. von belastendem Beweismaterial, das aus Ermittlungen stammt, die aufgrund von unter Folter abgegebenen Aussagen eingeleitet wurden. Die Konvention gegen Folter legt nicht fest, ob das Nichtverwendungsprinzip auf solche Beweise anwendbar ist. In der US-Justiz ist das Verbot der Verwendung sekundärer Beweismittel, die aufgrund von unter Gewaltandrohung abgegebenen Aussagen gesammelt wurden, ein etablierter Rechtsgrundsatz. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt die Ansicht, dass das Nichtverwendungsprinzip für sekundäre Beweismittel gilt. In seinem Urteil im Fall Jalloh gegen Deutschland urteilte das Gericht, dass „belastende Beweise – in Form eines Geständnisses oder konkreter Beweismittel – , die durch Gewalttaten, Brutalität  oder andere Formen der Behandlung, die als Folter einzustufen sind, gewonnen wurden, niemals als Beweis für die Schuld des Folteropfers verwendet werden sollten, ungeachtet ihrer Beweiskraft.“[24]

Im Juni 2010 verkündete die Große Kammer des Gerichtshofs ihr Urteil im Fall Gäfgen gegen Deutschland. Darin präzisierten die Richter ihre Auslegung des Gültigkeitsbereichs des Nichtverwendungsprinzips:

Die Zulassung von Beweismitteln, die durch Verhaltensweisen gewonnen wurden, die nach Artikel 3 absolut verboten sind [Folter und Misshandlung], könnte ein Anreiz für Strafvollzugsbeamte schaffen, solche Methoden ungeachtet des absoluten Verbots einzusetzen. Der Schutz von Individuen vor Ermittlungsmethoden, die gegen Artikel 3 verstoßen, sowie die Verhütung solcher Praktiken, machen es erforderlich, konkrete Beweise, die unter Verstoß gegen Artikel 3 gewonnen wurden, generell von der Verwendung im Gerichtsverfahren auszuschließen, auch wenn die Beweise mit dem Verstoß gegen Artikel 3 in weniger direkter Verbindung stehen als Beweise, die unmittelbar durch die Verletzung dieses Artikels gewonnen wurden. Andernfalls ist das Verfahren als Ganzes unfair.[25]

Die Große Kammer urteilte, dass die Fairness eines Verfahrens und der wirksame Schutz des absoluten Verbots von Folter und Misshandlung beeinträchtigt werden, wenn zweifelhafte Beweise das Urteil gegen den Angeklagten beeinflussen.

Unter Folter erlangte geheimdienstliche Informationen

Während die UN-Antifolterkonvention die Verwendung von durch Folter gewonnenen Beweisen in allen Verfahren ausdrücklich verbietet, schweigt sie über die Verwendung solcher Informationen als Grundlage von Entscheidungen der Exekutivorgane und ihrer Behörden. Einige Regierungen sprechen sich angesichts dieser Lücke im Völkerrecht dafür aus, dass Geheimdienste und Vollstreckungsbehörden durch Folter gewonnene Informationen aus dem Ausland für operative Zwecken nutzen können, ohne gegen das Nichtverwendungsprinzip zu verstoßen – sie könnten etwa eine Hausdurchsuchung oder eine Verhaftung mit derartigen Informationen begründen.

Human Rights Watch ist der Ansicht, dass diese minimale Auslegung von Artikel 15 dem Geist der Konvention gegen Folter widerspricht. Sie führt zudem zwangsläufig zu einem Konflikt mit der absoluten Verpflichtung (erga omnes) zur Beseitigung der Folter. Artikel 15 der Antifolterkonvention erklärt die Verwendung von Beweisen, die durch Folter erlangt wurden, in „allen Verfahren“ für unzulässig. Diese weitreichende Formulierung legt nahe, dass es die Absicht der Verfasser der Konvention war, ein breites Spektrum von Entscheidungsfindungsprozessen abzudecken. Dazu gehören nach Ansicht von Human Rights Watch auch richterlich genehmigte vorläufige Ermittlungen und andere investigative Maßnahmen.[26]

Über den spezifischen Wortlaut der Konvention hinaus erfordern die absoluten Verpflichtungen (erga omnes), die sich aus dem Folterverbot ableiten, auch, dass Behörden von Handlungen absehen, die einer Anerkennung von bzw. Anstiftung zur Folter gleichkommen. Wenn Exekutivorgane regelmäßig oder wiederholt Informationen entgegennehmen, die im Ausland durch Folter gewonnen wurden, und diese als Grundlage operativer Entscheidungen verwenden, erklären sie den Einsatz rechtswidriger Methoden zur Beschaffung von Informationen damit implizit für zulässig. Die Verwendung solcher Informationen und ihre Legitimierung in  öffentlichen Äußerungen könnten dazu führen, dass eine Nachfrage nach „Folter-Informationen“ entsteht.[27]

Unter praktischen Gesichtspunkten erscheint es schwierig, eine konsequente Unterscheidung zwischen der juristischen  und operativen Verwendung von Informationen, die durch Folter gewonnen wurden, zu treffen. Wenn Informationen, die im Ausland durch Folter gewonnen wurden, als Grundlage für die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen dienen, die Verhaftungen und Verurteilungen nach sich ziehen, wird das Material faktisch in den Rechtsprozess einbezogen.

Komplizenschaft bei Folter

Unter gewissen Umständen kann die Verwendung von Informationen, die im Ausland durch Folter erlangt wurden, dazu führen, dass ein Staat sich der Komplizenschaft bei einer Verletzung des Folterverbots schuldig macht. Nach dem völkerrechtlichen Prinzip der Staatenverantwortlichkeit begeht ein Staat eine völkerrechtswidrige Handlung, wenn er einen anderen Staat bei dessen völkerrechtswidrigem Verhalten unterstützt oder anleitet.[28]  Martin Scheinin, der UN-Sonderberichterstatter für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, ist der Ansicht, dass:

die Nutzung von durch Folter in einem anderen Land erlangten Informationen,  selbst wenn diese nur für operative Zwecke beschafft werden, zwangsläufig die „Anerkennung der Rechtmäßigkeit“ solcher Praktiken bedeutet und  daher die Anwendung der Grundsätze der Staatenverantwortlichkeit auslöst. Somit sind Staaten, die durch Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlung beschaffte Informationen empfangen, Gehilfen bei der Begehung völkerrechtswidriger Handlungen. Eine solche Beteiligung ist auch unvereinbar mit der erga omnes-Verpflichtung der Staaten, bei der Abschaffung der Folter zusammenzuarbeiten.[29]

Der gemeinsame Ausschuss für Menschenrechte des britischen Parlaments (JCHR) vertritt die Auffassung, dass „die systematische und regelmäßige Entgegennahme von Informationen, die unter Folter gewonnen wurden, der ‚Hilfe oder Unterstützung‘ bei der Aufrechterhaltung einer Situation gleichkommen kann, die durch Verletzungen der zwingenden Norm des Folterverbots durch einen anderen Staat geschaffen wurde. [...] Diese Praxis schafft einen Markt für durch Folter gewonnene Informationen. Sie ermutigt Staaten, die systematisch foltern, diese Praxis fortzuführen.“[30]  Der Ausschuss kam zu dem Schluss, das eine „allgemeine Praxis der passiven Entgegennahme von geheimdienstlichen Informationen, die durch Folter gewonnen wurden, [...]“ sehr wahrscheinlich dazu führt, dass ein Staat sich der Komplizenschaft bei Folter schuldig macht.[31]

Für die Beamten eines Staates, der durch Folter gewonnene Informationen entgegennimmt, können bestimmte Verhaltensweisen eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen. In solchen Fällen ist es die Pflicht des betroffenen Staates, strafrechtliche Ermittlungen und gegebenenfalls ein Strafverfahren einzuleiten. Die Definition der Komplizenschaft bei einer Straftat kann in verschiedenen nationalen Gerichtsbarkeiten unterschiedlich gefasst sein. Im Völkerstrafrecht beinhaltet der Tatbestand der Komplizenschaft drei wesentliche Elemente: 1. die Verübung einer Straftat, 2. einen materiellen Beitrag zur Verübung der Straftat und 3. den Vorsatz, die Straftat geschehen zu lassen, oder die leichtfertige Nichtberücksichtigung der Möglichkeit, dass die Straftat verübt wird.[32]  Der UN-Ausschuss gegen Folter erklärte:

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu verabschieden, um zu verhindern, dass staatliche Behörden sowie Personen, die eine öffentliche Funktion erfüllen, Dritte zu Akten von Folter im Sinne der Konvention anstiften, aufhetzen oder ermuntern bzw. sie selbst verüben oder stillschweigend hinnehmen. Folglich sollten die Staaten wirksame Maßnahmen beschließen, die verhindern, dass Behörden sowie andere Personen, die eine öffentliche Funktion erfüllen oder vorgeblich im Namen des Gesetztes handeln, jegliche Akte von Folter  zustimmend oder stillschweigend geschehen lassen.[33]

Folter und Terrorismusbekämpfung

Die erhöhte Bereitschaft westlicher Staaten seit dem 11. September 2001, die Augen vor Menschenrechtsverletzungen zu verschließen, die im Namen der Terrorismusbekämpfung verübt werden, stellt die Bemühungen zur Abschaffung der Folter vor gewaltige Herausforderungen. Dies gilt insbesondere im Kontext der geheimdienstlichen Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten, die bekanntermaßen die Menschenrechte missachten. Für europäische Behörden ist es allzu einfach, durch Folter gewonnene Informationen zu nutzen, um operative Entscheidungen der Polizei und Sicherheitskräfte zu lenken. Fragwürdige Informationen können teilweise auch in Rechtsprozesse einbezogen werden, von der Ermittlungsphase an bis hin zum Hauptverfahren. Einige europäische Regierungen scheuen sich keineswegs vor solchen Praktiken und stellen vielmehr offen in Frage, ob das Folterverbot auch für die geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Regierungen, die Folter einsetzen, gelten sollte.

Das Szenario der „tickenden Zeitbombe“

Die Verwendung von Informationen, die im Ausland durch Folter erlangt wurden, wird häufig mit dem Szenario der „tickenden Zeitbombe“ gerechtfertigt. In der gängigen Version dieser hypothetischen Gefahrenlage befindet sich ein mutmaßlicher Hintermann eines bevorstehenden Terroranschlags in Gewahrsam und kann durch Folter zur Herausgabe von Informationen gezwungen werden, die eine Abwehr des Anschlags ermöglichen. 

Geheimdienstexperten, Strafvollzugsexperten und Psychologen haben die Heranziehung dieser hypothetischen Situation vehement kritisiert. In dem Szenario basiert der Erfolg des Einsatzes von Folter auf der unmöglichen Kombination von perfektem Timing (die Information wird rechtzeitig für die Entschärfung der Bombe erlangt), perfekten Informationen (der Gefangene weiß definitiv, wo sich die Bombe befindet, die Bombe kann nicht an einen anderen Ort gebracht worden sein und die Folterer wissen mit Sicherheit, dass der Gefolterte über die notwendigen Informationen verfügt) und absoluter Sicherheit über das Ergebnis (die gefangene Person gibt die korrekten Informationen unter Folter mit Sicherheit preis und die Bombe kann anschließend entschärft werden).[34]

Angesichts der Seltenheit des Zusammentreffens von perfektem Timing, perfekten Informationen und absoluter Sicherheit in realen Situationen würde eine Politik, die sich auf die Hypothesen dieses Szenarios stützt, das hohe Risiko mit sich bringen, dass Menschen ausschließlich aufgrund von Eventualitäten und ungesicherten Annahmen misshandelt werden. Der Historiker Alfred W. McCoy schrieb dazu: „Sobald wir erlauben, dass der Terrorist, der tatsächlich eine ‚tickende Zeitbombe‘ hat, gefoltert wird, lassen wir die Möglichkeit zu, dass Hunderte andere, die nur vielleicht ein Bombe haben, vielleicht sogar Tausende, die bloß irgendetwas über diese Bomben wissen, gefoltert werden.“[35]  McCoys Schlussfolgerung basiert unter anderem auf Studien über den Einsatz von Folter durch die CIA in Vietnam und durch französische Sicherheitskräfte in Algerien. „Wesentliche Erfolge durch begrenzte, chirurgisch eingesetzte Folter sind ein Märchen, eine Erfindung. Im Gegensatz dazu, kann die massenhafte Folter von Tausenden Verdächtigen, manche von ihnen schuldig, manche unschuldig, gewisse nützliche Informationen hervorbringen... Nützliche Informationen, aber um welchen Preis?“, gibt McCoy zu bedenken. [36]

In einer Reihe bekannter Fälle, über die behauptet wird, der Einsatz von Folter habe Informationen hervorgebracht, die zur Abwehr oder Verhinderung eines Terroranschlags beigetragen haben, erweisen sich diese Behauptungen bei genauerem Hinsehen als falsch. Die Folter von Abdul Hakim Murad in den Philippinen im Jahr 1995, die Befürworter des Szenarios der „tickenden Zeitbombe“ häufig anführen, ist ein Beispiel dafür. So hatten Ermittler der philippinischen Polizei Murad zwar gefoltert, die entscheidenden Informationen, die zur Vereitlung der Anschläge auf zwei Interkontinentalflügen dienten, waren ihnen jedoch schon wenige Minuten nach Murads Verhaftung bekannt gewesen – auf Murads Laptop gespeicherte Daten hatten Details der Anschlagspläne preisgegeben. Ein philippinischer Polizist sagte später vor Gericht aus, die meisten Aussagen, die Murad während seiner Folter abgegeben habe, seien Erfindungen gewesen, die ihm seine Folterer souffliert hätten.[37] 

Auch die wertvollen Informationen, die von Abu Zubaida, dem ersten hochrangigen Gefangenen der CIA, gewonnen wurden, waren bereits bekannt, bevor dieser Waterboarding und anderen Foltermethoden unterworfen wurde. Einem ehemaligen hochrangigen Vertreter der US-Regierung zufolge, führten die von Abu Zubaida unter Folter gewonnenen Informationen nicht zur Vereitlung nennenswerter Anschlagspläne und führten die Ermittler sogar auf falsche Spuren.[38]

Die Erfahrungen Israels verdeutlichen die Gefahren einer Politik, die sich auf das Szenario der „tickenden Zeitbombe“ stützt. Im Jahr 1987 führte die israelische Regierung Richtlinien ein, die die Ausübung von  „moderatem physischen“ sowie psychologischem Druck in Verhören, angeblich zur Verhütung drohender Terroranschläge, für zulässig erklärten. Die Richtlinien waren auf der Grundlage der Empfehlungen einer Untersuchungskommission unter Vorsitz von Moshe Landau, dem ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichts erarbeitet worden. Der Ausschuss war zu dem Schluss gekommen, dass ein gewisses Maß an Zwang zur Verhütung von Terroranschlägen zulässig ist, sofern die Zwangsmaßnahmen einer Überwachung unterliegen und innerhalb klarer Grenzen erfolgen.

In den darauf folgenden zwölf Jahren bis zum Verbot der Richtlinien durch das Oberste Gericht im Jahr 1999 institutionalisierte der Allgemeine Sicherheitsdienst (bekannt als Shin Bet) den Einsatz von Zwangsmethoden in Befragungen. Zu den Techniken gehörte heftiges Schütteln, lang andauernder Schlafentzug, die Platzierung des Befragten auf einem nach vorne gekippten Stuhl mit hinter dem Rücken gefesselten Händen und einem Sack über dem Kopf (die „Shabach Position“), die „Frosch-Hocke“ und die Praxis, die Betroffenen heftigem Lärm und extremen Temperaturen auszusetzen. Was als die Ausnahme geplant war, wurde zur Norm und führte zu weit verbreiteter Folter und Gefangenenmissbrauch weit über die Grenzen der ursprünglich genehmigten Methoden hinaus.[39]

Das Oberste Gericht befand die Verhörmethoden im Jahr 1999, insofern sie die Grenzen einer angemessenen Befragung überschreiten und die Menschenwürde verletzen, für rechtswidrig. Schlafentzug, so das Gericht, sei zulässig, falls er als „Nebenwirkung“ der Vernehmungen auftrete, und unzulässig, wenn er mit dem Vorsatz herbeigeführt werde, den Häftling zu erschöpfen oder seinen Willen zu brechen.[40] Die Richter wiesen die Argumentation der israelischen Regierung zurück, wonach necessity  – ein Notrecht im israelischen Strafrecht, das Straftaten, welche zur Abwendung einer schweren unmittelbar drohenden Gefahr verübt werden, von der Strafbarkeit befreit – als  Grundlage für im Voraus ausgesprochene Genehmigungen für den Einsatz von körperlichem Zwang dienen kann. Das Gericht ließ jedoch die Möglichkeit offen, dass Beamte des Shin Bet, die wegen ihrer Verhörmethoden angeklagt werden, sich auf die necessity-Klausel berufen.[41]

Der tragische Fall eines elfjährigen Jungen, der im Jahr 2002 in Deutschland entführt und anschließend ermordet wurde, verdeutlicht die in Europa vorhandene Bereitschaft, Folter bzw. die Androhung von Folter durch die Polizei unter scheinbar außergewöhnlichen Umständen zu dulden oder sogar zu befürworten. In dem Glauben, der entführte Junge sei noch am Leben, ordnete der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident Wolfgang Daschner einem Untergebenen an, dem Entführer, der nach der Lösegeldübergabe gefasst worden war, zu drohen, man werde ihm schwere Schmerzen zufügen, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Unter dem Eindruck der Drohungen gestand der Entführer Magnus Gäfgen, wo der Junge zu finden sei.

Im anschließenden Prozess gegen Gäfgen schlossen die Richter des Landgerichts Frankfurt die Aussagen, die Gäfgen unter dem Einfluss der Drohungen abgegeben hatte, von der Beweisaufnahme aus, ließen jedoch gleichzeitig Beweismittel zu, welche infolge dieser Aussagen gesammelt worden waren. Das Gericht stützte die Verurteilung Gäfgens zu lebenslanger Haft im Jahr 2003 auf dessen Schuldgeständnis im Hauptverfahren. Im Dezember 2004 verurteilte dasselbe Gericht Daschner wegen Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung und den Untergebenen, der Gäfgen bedroht hatte, wegen Nötigung zu Geldstrafen, die auf Bewährung ausgesetzt wurden. Daschner wurde später befördert.

Zur gleichen Zeit versuchten prominente Persönlichkeiten in Deutschland, Daschners Verhalten mit Argumenten in Schutz zu nehmen, die stark an jene der Landau-Kommission erinnerten. Geert Mackenroth, der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, sagte, es seien „Fälle vorstellbar, in denen auch Folter oder ihre Androhung erlaubt sein können, nämlich dann, wenn dadurch ein Rechtsgut verletzt wird, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten“.[42] Die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries schloss sich dieser Ansicht an.[43] Jörg Schönbohm, damals Innenminister von Brandenburg, stellte eine direkte Verbindung mit dem Terrorismus her. Wenn durch Terroristen eine Gefahr für eine Vielzahl von Menschen drohe, so Schönbohm, müsse man auch über Folter nachdenken.[44]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, den Gäfgen angerufen hatte, um prüfen zu lassen, ob seine Rechte nach Artikel 3 (Folterverbot) und Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden seien, wies diese Logik entschieden zurück. In seinem Urteil aus dem Jahr 2008 unterstrich das Gericht, dass „das Verbot der Misshandlung einer Person, um Informationen von ihr zu erlangen, ungeachtet der Gründe [gilt], aus denen die Behörden eine Aussage erlangen wollen, sei es zur Rettung eines Lebens oder zur Förderung strafrechtlicher Ermittlungen“.[45] Eine Verletzung von Artikel 3 oder Artikel 6 der Konvention sahen die Richter jedoch nicht gegeben. Erst in einem am 1. Juni 2010 verkündeten Berufungsurteil der Großen Kammer des Gerichts wurde eine Verletzung von Artikel 3 und 6 festgestellt. Die Richter beanstandeten, dass  die für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren und bemängelten, dass diese offenkundig unangemessene Bestrafung nicht den notwendigen Abschreckungseffekt habe, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen.[46] Die Große Kammer erklärte zudem, Daschners anschließende Beförderung gebe „Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert [hätten].“[47]

Eine abgewandelte Version des Szenarios der „tickenden Zeitbombe“ wurde von deutschen und britischen Behörden vorgebracht, um die geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Staaten zu rechtfertigen, in denen gefoltert wird. Demzufolge könnte eine Behörde von einem Drittstaat dringende Informationen erhalten, die dort durch den Einsatz von Folter gewonnen wurden und ein unmittelbar bevorstehendes Bombenattentat an einem öffentlichen Ort ankündigen. Diese Version weicht vom klassischen Szenario der „tickenden Zeitbombe“ insofern ab, als dass die Folter bereits stattgefunden hat und unter der Verantwortung der ausländischen Regierung eingesetzt wurde.

Human Rights Watch teilt die Einschätzung, dass in diesem hypothetischen Beispiel die Polizei oder die Sicherheitsdienste angesichts ihrer Pflicht zur Verhütung von Terroranschlägen verpflichtet sind, auf solche Informationen zu reagieren, erinnert jedoch gleichzeitig daran, dass durch Folter erlangte Aussagen generell unzuverlässig sind.

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die britischen, deutschen oder französischen Behörden bereits mit einer solchen Situation konfrontiert gewesen sind. Das Szenario der „tickenden Zeitbombe“ dient vielmehr der Ablenkung vom tatsächlichen Geschehen: Dem steten Informationsaustausch im Rahmen etablierter Beziehungen mit Ländern, in denen Folter an der Tagesordnung ist. Wenn europäische Politiker dieses Szenario heranziehen, verbreiten sie die gefährliche Ansicht, dass Folter zur Rettung von Menschenleben beitragen kann und deshalb ethisch vertretbar ist.

„Ohne Nachzufragen“

Europäische Geheimdienste erklären, ihnen sei nicht bekannt, mit welchen Methoden die ihnen im Rahmen der geheimdienstlichen Zusammenarbeit übermittelten Informationen erlangt würden. Sie argumentieren darüber hinaus, dass eingehende Nachforschungen über Quellen und eingesetzte Ermittlungsmethoden im Ursprungsland der Informationen die geheimdienstlichen Beziehungen und den Informationsfluss gefährden würden. Wie in den Abschnitten zu den einzelnen Staaten weiter unten erörtert, haben sowohl britische als auch deutsche und französische Beamte derartige Argumente vorgebracht, um die Notwendigkeit der geheimdienstlichen Zusammenarbeit mit Ländern zu verteidigen, die eine problematische Menschenrechtspolitik betreiben.

Diese Politik der unkritischen Zusammenarbeit „ohne Nachzufragen“ steht in krassem Gegensatz zur Verpflichtung aller Staaten, auf die Beseitigung der Folter hinzuwirken. Wer die Umstände unter denen Informationen erlangt wurden nicht hinterfragt, selbst wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Misshandlungen stattgefunden haben, verbreitet die Botschaft, dass Folter und Misshandlung im Namen der Terrorismusbekämpfung gerechtfertigt sind. Die Behörden sind bislang den Beweis schuldig geblieben, dass angemessene Rückfragen die geheimdienstliche Zusammenarbeit tatsächlich negativ beeinflussen.

Die Politik der unkritischen Zusammenarbeit „ohne Nachzufragen“ ist nicht nur ethisch und rechtlich fragwürdig, sie ist auch unter operativen und strategischen Gesichtspunkten falsch. Informationen, die durch Folter erpresst werden, sind häufig fehlerhaft, da Menschen unter extremen Schmerzen und extremer Angst beinahe alles sagen, um ihre Peinigung zu beenden. Eine US-Militärbehörde, die militärisches Personal darin schult, gewaltsamen Verhörmethoden standzuhalten, warnte im Juli 2002 vor dem Einsatz extremen Zwangs – selbst in einer unmittelbaren Bedrohungslage – weil die so erlangten Informationen sehr wahrscheinlich unzuverlässig seien:

Das Erfordernis, Informationen von einer unkooperativen Quelle so schnell wie möglich zu erlangen – um etwa einen drohenden Terroranschlag mit möglichen Todesopfern rechtzeitig abzuwehren – ist als zwingendes Argument für den Einsatz von Folter vorgebracht worden. Physischer und/oder psychischer Zwang werden im Wesentlichen als Alternative zum zeitaufwändigeren herkömmlichen Befragungsprozess betrachtet. Dieser Gedankengang beruht auf der fehlerhaften Annahme, dass der Befrager durch Folter verlässliche und präzise Informationen gewinnen kann. Die Geschichte sowie die Berücksichtigung des menschlichen Verhaltens scheinen diese Annahme zu widerlegen.[48]

Im Jahr 2006 veröffentlichte das US National Defense Intelligence College einen umfassenden wissenschaftlichen Bericht zum Thema Folter. Die darin enthaltenen Studien betonen das Fehlen wissenschaftlicher Beweise für die These, dass der Einsatz von Zwang in Verhören eine wirksame Methode zur Beschaffung verlässlicher und verwertbarer Informationen ist. Dr. Randy Borum, ein Verhaltensforscher und Berater für Spionageabwehr und Sicherheitsfragen, kommt zu dem Schluss, dass „die Mehrheit der Studien die Effektivität von Zwangsmethoden oder Folter bezweifelt: Die Auswirkungen gängiger Techniken, die Stress und Zwang einsetzen, beeinträchtigen bekanntermaßen verschiedene Teile der kognitiven Wahrnehmung der betroffenen Person, einschließlich der zum Abrufen und zur Äußerung präziser und nützlicher Informationen notwendigen Funktionen.”[49]

Unter strategischen Gesichtspunkten ist eine Politik, die vor Folter die Augen verschließt, langfristig kontraproduktiv, weil sie das Leid und das Gefühl von Ungerechtigkeit verstärken, das zu politischer Radikalisierung führt und die Rekrutierung von Terroristen befördert. In Expertenkreisen herrscht eine beachtliche Übereinstimmung, dass die Wut über Menschenrechtsverletzungen, die im Namen der Bekämpfung von Terroristen oder Aufständischen begangen werden, bei der politischen Radikalisierung eine Rolle spielt.[50]

Nach Ansicht von Human Rights Watch verpflichtet das absolute Folterverbot alle Staaten, die Verwendung von Informationen, die durch Folter gewonnen wurden, öffentlich zurückzuweisen, Regierungen, die für Folter verantwortlich sind, zur Abschaffung dieser Praxis anzuhalten und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die garantieren, dass sie selbst niemals wissentlich „Folter-Informationen“ weitergeben oder annehmen.

Richtlinien über die Entgegennahme von Informationen von Ländern, die eine fragwürdige Menschenrechtspolitik betreiben, sollten eine regelmäßige Überprüfung der Menschenrechtslage, der Behandlung von Gefangenen und der Praktiken der nationalen Sicherheitsdienste vorschreiben. Dazu sollte mindestens die Konsultation aller verfügbaren Informationsquellen gehören, etwa von Berichten von Nichtregierungsorganisationen und UN-Organen, sowie Konsultationen mit den relevanten Instanzen innerhalb der Regierung im eigenen Land, etwa dem Außenministerium. Die Richtlinien sollten auch berücksichtigen, ob das Land, von dem Informationen entgegengenommen werden sollen, wichtige Verträge über Folter (einschließlich der UN-Antifolterkonvention und dem Fakultativprotokoll) ratifiziert hat und den Empfehlungen der UN und anderer spezialisierter Institutionen folgt. Wenn Folter systematisch eingesetzt wird, sollten zwingend weitere Nachfragen an das Ursprungsland gerichtet werden hinsichtlich der spezifischen Quellen und Methoden, auf der die Informationen zurückgehen. Wenn es klare Hinweise auf den Einsatz von Folter und Misshandlung gibt, sollten die Geheimdienste verpflichtet sein, die Zusammenarbeit abzubrechen und ihre Ablehnung solcher Methoden unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

Großbritannien

Wir verabscheuen Folter; wir werden uns weder offen oder heimlich mit ihr einlassen; und, gemäß unserer internationalen Verpflichtungen, gebietet es unsere Ehre, dass wir Verfehlungen nicht nur selbst vermeiden, sondern auch versuchen, den Einsatz von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Folter weltweit einzudämmen und wenn möglich zu beseitigen.
—David Miliband, ehemaliger britischer Außenminister, Juni 2009[51]
Die UN-Antifolterkonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention... verhängen keine positive Verpflichtung Akte von Folter, die durch andere Staaten verübt werden, zu melden oder den Versuch zu unternehmen, sie zu verhindern.
—David Miliband, Juli 2009[52]

Großbritannien hat wichtige Menschenrechtsabkommen ratifiziert, die der Regierung klare Verpflichtungen bezüglich der Verhütung, Strafverfolgung und Beseitigung von Folter auferlegen.[53] Das britische Recht erlaubt bei Folter die Anwendung des Prinzips der universellen Rechtsprechung.[54]

Großbritannien nimmt seit langem für sich in Anspruch, dass die Beseitigung der Folter ein wichtiges Ziel seiner Außenpolitik ist. Das britische Außenministerium (Foreign and Commonwealth Office, FCO) veröffentlicht einmal jährlich einen Menschenrechtsbericht, in dem es seine Bemühungen zur Förderung der Menschenrechte, insbesondere zur Verhütung von Folter weltweit, dokumentiert. Seit Großbritannien im Jahr 1998 seine Initiative gegen Folter ins Leben rief, hat das Land regionale Organisationen und örtliche Projekte unterstützt, eine Reihe von Handbüchern über die Verhütung von Folter herausgegeben und für die breitere Ratifizierung der Antifolterkonvention geworben.

Großbritannien war im Dezember 2003 eines der ersten Länder, dass das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention ratifizierte. Dieses sieht die Schaffung eines internationalen Systems zur weltweiten Überwachung von Haftanstalten sowie die gleichzeitige Einrichtung eines nationalen Überwachungssystems in jedem Vertragsstaat vor.[55]  Großbritannien wirbt seither aktiv für die weltweite Ratifizierung und Implementierung des Fakultativprotokolls. Im Juni 2009 beauftragte die britische Regierung bereits existierende staatliche Institutionen in England und Wales, Schottland und Nordirland damit, die Funktion des „nationalen Schutzmechanismus“ gemäß dem Fakultativprotokoll zu übernehmen.

Gleichzeitig setzt Großbritannien jedoch seit 2001 eine Reihe von politischen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung um, die das absolute Verbot von Folter und Misshandlung untergraben. Um die Abschiebung von Terrorverdächtigen zu ermöglichen, hat sich die britische Regierung von einer Reihe von Staaten, die für ihren Einsatz von Folter bekannt sind, in rechtlich nicht bindenden Absichtserklärungen (Memoranda of Understanding) zusichern lassen, dass abgeschobene Personen nicht gefoltert werden.  Mit dem Vorschlag, die angebliche Gefahr für die nationale Sicherheit, die von einem Abschiebekandidat ausgeht, und die Gefahr, dass dieser nach seiner Rückkehr gefoltert wird, gegeneinander abzuwägen, versuchte Großbritannien, die europäische Rechtsprechung auf dem Gebiet der Menschenrechte zu verändern.[56] 

Die britischen Geheimdienste arbeiten eng mit Staaten zusammen, die für den weit verbreiteten Einsatz von Folter bekannt sind, insbesondere mit Pakistan. Es gibt glaubwürdige Anschuldigungen, denen zufolge britische Agenten während der vergangenen fünf Jahre an Misshandlungen von Häftlingen im Ausland beteiligt waren oder versucht haben, Misshandlungen zu vertuschen. Die britische Regierung verteidigt beharrlich die Verwendung von möglicherweise durch Folter oder Misshandlung gewonnenen Informationen zur Abwehr von Terroranschlägen. Gleichzeitig nimmt sie für sich das Recht in Anspruch, „Folter-Informationen“ in Gerichtsverfahren zu verwenden, wenngleich sie behauptet, dies in der Praxis noch nicht getan zu haben. Mit dieser Rechtsauffassung und diesen politischen Maßnahmen propagiert die britische Regierung eine minimale und letztlich falsche Auslegung der UN-Antifolterkonvention, um die aus ihr abgeleiteten Verpflichtungen zu umgehen. Der UN-Ausschuss gegen Folter kritisierte in seinem letzten Überprüfungsbericht über Großbritannien die „begrenzte Einsicht [der Regierung] in die Gültigkeit der Konvention für die Handlungen ihrer Streitkräfte im Ausland.“[57]

Geheimdienstliche Zusammenarbeit

Sowohl der dem Innenministerium unterstehende Inlandsgeheimdienst MI5 als auch der dem Außenministerium unterstehende Auslandsgeheimdienst Secret Intelligence Service (SIS, besser bekannt als MI6) kooperieren in der Terrorismusbekämpfung mit anderen Nachrichtendiensten auf der ganzen Welt. Die Zusammenarbeit mit Staaten wie Usbekistan oder Pakistan ist im Hinblick auf die Verwendung von geheimdienstlichen Informationen, die durch Folter gewonnen wurden, bedenklich.

Im Jahr 2005 räumte die damalige Chefin des MI5 Eliza Manningham-Buller ein, dass die britische Regierung es ablehne, unnötig viele Fragen über die Herkunft von Geheimdienstmaterial aus anderen Staaten zu stellen. Dies zu tun, so Manningham-Buller, „würde wahrscheinlich der Zusammenarbeit mit dem betreffenden Nachrichtendienst und dem Zufluss von Geheimdienstinformationen schaden“.[58]

Die Folgen dieser Sichtweise werden in der britischen Kooperation mit Pakistan, einem der wichtigsten Partner Großbritanniens, deutlich. Der damalige Premierminister Gordon Brown gab an, dass sich 75 Prozent aller ernstzunehmenden Anschlagspläne auf Ziele in Großbritannien nach Pakistan zurückverfolgen ließen.[59]

Pakistan hat eine gut dokumentierte Geschichte von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen, dem Verschwindenlassen von Personen und anderen Verstößen durch die Sicherheits- und Geheimdienste. Diese Praktiken werden systematisch und routinemäßig sowohl zur Erpressung von Informationen und Geständnissen in gewöhnlichen Strafsachen als auch bei sensiblen Geheimdienst- und Antiterror-Ermittlungen oder als Mittel gegen politische und ideologische Gegner eingesetzt.

Der vom Militär kontrollierte Inter-Services Intelligence (ISI) ist berüchtigt für den Einsatz willkürlicher Verhaftungen und Folter, um Geständnisse zu erzwingen und Terrorverdächtige zu bestrafen und einzuschüchtern. Pakistanische und internationale Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Human Rights Watch, haben über viele Jahre hinweg die rechtswidrige Inhaftierungen und schwere Misshandlungen von Gefangenen dokumentiert. Der Human Rights Watch-Bericht „Cruel Britannia: British Complicity in the Torture and Ill-treatment of Terror Suspects in Pakistan“ beschreibt in erschütterndem Detail die brutale Misshandlung pakistanischer und britischer Staatsbürger im Gewahrsam des ISI. Der Bericht schildert auch die Komplizenschaft Großbritanniens bei diesen Vergehen.[60]

In seinem Länderbericht zu Pakistan für das Jahr 2008 liefert das US-Außenministerium eine düstere Beschreibung der Lage:

Die Sicherheitskräfte, einschließlich der Geheimdienste, folterten und misshandelten Personen in ihrem Gewahrsam. Nach den Bestimmungen des Antiterror-Gesetzes sind erzwungene Geständnisse vor Antiterror-Gerichten zulässig. In einigen Fällen hatte die Folter angeblich den Tod oder schwere Verletzungen zur Folge. Menschenrechtsorganisationen berichten über Methoden wie Stock- oder Peitschenhiebe, das Zufügen von Verbrennungen mit Zigaretten, Peitschenhiebe auf die Fußsohlen, verlängerte Isolationshaft, Elektroschocks, Nahrungs- und Schlafentzug, das Aufhängen an den Füßen und das gewaltsame Spreizen der Beine mit Stangenfesseln. Angehörige der Sicherheitskräfte vergewaltigten Frauen während des Verhörs. Die Regierung ging nur selten gegen die Verantwortlichen vor.[61]

Großbritannien legt großen Wert auf die Zusammenarbeit mit Pakistan bei der Terrorismusbekämpfung. Während eines Besuchs in Pakistan im November 2006 lobte der damalige Premierminister Tony Blair die „großartige Kooperation“ Pakistans im „globalen Kampf“ gegen den islamischen Extremismus.[62] Der Menschenrechtsbericht des Außenministeriums für das Jahr 2007 erklärt unverblümt, Pakistan sei „einer der  wichtigsten Partner unserer Antiterror-Maßnahmen. Pakistan und das Vereinigte Königreich“, so der Bericht weiter, „arbeiten auf allen Ebenen eng zusammen, auch durch regelmäßige politische Kontakte und operative Kooperation“.[63] Diese Sprachwahl wurde in dem Bericht für 2008, der im März 2009 veröffentlicht wurde, nur geringfügig abgeschwächt.[64] 

Auch der Menschenrechtsbericht des britischen Außenministeriums für 2009, der im März 2010 erschien, kann kaum die Bedenken über die Bereitschaft Großbritanniens zerstreuen, von seiner Ablehnung der Folter im Rahmen des Antiterror-Kampfs abzurücken. Der Bericht erklärt:

Gleichgültig ob es darum geht, [mit ausländischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten] Informationen auszutauschen, die zur Verhaftung von Personen führen könnten, von denen möglicherweise eine Gefahr für die nationale Sicherheit ausgeht, oder darum, Fragen zu übermitteln, die den Gefangenen gestellt werden sollen, bzw. selbst an den Befragungen dieser Personen teilzunehmen, wir unternehmen alles in unserer Macht Stehende, um die Misshandlung von Personen zu verhindern oder das Risiko einer Misshandlung durch ausländisches Sicherheitspersonal zumindest zu reduzieren. Es gibt jedoch Fälle, in denen wir dieses Risiko nicht vollständig beseitigen können... Letztlich liegt es in der Verantwortung der Minister, das Risiko der Misshandlung gegen die Notwendigkeiten der nationalen Sicherheit abzuwägen und eine Entscheidung zu treffen.[65] 

Dem Bericht zufolge verfolgt Großbritannien eine Politik, die sowohl die aktive Einholung von Geheimdienstinformationen als auch die direkte Beteiligung britischer Agenten an Verhören inhaftierter Terrorverdächtiger durch die Geheimdienste von Drittstaaten gutheißt, selbst wenn das Risiko besteht, dass die Inhaftierten der Folter unterworfen werden.

Laut Berichten des Außenministeriums legt Großbritannien bei seiner Unterstützung der pakistanischen Terrorismusbekämpfung großen Wert auf die Achtung der Menschenrechte im Rahmen der verbindlichen völkerrechtlichen Normen. Diese Sichtweise erhielt auch aus den Reihen des britischen Kabinetts Unterstützung. Im August 2009 erklärten der damalige Innenminister Alan Johnson und der damalige Außenminister David Miliband, es gehe „nicht nur um rechtliche Verpflichtungen, sondern um unsere Werte als Nation und darum, was wir tun, nicht bloß, was wir sagen.“[66]  

Tatsächlich widersprechen die britischen Antiterror-Kooperationen diesen Zielen jedoch in fundamentaler Weise. Die Komplizenschaft britischer Agenten bei Misshandlungen gibt Pakistan das gefährliche Signal, dass Folter bei der Vernehmung von Terrorverdächtigen gerechtfertigt ist. Die Zusammenarbeit erfolgt mit großer Regelmäßigkeit und es fehlen ernsthafte Versuche von Seiten der britischen Regierung, die weitere Kooperation entweder von der menschlichen Behandlung der Verdächtigen abhängig zu machen oder die Umstände der Verhöre zu prüfen. Dadurch wird Pakistan unmissverständlich signalisiert, dass Großbritannien der Folter von Terrorverdächtigen in pakistanischer Haft gleichgültig gegenübersteht.

Leitlinien

Die umfassende geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Staaten, die bekanntermaßen foltern, erscheint noch beunruhigender, wenn man berücksichtigt, dass die Leitlinien für diese Kooperationen bisher der Geheimhaltung unterlagen. Im März 2009 deutete der damalige Premierminister Gordon Brown an, dass die britische Regierung die Richtlinien für Vernehmungen im Ausland durch Beamte des MI5 und MI6 veröffentlichen werde, sobald diese durch den Geheimdienst- und Sicherheitsausschuss (ISC - ein dem Premierminister unterstehender parlamentarischer Ausschuss zur Kontrolle der Geheimdienste) „überarbeitet und geprüft“ worden seien.[67]

Im Juli 2009 erklärte der damalige Außenminister David Miliband gegenüber dem Außenausschuss des Unterhauses, dass er entgegen vorausgegangener Andeutungen der Regierung die Veröffentlichung der früheren Fassungen der Richtlinien nicht erlauben werde, da dies „unseren Feinden helfen“ könnte.[68]  

Diese Entscheidung des Außenministers lässt vermuten, dass die früheren Richtlinien möglicherweise beschämende und rechtswidrige Anweisungen enthielten. Im Juni 2009 wurden in der Tageszeitung The Guardian Anschuldigungen erhoben, die schriftlichen Richtlinien für Agenten des MI5 und MI6 für die Vernehmung von Häftlingen in US-Gewahrsam in Afghanistan hätten nahegelegt, über Folter und Misshandlungen hinwegzusehen. Die Richtlinien waren im Jahr 2002 mit dem Wissen von Tony Blair verabschiedet worden. Laut des Guardian-Artikels wiesen die Richtlinien von 2002 die Agenten zwar an, Folter nicht zu dulden und sich nicht an „Aktivitäten, die die unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung von Gefangenen, beinhalten“, zu beteiligen. Sie wiesen die Beamten jedoch auch darauf hin, dass sie nicht verpflichtet seien, die Folter oder Misshandlung von Häftlingen zu verhindern oder dagegen einzuschreiten: „Da sie sich nicht in unserem Gewahrsam oder unter unserer Kontrolle befinden, sind sie durch das Gesetz nicht verpflichtet, dagegen einzuschreiten.“[69] Laut des Artikels halten die aktuellen Richtlinien MI5-Beamte dazu an, Personen, die angeben, gefoltert worden zu sein, niemals ein zweites Mal zu befragen.

Trotz des Versprechens des Premierministers vom März 2009 wurden die „überarbeiteten“ Richtlinien bislang immer noch nicht veröffentlicht. Mit achtmonatiger Verspätung stellte die Regierung dem Geheimdienst- und Sicherheitsausschuss im November 2009 die aktuellen Richtlinien zur Verfügung; der Ausschuss hat die Überprüfung der Richtlinien abgeschlossen, seine Schlussfolgerungen Anfang März 2010 an Gordon Brown gesandt und festgestellt, dass die Veröffentlichung „die Sache des Premierministers“ sei. Die Regierung weigerte sich, den Bericht des Ausschusses und die Richtlinien zu veröffentlichen.[70] Der Gemeinsame Parlamentarische Ausschuss für Menschenrechte erneuerte im Februar 2010 seinen Appell an die Regierung, die zur Zeit der mutmaßlichen Folter britischer Staatsbürger im Ausland geltenden Richtlinien zu veröffentlichen.[71] Die seit Mai 2010 regierende neue Koalitionsregierung hat sich in dieser Frage bislang noch nicht geäußert.

Unter Folter erlangte Geheimdienstinformationen

Die Haltung der britischen Regierung im Hinblick auf geheimdienstliche Informationen, die durch Folter im Ausland entstanden sind, steht in direktem Widerspruch zu ihrem erklärten Bekenntnis zur Verhütung und Beseitigung von Folter. Entsprechend der offiziellen Politik der britischen Regierung nehmen britische Behörden Informationen aus Drittstaaten entgegen und verwenden sie, selbst wenn sie wissen, dass diese unter Folter und Misshandlungen gewonnen wurden. Die britische Antiterror-Strategie „CONTEST II“ legt ausdrücklich fest:

Informationen von Sicherheits- und Geheimdiensten anderer Staaten sind unerlässlich für unsere Sicherheit und haben uns wiederholt ermöglicht, Angriffe auf das Vereinigte Königreich oder die Interessen des Vereinigten Königreichs zu verhindern. In den meisten Fällen wird das Vereinigte Königreich die Quelle oder die Quellen dieser geheimdienstlichen Informationen nicht offenlegen. Wenn das Material erwiesenermaßen von einem Gefangenen stammt, wird der Nachrichtendienst, der es zur Verfügung stellt, die Umstände, unter denen der Gefangene inhaftiert ist, kaum freiwillig preisgeben. Falls sichergestellt ist, dass das Material durch die Folter eines Gefangenen erlangt wurde, kann es nicht in Zivil- oder Strafverfahren gegen eine Einzelperson im Vereinigten Königreich verwendet werden, unabhängig davon, wo es gewonnen wurde. Dennoch... können alle entgegen genommenen Informationen verwendet werden, um Pläne für Terroranschläge aufzudecken und abzuwehren.[72]

Der jährliche Menschenrechtsbericht des Außenministeriums für 2008 greift diese Aussagen in erschreckender Weise auf, obwohl er ansonsten die Bedeutung der Verhütung und Beseitigung der Folter betont:

Alle entgegengenommenen geheimdienstlichen Informationen werden ungeachtet ihrer Herkunft sorgfältig geprüft, insbesondere wenn klar ist, dass sie von Gefangenen gewonnen wurden. Die Verwendung von Geheimdienstinformationen, die möglicherweise durch Folter erlangt wurden, stellt angesichts unserer uneingeschränkten Ächtung der Folter und unserer Bestrebung zur Abschaffung der Folter ein echtes Dilemma dar. Wenn nachrichtendienstliche Informationen jedoch auf Bedrohung von Menschenleben hinweisen, können wir diese nicht außer Acht lassen.[73] 

Unglücklicherweise sieht sich die Regierung durch ein Urteil des House of Lords[74] aus dem Jahr 2005 über „Folter-Beweise“ im Fall „A and Others vs. Secretary of State for the Home Department“ bestätigt. Die Lordrichter kamen darin fälschlicherweise zu dem Schluss, dass das Völkerrecht die Verwendung von „Folter-Informationen“ zu operativen Zwecken durch die Exekutivorgane nicht verbietet.

Tatsächlich vertrat die Mehrheit der mit dem Fall betrauten Richter die Ansicht, dass es rechtmäßig, gerechtfertigt und in manchen Fällen sogar obligatorisch sei, dass Exekutivorgane Informationen auch dann in ihre Entscheidungen einbeziehen, wenn sie wissen, dass diese durch Folter gewonnen wurden. In dem Urteil wird auch auf das Szenario der „tickenden Zeitbombe“ Bezug genommen.[75]

Mit diesem Urteil zogen die Richter eine beunruhigende Trennlinie zwischen der exekutiven und judikativen Verwendung von „Folter-Material“. Der Lordrichter Nicholls of Birkenhead erklärte:

Die Exekutive und die Justiz haben unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Dass fragwürdige Informationen von den Exekutivorganen für operative Entscheidungen oder von der Polizei zur Ausübung ihrer ermittlerischen Befugnisse, einschließlich Festnahmen, verwendet werden, ist das eine. Es ist jedoch eine grundsätzlich andere Angelegenheit, wenn der judikative Arm des Staates solche Informationen als Beweise zulässt, wenn verbindlich über die Schuld oder Unschuld einer Person geurteilt wird, die wegen einer Straftat angeklagt ist. In letzterem Fall verlangt die Ächtung der Folter, dass Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts verwendet werden, die hinnehmbarer sind als durch Folter erlangte Informationen.[76]

Dieser Unterscheidung liegt eine minimale, letztlich falsche Auslegung der Absicht des Nichtverwendungsprinzips zugrunde. Die Lordrichter begründeten den Ausschluss von „Folter-Beweisen“ in erster Linie als Notwendigkeit ein faires Verfahren sicherzustellen. Dabei ignorierten sie jedoch den vorrangigen Zweck des Nichtverwendungsprinzips: die Verhütung von Folter. In ihrem Urteil stellen die Richter sich zwar entschlossen hinter das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, sie tragen jedoch nicht dazu bei, Menschen vor Folter zu schützen.

Eine parlamentarische Untersuchung zu den Vorwürfen der direkten Komplizenschaft Großbritanniens bei Folter im Ausland beschäftigte sich mit der passiven Entgegennahme und der Verwendung von Informationen aus Ländern, in denen bekanntermaßen gefoltert wird. Der Gemeinsame Parlamentarische Ausschuss für Menschenrechte, dem Abgeordnete beider Kammern des Parlaments angehören, führte Sonderermittlungen zu den Anschuldigungen durch. Auch der Außenausschuss des Unterhauses (FAC) befasste sich im Rahmen seiner Überprüfung des jährlichen Menschenrechtsberichts des Außenministeriums für 2008 mit dieser Frage. Die von beiden Ausschüssen im August 2009 veröffentlichten Ergebnisse haben zur Klärung der Frage beigetragen, wie sich staatliche Komplizenschaft bei Folter definieren lässt.

Beide Ausschüsse befassten sich mit den Äußerungen des ehemaligen britischen Botschafters in Usbekistan Craig Murray (2002-2004). Demnach hatte Großbritannien routinemäßig und bewusst Informationen angenommen, welche der usbekische Geheimdienst durch den Einsatz von Folter gewonnen hatte. Murray äußerte Bedenken bezüglich dieser Praxis. Der leitende Rechtsberater des Außenministeriums versicherte ihm daraufhin, dass die Antifolterkonvention die Entgegennahme von Informationen, die durch Folter erlangt wurden, nicht verbietet.[77]

Das JCHR kam zu einer abweichenden Einschätzung und befand dass, die „systematische Entgegennahme von Informationen, die bekanntermaßen oder vermutlich von Häftlingen unter Folter gewonnen wurden“ der Komplizenschaft bei Folter gleichkommt und einen Markt für Folter schafft.[78] Der parlamentarische Außenausschuss nahm eine ähnliche Haltung ein und erklärte, es bestehe „das Risiko, dass der regelmäßige Einsatz von Beweismitteln, die unter Folter erlangt worden sind, als Komplizenschaft bei solchem Verhalten angesehen werden kann, insbesondere wenn unklar ist, ob Beschwerden über die Misshandlungen zu Veränderungen des Verhaltens der ausländischen Geheimdienste geführt haben.“[79]

In ihrer Stellungnahme zu dem Bericht des Menschenrechtsausschusses ließ die britische Regierung verlauten, dass „die Entgegennahme von Informationen nicht erfolgen sollte, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass dadurch die Nachrichtendienste des anderen Staats zum Einsatz von Folter ermutigt werden könnten“.[80]  Die Regierung zog jedoch nicht einmal die Möglichkeit in Betracht, dass ihre andauernde und enge geheimdienstliche Zusammenarbeit mit Pakistan, einem Land, dessen Sicherheitskräfte bekanntermaßen foltern, diese Wirkung haben könnte.

Nach Ansicht von Human Rights Watch verletzt Großbritannien durch die unkritische Verwendung solcher Informationen seine internationale Verpflichtung, den Einsatz von Folter, ungeachtet wo und durch wen, zu verhindern und zu verhüten. Durch diese Praxis macht sich Großbritannien zudem der Komplizenschaft bei Folter schuldig und stellt seine eigenen Bemühungen zur weltweiten Beseitigung der Folter in Frage.

Unter Folter erlangtes Beweismaterial und die Last der Beweisführung

Ungeachtet der oben beschriebenen fragwürdigen Position zum Umgang mit „Folter-Informationen“ bestätigte das Urteil der Lordrichter im Fall „A and Others vs. Secretary of State for the Home Department“ das Verbot der Verwendung solcher Informationen in Gerichtsverfahren in Großbritannien. Dieser Rechtsstreit ging auf Vorwürfe zurück, wonach die britische Regierung in einem Verfahren vor der Sonderberufungskommission für Einwanderungsfragen (SIAC) durch Folter gewonnene Beweise verwendet hatte. Die SIAC ist ein Sondergericht für Berufungsklagen gegen Abschiebebescheide des Innenministeriums, die mit der Gefährdung der nationalen Sicherheit begründet werden. Die Regierung wies die Anschuldigungen für den konkreten Fall zurück, beharrte jedoch darauf, dass sie derartige Beweismittel rechtmäßig verwenden dürfe. Die Lordrichter urteilten einstimmig, dass kein britisches Gericht oder Tribunal jemals durch Folter gewonnene Beweise zulassen dürfe, selbst in Terrorismusprozessen. Sie hoben damit ein Urteil des Berufungsgerichts auf, das die Verwendung solcher Beweismittel für zulässig befunden hatte, falls gewährleistet sei, dass Großbritannien die Folter „weder herbeigeführt noch geduldet“ habe.

Bedauerlicherweise bestätigte das Urteil der Lordrichter jedoch eine problematische Rechtsauffassung im Hinblick auf die Verortung der Last der Beweisführung in Fällen, in denen angeblich aus Folter stammendes Beweismaterial verwendet wird. Die Mehrheit der mit dem Fall betrauten Richter (vier von insgesamt sieben) teilte die Einschätzung, dass das SIAC nur dann verpflichtet sei, Beweismittel auszuschließen, wenn „durch so sorgfältige Nachforschungen wie möglich über die Quellen“ und unter Abwägung der Wahrscheinlichkeiten gesichert sei, dass das Material durch Folter gewonnen wurde. In der Praxis liegt die Beweislast damit beim Angeklagten, der selbst überzeugende Beweise dafür vorlegen muss, dass die angefochtenen Beweismittel höchstwahrscheinlich durch Folter gewonnen wurden. Das Urteil setzt damit ein nahezu unerreichbar hohes Beweismaß, da die genauen Umstände, unter denen geheimdienstliche Informationen erlangt wurden, äußerst schwierig zu bestimmen sind. Hinzu kommt, dass „sensibles“ Beweismaterial mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer geschlossenen Sitzung ohne Beteiligung des Abschiebekandidaten und seines Anwalts aufgenommen wird.

Der Richter Lord Bingham schrieb in seiner abweichenden Meinung: „Es widerspricht den rudimentärsten Begriffen von Fairness, wenn man einer Person die Augen verbindet und ihr anschließend einen Standard auferlegt, den nur Sehende erfüllen können.“[81]  Er und zwei weitere Lordrichter sprachen sich dafür aus, Beweise auszuschließen, wenn aus Sicht des SIAC ein „reales Risiko“ vorliegt, dass sie durch Folter erlangt wurden.[82] Dieser Ansatz entspricht der Vorgehensweise, mit der der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte prüft, ob eine Ausweisung oder Abschiebung die Nonrefoulement-Verpflichtung verletzt. Der EGMR schätzt hierfür ab, ob „konkrete Belege dafür geliefert werden, die nahelegen, dass die Betroffene im Falle der Ausweisung mit dem Risiko konfrontiert wird, im Zielland Folter oder unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung unterworfen zu werden.“[83]   

Geheimdienstaufsicht und Verantwortlichkeit

Die Debatte in Großbritannien über Geheimdienstkooperation im Rahmen des Antiterror-Kampfs konzentrierte sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, dass sich britische Beamte an der rechtswidrigen Inhaftierung und Misshandlung von Häftlingen in Drittstaaten beteiligt hätten. Im vergangenen Jahr kam eine Reihe von Fällen ans Licht, in denen britische Staatsbürger (teilweise auch mit doppelter Staatsbürgerschaft), die in Pakistan, Ägypten, Bangladesch und den Vereinigten Arabischen Emiraten inhaftiert und gefoltert worden waren, dort von den britischen Geheimdienste verhört wurden.

Die Anschuldigungen der Komplizenschaft britischer Agenten bei Folter lösten umfassende parlamentarische Untersuchungen aus. Sowohl der Außenausschuss des Unterhauses als auch der Gemeinsame Ausschuss für Menschenrechte führten Anhörungen durch und veröffentlichten Abschlussberichte und Empfehlungen. Der Außenminister, der Innenminister und der Leiter des MI5 weigerten sich jedoch, vor dem Menschenrechtsausschuss auszusagen, und die Regierung wies die Empfehlungen des Ausschusses zurück.

Die Reaktion der Labour-Regierung auf die Arbeit des Menschenrechtsausschusses verdeutlicht einerseits ihre mangelnde Bereitschaft, ihre Antiterror-Politik einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle zu unterwerfen. Sie unterstreicht andererseits auch die Notwendigkeit einer ständigen und umfassenden Kontrolle der Geheimdienste.   

Wie bereits erwähnt obliegt die Kontrolle der Geheimdienste in Großbritannien dem Geheimdienst- und Sicherheitsausschuss. Dem ISC, der für die Prüfung des Haushalts, der Verwaltung und der Verfahrensweisen des MI5 und des MI6 zuständig ist, sind in mehrfacher Hinsicht die Hände gebunden.[84] Erstens hat der ISC, obwohl seine Mitglieder Parlamentsabgeordnete sind, nicht den Status eines parlamentarischen Ausschusses. Zweitens können die Sicherheitsdienste und die zuständigen Minister (der Außenminister im Falle des MI6 und der Innenminister im Falle des MI5) dem ISC „sensible“ Informationen vorenthalten. Als solche definiert sind Informationen, die Quellen, Methoden oder Partner der Geheimdienste preisgeben könnten, Informationen über bestimmte Operationen sowie Informationen, die von einer anderen Regierung bereitgestellt wurden, sofern diese Regierung der Freigabe nicht zustimmt. Drittens muss der Jahresbericht des Ausschusses zunächst dem Premierminister vorgelegt werden und gelangt nur in überarbeiteter Fassung an die beiden Kammern des Parlaments.

Der gemeinsame Ausschuss für Menschenrechte kritisierte die mangelnde Unabhängigkeit des ISC und forderte die Schaffung eines echten parlamentarischen Sonderausschusses.[85] Der Außenausschuss des Unterhauses bezeichnete den ISC als „Kreatur der Regierung“ und zeigte sich beunruhigt über den „Mangel an parlamentarischer Kontrolle der Geheimdienste und Geheimdienstangelegenheiten“ in Großbritannien.[86]

Die Einschränkungen im Mandat des ISC und die fehlende Bereitschaft der Regierung, sich einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle zu unterwerfen, verdeutlichen die Notwendigkeit einer unabhängigen und öffentlichen rechtlichen Prüfung aller Fälle, in denen der britischen Regierung vorgeworfen wird, die Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Gefangenen billigend in Kauf genommen zu haben oder aktiv an ihr beteiligt gewesen zu sein. In zwei derartigen Fällen wurden im Jahr 2009 strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.[87]

Die neue liberal-konservative Koalitionsregierung kündigte wenige Wochen nach ihrer Amtsübernahme im Mai 2010 an, sie werde eine solche umfassende Untersuchung einleiten.

 

Deutschland

Der Schutz der Menschenrechte bei der Terrorismusbekämpfung wird weiterhin unser besonderes Augenmerk haben. Gerade weil wir Terrorismus uneingeschränkt verurteilen, müssen wir bei seiner Bekämpfung auf die Einhaltung von Menschenrechten und rechtsstaatlicher Verfahren achten. In diesem Zusammenhang: Zentral bleibt die Bekämpfung von Folter.[88]
—Frank-Walter Steinmeier, damaliger deutscher Außenminister im Juni 2006
Sich in einer solchen Situation gelassen zurückzulehnen und zu sagen: ‚Von den 190 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen scheiden wir 150 [für Kooperationen bei der Terrorismusbekämpfung] aus, weil sie kein rechtsstaatliches System gemäß dem unseren zur Verfügung haben, und arbeiten mit den anderen 40‘, [...] wäre in der damaligen Situation kein ganz angemessenes Verhalten gewesen.
—Frank-Walter Steinmeier, 13. März 2008[89]

Deutschland hat wichtige internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, die den Vertragsstaaten klare Verpflichtungen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Beseitigung von Folter auferlegen.[90] Das deutsche Recht ermöglicht bei Folter die Anwendung des Prinzips der universellen Gerichtsbarkeit.[91]

In seinem jüngsten, im Juli 2008 veröffentlichten Bericht über die Menschenrechtspolitik der Bundesregierung bekräftigte das Auswärtige Amt das absolute Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Es wird betont, dass sich die Bundesregierung „konsequent und kontinuierlich im Kampf gegen Folter und Misshandlung“ engagiert.[92]Die Bundesregierung setzt sich weltweit in einer Vielzahl von Ländern für die Beseitigung der Folter ein. Im Dezember 2008 ratifizierte Deutschland das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention und schuf die Bundesstelle zur Verhütung von Folter als nationalen Präventionsmechanismus.

Die Antiterror-Politik der Bundesregierung stellt die Umsetzung dieser Verpflichtungen jedoch in Frage. In einer Reihe von Fällen wurden glaubwürdige Vorwürfe über die Komplizenschaft deutscher Nachrichtendienste, Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden an Folter und Misshandlungen ans Licht gebracht. Solche Anschuldigungen werden unter anderem von Khaled el-Masri erhoben, einem deutschen Staatsbürger, der im Dezember 2003 an der Grenze zwischen Serbien und Mazedonien festgenommen wurde. Er wurde anschließend an die USA überstellt, vier Monate lang in geheimer CIA-Haft gefangen gehalten und schließlich ohne Anklage frei gelassen. El-Masri gibt an, während seiner Haft in Afghanistan von einem Beamten des Bundeskriminalamts (BKA) besucht worden zu sein. Die deutsche Regierung bestreitet diese Behauptung.

Im Jahr 2001 wurde der deutsche Staatsbürger Mohammad Zammar in Marokko verhaftet und gefoltert und anschließend von den USA nach Syrien überstellt. Während seiner Inhaftierung in dem berüchtigten Untersuchungsgefängnis Far'-Falastin in der Nähe von Damaskus wurde er von einer Gruppe deutscher Geheimdienst- und Strafverfolgungsbeamten verhört.[93]Der UN-Sonderberichterstatter für die Verteidigung der Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus, Martin Scheinin, und der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Manfred Nowak, kamen in einem im März 2010 gemeinsam veröffentlichten Bericht zu dem Schluss, dass die Bundesregierung mitverantwortlich für die illegale Inhaftierung Zammars in Syrien war, da sie die Situation ausnutzte, um an Informationen zu gelangen.[94]Die Nachforschungen des Europäischen Parlaments über die Komplizenschaft europäischer Staaten bei geheimen Inhaftierungen der USA ergaben, dass das Bundeskriminalamt Informationen an die amerikanische Bundespolizei FBI, die für die Gefangennahme Zammars verantwortlich war, weitergab.[95]

Zudem verhörten Beamte des Bundesnachrichtendienstes (BND) den in Deutschland ansässigen Murat Kurnaz in den Jahren 2002 und 2004 während seiner Inhaftierung im Gefangenenlager Guantanamo. Die Behörde setzte sich jedoch bis ins Jahr 2006 nicht für seine Freilassung ein.[96]Kurnaz gibt an, er sei zuvor während seiner Inhaftierung auf einem amerikanischen Militärstützpunkt in Afghanistan von Mitgliedern des Kommandos Spezialkräfte (KSK, militärische Spezialeinheit der Deutschen Bundeswehr) misshandelt worden. Zwei deutsche Soldaten, so Kurnaz, hätten ihn gezwungen, sich mit auf den Rücken gebundenen Händen auf den Boden zu legen. Einer der Soldaten habe ihn dann an den Haaren gepackt und seinen Kopf auf den Boden geschlagen.

Deutsche Nachrichtendienste arbeiten bei der Terrorismusbekämpfung mit Ländern wie Usbekistan zusammen, die für Menschenrechtsverletzungen und Folter bekannt sind. Gleichzeitig rechtfertigen deutsche Regierungsmitglieder genau wie ihre britischen Kollegen die Verwendung von durch Folter gewonnenen Informationen für operative Zwecke. Wie bereits erwähnt, ging Jörg Schönbohm, der damalige Innenminister Brandenburgs, sogar so weit, den direkten Einsatz von Folter im Angesicht einer terroristischen Bedrohung in Erwägung zu ziehen. Obwohl die Bundesregierung die gerichtliche Verwendung von durch Folter gewonnenen Informationen weiter entschieden ablehnt, gibt es besorgniserregende Anzeichen dafür, dass „Folter-Informationen“ bereits in Strafprozessen verwendet wurden. Die deutsche Rechtssprechung verlangt von demjenigen, gegen den zweifelhafte Beweismaterialien verwendet werden, die Anwendung von Folter zweifelsfrei belegen zu müssen, um den Ausschluss der Beweise vor Gericht zu erreichen. Diese Beweislast lässt sich kaum erfüllen.

Geheimdienstliche Zusammenarbeit

Für die Sammlung und Auswertung von nachrichtendienstlichen Informationen zur Terrorismusbekämpfung sind der dem Bundeskanzleramt unterstehende Bundesnachrichtendienst und das dem Innenministerium unterstehende Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) zuständig. Wie die weiter unten aufgeführten Fälle zeigen, kooperiert Deutschland in der Terrorismusbekämpfung mit Ländern wie Usbekistan und Pakistan. Die Zusammenarbeit mit Usbekistan, einem autoritären Staat, in dem Folter in erschreckendem Ausmaß stattfindet, wird mit der Abwehr von möglichen Anschlägen durch die Islamische Dschihad Union (IJU) in Deutschland begründet. Die IJU, eine usbekische Untergrundorganisation, hat sich zu mehreren Anschlägen in Usbekistan bekannt (einschließlich zweier Anschläge auf die Botschaften der USA und Israels im Juli 2004).

Die Bundesregierung unterhält enge diplomatische und sicherheitspolitische Beziehungen mit Usbekistan und hat sich aktiv für eine Lockerung der EU-Sanktionen gegen Usbekistan eingesetzt. Die Sanktionen wurden nach einem Massaker im ost-usbekischen Andischan im Mai 2005 und angesichts der Unterdrückung der Zivilgesellschaft durch die Regierung verhängt.[97]Der Bundesnachrichtendienst führte im Oktober 2008 in Berlin Gespräche mit usbekischen Vertretern über sicherheitspolitische Themen, nur wenige Tage nachdem die EU ein Einreiseverbot gegen acht usbekische Beamte aufgehoben hatte. Teil der usbekischen Delegation war der berüchtigte Leiter des usbekischen Sicherheitsdienstes Rustam Inojatow, den viele Beobachter für schreckliche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich machen.[98]

Folter ist in Usbekistan weit verbreitet und stellt ein ernstes Problem dar. Der UN-Ausschuss gegen Folter hat wiederholt – zuletzt in einem im November 2007 erschienenen Bericht – ernste Bedenken über den „häufigen, weit verbreiteten und gewohnheitsmäßigen Einsatz von Folter“ in Usbekistan geäußert.[99] Nach Einschätzung des UN-Sonderberichterstatters über Folter, der Usbekistan im Jahr 2002 besucht hatte, wird dort systematisch gefoltert. Der Sonderberichterstatter äußert immer wieder ernste Bedenken über die regelmäßige Verwendung von Folter in Usbekistan und die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen.[100]Human Rights Watch hat den Verlauf der systematischen Menschenrechtsverletzungen in Usbekistan untersucht. Die Misshandlungen beginnen gewöhnlich mit der Gefangennahme und setzen sich über die Verurteilung und darüber hinaus fort. Zu den Misshandlungen und Foltermethoden zählen Schläge mit Knüppeln und mit Wasser gefüllten Flaschen, Elektroschocks, mit Plastiktüten und Gasmasken simuliertes Ersticken, sexuelle Demütigungen und die Drohung, Verwandten körperlichen Schaden zuzufügen. Insbesondere Personen, die für religiösen „Extremismus“ verhaftet und verurteilt werden, sind von Folter und Misshandlungen betroffen.[101]Der Menschenrechtsbericht der Bundesregierung beschreibt die allgemeine Menschenrechtssituation in Usbekistan zwar als „besorgniserregend“, geht aber mit keinem Wort auf den weit verbreiteten Einsatz von Folter ein.[102]

Die deutsche Zusammenarbeit mit Usbekistan in der Terrorismusbekämpfung beinhaltete die Vernehmung von mindestens einem Häftling in usbekischem Gewahrsam durch deutsche Strafverfolgungsbehörden. Im September 2008 verhörten Beamte des Bundeskriminalamts Sherali A. in einem Gefängnis in Taschkent mit dem Ziel, Informationen über die Islamische Dschihad Union zu sammeln. Deutsche Beamte verhörten im Juli 2008 einen weiteren usbekischen Bürger in einem Gefängnis in Astana in Kasachstan. Diese Verhöre werden weiter unten eingehend beschrieben.

Leitlinien

Wie in Großbritannien haben die Vorwürfe, Deutschland habe sich an Folter oder illegalen Verhaftungen im Ausland beteiligt, zu zahlreichen Medienberichten und politischen Untersuchungen geführt. In Deutschland lag dabei das Hauptaugenmerk auf der stillschweigenden Einverständniserklärung in die außerordentliche Überstellung von Terrorverdächtigen, der Beteiligung von Geheimdienstbeamten an Verhören im Ausland und der fehlenden Rechtshilfe für rechtswidrig und unter missbräuchlichen Bedingungen im Ausland Inhaftierte. Infolge dieser Untersuchungen wurden umfangreiche Handlungsrichtlinien erlassen, die die Befragung von im Ausland Inhaftierten durch  deutsche Nachrichtendienste regeln. Im März 2006 wies das Bundeskanzleramt die deutschen Geheimdienste BND und BfV an, die folgenden Leitlinien umzusetzen:             

  • Befragungen durch Nachrichtendienste finden nicht mit der Zielrichtung statt, die gewonnenen Erkenntnisse in Strafverfahren einzubringen.
  • Befragungen erfolgen in enger Abstimmung mit den zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Staaten.
  • Freiwilligkeit und das ausdrückliche Einverständnis des jeweiligen Betroffenen sind unverzichtbare Voraussetzungen.
  • Eine Befragung unterbleibt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene im Aufenthaltsland der Folter unterworfen wird. Sofern sich solche Anhaltspunkte während der Befragung ergeben, wird diese umgehend abgebrochen.
  • Unverzüglich nach Abschluss einer Befragung bzw. vierteljährlich zu aktuell laufenden Befragungen wird das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.[103]

Nach den Erkenntnissen von Human Rights Watch gibt es in Deutschland bislang keine genauen Richtlinien für den Umgang mit fragwürdigen Informationen, die von ausländischen Nachrichtendiensten zur Verfügung gestellt und möglicherweise durch Folter oder Misshandlung gewonnen wurden.

Unter Folter erlangte geheimdienstliche Informationen

Während der großen Koalition von CDU und SPD hatten Mitglieder der Bundesregierung betont, wenn nötig auch Informationen nutzen zu wollen, die im Ausland durch Folter erlangt wurden. Der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble sagte im Jahr 2005:

Wenn wir sagen würden, Informationen, bei denen wir nicht sicher sein können, dass sie unter vollkommen rechtsstaatlichen Bedingungen zu erlangen waren, nutzen wir unter keinen Umständen - das wäre völlig unverantwortlich. Wir müssen solche Informationen nutzen.[104]

Auch Heinz Fromm, Präsident des deutschen Inlandsgeheimdienstes, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, betont:

Für die Aufklärungsarbeit der Nachrichtendienste muss gelten, dass allen Gefährdungshinweisen, die wir bekommen, auch nachgegangen wird … Man sieht den Informationen im Übrigen nicht an, woher sie stammen und wie sie gewonnen wurden. Die Möglichkeit, dass sie nicht nach unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen erlangt worden sein könnten, darf nicht dazu führen, dass wir sie ignorieren. Schließlich geht es darum, Terroranschläge zu verhindern.[105]

Wenige Tage nach diesen Äußerungen Fromms erklärte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums, man sei bereit, Informationen, die in Drittländern unter Folter gewonnen wurden, zur Abwehr von Terrorangriffen zu nutzen. Allerdings sei es nicht hinnehmbar, wenn solche Informationen ausdrücklich angefordert würden.[106]

Die offizielle Unterstützung für die Verwendung von durch Folter gewonnenen Informationen stellt das deutsche Engagement für die weltweite Verhütung und Beseitigung von Folter in Frage. Es besteht die Gefahr, dass solche Aussagen die Hemmschwelle, für die Gewinnung von Informationen auch Folter einzusetzen, immer weiter herabsetzen.

 

Unter Folter erlangte Beweismittel

Die Bereitschaft Deutschlands mit fragwürdigen Regimen zusammenzuarbeiten, wird von besorgniserregenden Anzeichen begleitet, die darauf hindeuten dass auch das absolute Verbot der Verwendung von „Folter-Informationen“ in Strafprozessen aufgeweicht wird. Der Prozess gegen Aleem Nasir ist dafür beispielhaft. Der eingebürgerte und in Pakistan geborene Deutsche Nasir wurde im Juli 2009 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu acht Jahren Haft verurteilt. Der Fall war durch geheimdienstliche Informationen angestoßen worden, die von Pakistan zur Verfügung gestellt worden waren. Nasir war im Juni 2007 in Lahore, Pakistan, inhaftiert und vom pakistanischen Geheimdienst ISI (Inter-Services Intelligence) für zwei Monate gefangen gehalten worden. Er gibt an, mit einem harten Kunststoff-Paddel und einem Bambusstab geschlagen und zu Falschaussagen gezwungen worden zu sein. Nasir wurde während seiner Inhaftierung durch das ISI von einem deutschen Konsularbeamten besucht und verhört (er gibt an, auch von britischen und amerikanischen Geheimdienstmitarbeitern verhört worden zu sein). Nasir berichtete gegenüber Journalisten, die pakistanischen Beamten, die ihn befragten, seien offenbar von deutschen Behörden instruiert gewesen.[107]Man habe ihm wiederholt Fotos von Fritz Gelowicz, einem der Angeklagten im weiter unten diskutierten Sauerland-Prozess gezeigt, so Nasir.[108]

Obwohl der Oberste Gerichtshof Pakistans Nasir von allen Anklagepunkten freisprach, wurde er bei seiner Rückkehr nach Deutschland im August 2007 festgenommen. Der ISI hatte den deutschen Behörden im Juni drei Berichte über Nasir geschickt, die aus losen, schlecht kopierten Blättern ohne Kopfzeile, Stempel oder Unterschrift bestanden. Alle Berichte begannen mit den Worten: „Von Freunden an Freunde“ und endeten mit: „Wir versichern Ihnen unsere volle Unterstützung, mit besten Grüßen“.[109]Anfang August, als Nasir sich immer noch rechtswidrig im Gewahrsam der ISI befand, ordnete ein Gericht die Durchsuchung seines Hauses durch die Polizei an. Die Anordnung wurde offenbar mit Informationen begründet, die vom ISI und aus dem Bericht des Konsularbeamten stammten, der Nasir im Gefängnis besucht hatte.[110] Im Hauptverfahren ließ das Gericht die Berichte des ISI jedoch mit Verweis auf Artikel 15 der UN-Antifolterkonvention nicht als Beweise gegen Nasir zu. Allerdings wurden die Aussagen des Konsularbeamten ebenso verwendet wie Beweismittel, die bei der Hausdurchsuchung im August 2007 sichergestellt wurden.[111]

Durch Folter gewonnene Beweismittel wurden auch im Verlauf des Verwaltungsverfahrens über die Einbürgerung von Abdel-Halim Khafagy, einem seit langem in Deutschland wohnenden gebürtigen Ägypter, verwendet. Khafagy wurde im Jahr 2001 in Bosnien-Herzgowina festgenommen und auf dem US-Militärstützpunkt „Eagle Base“ in Tuzla inhaftiert. Zwei Beamte des BKA reisten nach Bosnien-Herzegowina, um Khafagy zu verhören. Angesichts der Haftbedingungen und der schlechten Behandlung Khafagys weigerten sich die Beamten jedoch die Vernehmung durchzuführen. Khafagy wurde schließlich freigelassen und kehrte nach Deutschland zurück. Im Jahr 2004 fanden in München die Anhörungen zur Prüfung von Khafagys Antrag auf eine deutsche Staatsbürgerschaft statt. Die deutschen Behörden verwiesen auf Aussagen Khafagys, die dieser angeblich während seiner Inhaftierung in Tuzla gemacht hatte. So deuteten die damals von ihm bereit gestellten Informationen darauf hin, dass Khafagy Verbindungen zu Terroristen unterhalten habe.[112]

Die Informationen, die in den hier erwähnten, von deutschen Strafverfolgungsbeamten in Usbekistan und Kasachstan durchgeführten Befragungen gewonnen wurden, fanden in der einleitenden Anhörung im Prozess gegen die sogenannte Sauerland-Gruppe Verwendung. Die Angeklagten waren vier im Sauerland lebende Männer, darunter drei deutsche Staatsbürger (einer türkischer Herkunft) und ein türkischer Staatsbürger, der in Deutschland aufgewachsen ist. Ihnen wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und die Planung von Terroranschlägen in Deutschland vorgeworfen. Das im April 2009 eröffnete Verfahren nahm im Juni eine überraschende Wende, als sich die vier Männer in allen Anklagepunkten schuldig bekannten. Laut eines Verteidigers erklärte sich der Vorsitzende Richter bereit, die Aussagen aus den Befragungen nicht in der Urteilsbegründung zu verwenden, da diese keinen Einfluss auf die eigentliche  Urteilsfindung hatten.[113]Alle vier Männer wurden im März 2010 zu Haftstrafen von fünf bis zwölf Jahren verurteilt.

Auch Bundesanwalt Rainer Griesbaum verteidigte in einer Rede anlässlich der Jahresversammlung des Deutschen Juristenbunds die Verwendung von zweifelhaften Informationen aus dem Ausland zur Terrorismusbekämpfung. „Durch ausländische Nachrichtendienste zur Verfügung gestellte Informationen bilden inzwischen den Regelfall“, so Griesbaum. Deutschland müsse auf die „neuen komplexen Anforderungen“ reagieren, wenn es sich nicht „international isolieren“ wolle.[114]Seiner Meinung nach können Informationen, auch wenn sie durch Folter gewonnen wurden, von den Sicherheitsbehörden für polizeiliche Ermittlungen verwendet werden. In ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage bestätigte die Bundesregierung im Dezember 2008 diese Position.

[Es ist] eine Frage der Verhältnismäßigkeit, inwieweit auf solche Erkenntnisse auch Ermittlungshandlungen mit Eingriffscharakter gestützt werden können. Hierfür sind das Gewicht des Verfahrensverstoßes einerseits und die Schwere der aufzuklärenden Straftat, insbesondere eines bevorstehenden Anschlags, andererseits maßgebliche Gesichtspunkte.[115]

Last der Beweisführung

Der nachlässige Umgang mit zweifelhaften, von ausländischen Geheimdiensten zur Verfügung gestellten Informationen erscheint umso bedenklicher, wenn man die aktuelle Rechtssprechung deutscher Gerichte im Hinblick auf die Last der Beweisführung für den Ausschluss von unter Folter gewonnenen Informationen betrachtet. Die deutschen Behörden betonen zwar die Gültigkeit des absoluten Verbots der Verwendung von „Folter-Informationen“ in Gerichtsverfahren. Nach der aktuellen Rechtssprechung deutscher Gerichte zu Artikel 15 der Antifolterkonvention trägt jedoch derjenige die Beweislast, gegen den die mutmaßlichen „Folter-Informationen“ verwendet werden sollen, und ist somit verpflichtet, den Einsatz von Folter zur Gewinnung der Informationen zu belegen.

Der Prozess gegen Mounir el Motassadeq wegen angeblicher Komplizenschaft an den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA war richtungsweisend für diese Rechtsauffassung. Das Oberlandesgericht Hamburg erkannte die Mitschriften der in US-Gefangenschaft durchgeführten Befragungen von Ramzi Binalshibh, Khalid Sheikh Mohammed und Mohamed Ould Slahi als Beweise an. Die Mitschriften fanden gerichtliche Verwendung, obwohl die USA weder Informationen über den Verbleib der Gefangenen noch über die Umstände der Vernehmungen zur Verfügung gestellt hatten. Inzwischen haben die USA eingeräumt, dass Khalid Sheikh Mohammed 183 Mal der Waterboarding-Methode unterzogen wurde.[116] 

Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung, die Verhörprotokolle als Beweismittel zuzulassen, auf eine eng gefasste Auslegung von Artikel 15 der Antifolterkonvention. Eigentlich sind laut Artikel 15 alle Aussagen und Informationen, die erwiesenermaßen unter Folter gewonnen wurden, vom Verfahren auszuschließen. Im Fall el Motassadeq hielt es das Gericht jedoch für unmöglich, den Beweis zu erbringen, dass tatsächlich Folter eingesetzt wurde, obwohl die Angeklagten in geheimer Isolationshaft festgehalten worden waren und dem Gericht eindeutige Informationen über den Einsatz von Folter in US-Gefängnissen vorlagen. Die Richter verurteilten el Motassadeq im August 2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu sieben Jahren Haft.[117]

Sowohl der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Manfred Nowak, als auch der Vorsitzende der Europäischen Kommission für Menschenrechte, Thomas Hammarberg, haben diese Auslegung der Antifolterkonvention und die Verortung der Beweislast bei dem Angeklagten kritisiert. Nowak verweist auf die Ansicht des UN-Ausschusses gegen Folter, wonach ein Angeklagter für den Ausschluss zweifelhafter Beweismittel lediglich nachweisen muss, dass der Verdacht, die Informationen seien unter Folter entstanden, gut begründet ist.

Das Oberlandesgericht Hamburg hätte die Beweislast den Regierungsstellen auferlegen sollen, von denen die zweifelhaften Informationen genutzt wurden. Angesichts der gut begründeten Foltervorwürfe und des erzwungenen Verschwindens der Zeugen in US-Haft oblag es der Staatsanwaltschaft (oder dem Gericht), ohne Zweifel zu beweisen, dass die betreffenden Aussagen nicht unter Folter gewonnen wurden, anstatt den Beweis zu verlangen, dass sie unter Folter gewonnen wurden.[118]

Auch nach der Meinung von Thomas Hammarberg „müsste der Beweis ohne vernünftigen Zweifel, dass das Beweismaterial nicht unter diesen widerrechtlichen Bedingungen zusammengetragen wurde, künftig von der Staatsanwaltschaft und nicht mehr vom Angeklagten erbracht werden.“[119] Human Rights Watch teilt diese Rechtsauffassung, insbesondere angesichts der praktischen Schwierigkeit, die Anwendung von Folter oder verbotener Misshandlungen an Personen zu beweisen, deren Aussagen zwar zitiert werden, die aber nicht selbst angeklagt sind.

Parlamentarische Kontrolle und Verantwortung

Das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages verfügt über relativ weitreichende Kompetenzen um die Arbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes der Bundeswehr zu überwachen. Das Kontrollgremium ist berechtigt Aktenmaterial einzusehen, Mitarbeiter der Nachrichtendienste zu verhören und selbständig Einzelfalluntersuchungen zu bestimmten Fällen durchzuführen. Es ist bemerkenswert, dass trotz dieser weit reichenden Kompetenzen die bisher umfangreichste Untersuchung über deutsche Komplizenschaft bei Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Terrorabwehr erst durch eine parlamentarische Anfrage eingeleitet wurde.

Nach dreijährigen Ermittlungen kam ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss im Juni 2009 zu dem Schluss, dass es keine Beweise für eine Komplizenschaft oder ein fahrlässiges Verhalten deutscher Behörden oder Geheimdienste gebe. Der Untersuchungsausschuss hatte sich unter anderem mit einer mutmaßlichen deutschen Komplizenschaft bei der Überstellung und Misshandlung der deutschen Bürger Khaled el-Masri und Mohammed Zammar sowie des in Deutschland ansässigen Murat Kurnaz befasst. Die Oppositionsparteien im Bundestag warfen der Regierung und den Geheimdiensten jedoch vor, sie verweigerten die Kooperation mit dem Untersuchungsausschuss. Wichtige Informationen seien zurückgehalten worden. Im Juli 2009 urteilte das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage, die Regierung habe gegen das Grundgesetz verstoßen, da sie das Zurückhalten von Beweismitteln und Informationen nicht ausreichend begründet habe.[120]

Im Jahr 2009 wurde durch eine Reform der Handlungsspielraum des Kontrollgremiums ausgeweitet. Das Kontrollgremium ist nun ausdrücklich berechtigt, auf alle Originaldokumente zuzugreifen, Mitarbeiter der Geheimdienste zu Anhörungen vorzuladen und von der Regierung eine unmittelbare Antwort auf Anfragen zu verlangen.[121]Die Regierung kann dennoch die Herausgabe von Informationen verweigern, wenn sie  geheimdienstliche Quellen oder dritte Personen bedroht sieht oder wenn die betreffenden Informationen einen Entscheidungsprozess innerhalb der Regierung beeinflussen können. Dieses bewusst unscharf gehaltene Gesetz gibt der Regierung einen beträchtlichen Ermessensspielraum, um Informationen zurückzuhalten.

Frankreich

Die Anwendung von Folter lässt sich, aus einem einfachen Grund niemals rechtfertigen … wir können nicht den Terrorismus mit seinen eigenen Methoden bekämpfen. Wenn die Demokratie ihre Basis verliert, weil sie sich undemokratischer Methoden bedient, haben die Terroristen gewonnen. Deshalb ist Folter niemals gerechtfertigt, vertretbar, vermittelbar oder tolerierbar.
—Nicolas Sarkozy, französischer Staatspräsident (damaliger Innenminister), Februar 2006[122]
Wir arbeiten intensiv mit anderen Nachrichtendiensten zusammen. Diese Zusammenarbeit ist unser tägliches Brot geworden, absolut unerlässlich.
—Pierre de Bousquet de Florian, ehemaliger Direktor des französischen Geheimdienstes[123]

Frankreich hat wichtige internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert, die den Vertragsstaaten klare Verpflichtungen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Beseitigung von Folter auferlegen.[124] Das französische Recht ermöglicht bei Folter die Anwendung des Prinzips der universellen Gerichtsbarkeit.[125]

Frankreich betrachtet sich als Geburtsort der Menschenrechte und des modernen Humanitarismus und kämpft an vorderster Front für die weltweite Umsetzung des Völkerrechts und die Ausdehnung seines Geltungsbereichs. Frankreich spielte eine zentrale Rolle bei der Gestaltung und Verabschiedung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. Das im Jahr 2006 verabschiedete Abkommen ist ein wichtiges Instrument für die internationalen Bemühungen zur Verhütung von Folter. Frankreich leistet außerdem finanzielle Unterstützung für den Freiwilligen Fond der Vereinten Nationen für Folteropfer.

Frankreich ratifizierte das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention im November 2008 und schuf im Juli desselben Jahres das Amt des Generalkontrolleurs für Orte der Freiheitsentzugs (Contrôlleur général des lieux de privation de liberté) als nationalen Präventionsmechanismus. Im Juni 2009 bekräftigte der französische Außenminister anlässlich des Internationalen Tags der Solidarität mit den Opfern der Folter „[die] entschiedene Ablehnung von Folter und anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen oder Strafen. Die Ächtung von Folter gilt immer und unter allen Umständen; das Völkerrecht erlaubt keine Ausnahmen.“[126]

In der Praxis scheint Frankreich jedoch bereit zu sein, diese Prinzipien zu missachten. Für die Strategie Frankreichs, Terroranschlägen mit Präventivmaßnahmen zu begegnen, ist die ständige Sammlung und Auswertung nachrichtendienstlicher Informationen unerlässlich. Zum Teil stammen diese Informationen aus der Zusammenarbeit mit Ländern, in denen bekanntermaßen gefoltert wird oder die in aggressiver und brutaler Weiser gegen mutmaßliche Terrornetzwerke vorgehen, noch bevor Anschläge überhaupt geplant oder ausgeführt werden. Die stark zentralisierte und spezialisierte Antiterror-Maschinerie innerhalb des Justizsystems ermöglicht eine fortlaufende und enge Zusammenarbeit von Ermittlungsrichtern, Staatsanwälten und Geheimdienstmitarbeitern. Da die Justizbehörden Informationen, die von den Geheimdiensten bereitgestellt werden, nicht angemessen prüfen, gehen durch Folter erlangte Informationen sowohl in strafrechtliche Ermittlungen als auch in Gerichtsverfahren ein.

Geheimdienstliche Zusammenarbeit

Dem Direktor des französischen Inlandsgeheimdienstes DCRI (Direction central du renseignement intérieur), Bernard Squarcini, zufolge arbeiten die französischen Nachrichtendienste mit insgesamt 170 ausländischen Geheimdiensten zusammen.[127]Der DCRI entstand im Juli 2008 durch die Fusion der beiden Inlandsgeheimdienste Direction de la surveillance du territoire (DST) und Renseignement généraux (RG).

Aus historischen und strategischen Gründen unterhält Frankreich besondere Beziehungen zu seinen früheren Kolonien, insbesondere zu Algerien, Tunesien und Marokko.

Aufgrund von Bedenken, dass Personen, die etwa im Irak, in Tschetschenien, Afghanistan oder Pakistan Ausbildungslager besucht oder an Kampfhandlungen teilgenommen haben, in Frankreich terroristisch aktiv werden könnten, wurde die nachrichtendienstliche und juristische Zusammenarbeit mit Ländern im Nahen Osten und in Zentral- und Südasien intensiviert. Squarcini erklärt: „Wir brauchen engere Beziehungen mit allen ausländischen Geheimdiensten, da wir nicht mehr nur bestimmte Netzwerke oder terroristische Gruppen im Auge behalten müssen, sondern auch einzelne, eigenständig agierende Individuen, die beispielsweise Selbstmordanschläge ausüben könnten.[128] Er bezeichnete die Nachrichtendienste im Jemen, in der Türkei und in Syrien als „Freunde“ von denen die DCRI wichtige Informationen beziehe.[129]

In Frankreich gab es verglichen mit Großbritannien und Deutschland nur eine verhaltene öffentliche Debatte und mediale Berichterstattung über nachrichtendienstliche Kooperationen und die Verwicklung der Geheimdienste in Folter oder Misshandlung im Ausland. Dennoch fand der im Jahr 2007 eingeleitete Prozess gegen fünf französische Ex-Häftlinge des US-Gefangenenlagers Guantanamo große Beachtung in der französischen Öffentlichkeit und lenkte die Aufmerksamkeit auf die von französischen Geheimdienstbeamten durchgeführten Verhöre in US-Haftanstalten. Der Vorsitzende Richter vertagte die Verhandlungen, nachdem bekannt geworden war, dass DST-Beamte in den Jahren 2002 und 2004 französische Häftlinge in Guantanamo verhört hatten, die Verhörprotokolle aber nicht wie vorgeschrieben der Verteidigung zugänglich gemacht hatten. Im Berufungsverfahren wurde die Verurteilung der fünf Angeklagten in erster Instanz aufgehoben. Wie unten ausführlich beschrieben, wurde auch dieses Urteil von einem höheren Gericht revidiert und ein neues Berufungsverfahren eingeleitet.

Im Jahr 2006 veröffentlichte die französische Regierung ein Weißbuch zur Terrorismusbekämpfung im Innern, in dem Frankreichs Strategie zur Terrorismusbekämpfung dargelegt wird. Das Weißbuch geht jedoch nur mit wenigen Seiten auf die internationale Zusammenarbeit ein und konzentriert sich dabei auf multilaterale Netzwerke zum Informationsaustausch. Folter und unmenschliche Behandlung werden in keiner Weise erwähnt. Die Menschenrechte und rechtsstaatliche Prinzipien werden lediglich in den Schlussfolgerungen erwähnt:

Die Herausforderung besteht darin, einerseits die Wirksamkeit der Terrorismusbekämpfung sicherzustellen und gleichzeitig rechtsstaatliche Grundsätze zu wahren. Wenn man von diesem Kurs abweicht, spielt man nur dem globalen Terrorismus in die Hände… Nur durch die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit gewinnt die Bekämpfung des Terrorismus Legitimität. Ihr Erfolg gründet deshalb in einer langfristigen Strategie. Unser Land wird weiterhin diesem schmalen Pfad folgen.[130]

Leitlinien

Human Rights Watch konnte nicht ermitteln, ob die französischen Nachrichtendienste über schriftliche oder mündliche Leitlinien verfügen, die beispielsweise den Austausch von Informationen mit Nachrichtendiensten regeln, die bekanntermaßen foltern, bei konkreten Hinweisen auf den Einsatz von Folter angemessene Untersuchungen verlangen oder die Beteiligung an Verhören im Ausland regeln. Eine am 19. August 2009 an den Direktor der DCRI Bernard Squarcini gestellte Interviewanfrage zu diesem Thema wurde nicht beantwortet.

Ein französischer Geheimdienstmitarbeiter erklärte gegenüber Human Rights Watch, dass ausländische Dienste üblicherweise überarbeitete Informationen in Form von Zusammenfassungen oder kurzen Hinweisen und keinesfalls die Originalprotokolle oder Materialien bereitstellten.[131] Nach Erhalt der Informationen wird deren Glaubwürdigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und Effizienz des ausländischen Dienstes bewertet. Gleichzeitig wird versucht, Informationen und Hinweise durch andere Quellen zu bestätigen. Die Beamten betonten, dass illegal, das heißt durch Folter oder Misshandlung gewonnene Informationen, nicht vertrauenswürdig seien und letztlich nicht vor Gericht verwendet werden könnten.[132]

Human Rights Watch konnte nicht ermitteln, mit welchen Methoden die französischen Geheimdienste feststellen, ob Informationen auf unrechtmäßige Weise gewonnen wurden. In der Praxis wurden, wie unten erläutert, durch Folter erlangte Informationen auch als Beweise vor Gericht zugelassen.

Die Beamten der DCRI sind als Mitglieder einer polizeilichen Einheit verpflichtet, den Verhaltenskodex der nationalen Polizei einzuhalten. Dieser verbietet „die Anwendung von Gewalt“ oder die „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ inhaftierter Personen durch die Polizei oder dritte Parteien. Jeder Beamte, der verbotenes Verhalten beobachtet, ist verpflichtet, dieses wenn möglich zu unterbinden und den verantwortlichen Behörden über den Verstoß Bericht zu erstatten.[133] Nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen und UN-Institutionen kritisieren jedoch, dass Missbrauchsvorwürfe gegen die französische Polizei nicht ausreichend untersucht werden. Allem Anschein nach wird die Umsetzung der skizzierten Leitlinien nicht angemessen überwacht.[134]

Gerichtliche Verwendung von unter Folter erlangten Informationen

Während viele Details der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen französischen und ausländischen Geheimdiensten im Dunklen liegen, gibt es klare und besorgniserregende Erkenntnisse über die gerichtliche Verwendung von zweifelhaften geheimdienstlichen Informationen. Nahezu alle Ermittlungen gegen Terrorverdächtige werden von den Ermittlungsrichtern auf der Grundlage geheimdienstlicher Informationen eingeleitet. Zum Teil wurden diese Informationen von ausländischen Diensten gesammelt und bereitgestellt. Mehrere Faktoren unterhöhlen dabei rechtsstaatliche Prinzipien und das absolute Folterverbot. So wird nicht ausreichend geprüft, wie und mit welchen Mitteln die von den Sicherheitsdiensten bereit gestellten Informationen erlangt wurden. Zweifelhafte Informationen finden operative Verwendung, um beispielsweise die Einleitung strafrechtlicher Untersuchungen oder die Verhaftung von Verdächtigen zu begründen und werden darüber hinaus als Beweise in Gerichtsverfahren verwendet.

Die französische Justiz verfolgt bei der Terrorabwehr eine auf Prävention konzentrierte Strategie, die auf einer engen Zusammenarbeit von spezialisierten Ermittlungsrichtern mit Polizei und Geheimdiensten basiert. Dem DCRI kommt dabei eine Doppelrolle als Nachrichtendienst und als gerichtliche Polizeieinheit zu. Das bedeutet, dass Mitarbeiter des DCRI für strafrechtliche Ermittlungen und zur Unterstützung von Ermittlungsrichtern herangezogen werden können.

Dies führt in der Praxis zu einem ständigen Informationsfluss zwischen Ermittlungsrichtern und Mitarbeitern der Sicherheitskräfte sowie zu einer gemeinsamen Einsatzplanung. In dem von der Regierung im Jahr 2006 veröffentlichten Weißbuch zur Terrorismusbekämpfung im Innern wird betont, dass die Doppelrolle des Sicherheitsdienstes „die Verwendung von geheimdienstlichen Informationen in strafrechtlichen Verfahren sowie umgekehrt die Verwendung von während strafrechtlicher Ermittlungen erlangten Informationen für die Arbeit der Sicherheitsdienste“ ermöglicht.[135]

Nach den Erkenntnissen von Human Rights Watch verfügen Ermittlungsrichter über keine schriftlichen Anweisungen oder andere Richtlinien (weder vom Justizministerium noch von einer anderen Stelle) im Hinblick auf ihre Verpflichtung zu ermitteln, ob nachrichtendienstliche Informationen durch Folter oder Misshandlung erlangt wurden. Eine hochrangige Mitarbeiterin des Justizministeriums bestätigte gegenüber Human Rights Watch, dass Ermittlungsrichter zwar verpflichtet sind, die rechtmäßige Herkunft von Informationen zu überprüfen, dass jedoch regelmäßig gegen diese Verpflichtung verstoßen wird.[136]

Ein auf Terrorismusbekämpfung spezialisierter Ermittlungsrichter erklärte hingegen, dass es dort, wo die französischen Geheimdienste für die direkte Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten zuständig sind, unmöglich sei, die Quellen von Informationen und die Mittel, mit denen sie beschafft wurden, näher zu bestimmen. „Sie teilen uns nicht mit, woher sie die Informationen bekommen haben... Wir wissen nicht einmal, ob die Informationen von Informanten oder aus Verhören stammen, ob sie mit technischen Hilfsmitteln gewonnen wurden oder ob sie aus einem Drittland kommen.“[137]

Im Zusammenhang mit dem Prozess gegen fünf ehemalige Guantanamo-Häftlinge geriet das doppelte Mandat des DCRI – d.h. die Berechtigung, sowohl Informationen für geheimdienstliche Zwecke sammeln als auch strafrechtliche Ermittlungen zur Sicherstellung von Beweismitteln durchführen zu können – in die Kritik. Die Verteidigung der fünf Angeklagten argumentierte, die in Guantanamo durchgeführten Verhöre seien rechtswidrig gewesen, weil die Beamten in ihrer Funktion als polizeiliche Ermittler aufgetreten seien, um Informationen und Beweise für den Strafprozess zu sammeln. Sie hätten es jedoch versäumt, das gesammelte Material wie eigentlich vorgeschrieben auch der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Das Korrektionalgericht folgte dennoch der Argumentation der Staatsanwaltschaft, die DST-Beamten hätten in ihrer Funktion als geheimdienstliche Mitarbeiter gehandelt, so dass keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Veröffentlichung von Beweismitteln vorliege. Im Februar 2009 hob ein Berufungsgericht dieses Urteil auf und befand, dass die DST gegen die Strafprozessordnung und internationale Rechtsgrundsätze verstoßen habe, indem sie ihre beiden Rollen vermischt habe.[138]Im Februar 2010 annullierte das Kassationsgericht wiederum diese Entscheidung mit der Begründung, dass das Berufungsgericht sein Urteil nicht ausreichend begründet habe. Nach dem Entscheid des Kassationsgerichts wird es ein neues Berufungsverfahren vor einer anderen Kammer des Berufungsgerichts geben.[139] 

 

Die Verwendung der Früchte des vergifteten Baumes

Französische Antiterror-Einheiten und auf Terrorismusbekämpfung spezialisierte Ermittlungsrichter brüsten sich damit, dass sie sensible nachrichtendienstliche Informationen in bequemer Weise in Gerichtsverfahren verwenden können.[140] Spezialisierte Ermittlungsrichter können allein aufgrund von nachrichtendienstlichen Informationen Ermittlungsmaßnahmen in beliebigem Umfang anordnen – dies schließt auch Verhaftungen ein. Der Richter wird normalerweise weder wissen noch nachprüfen, aus welcher Quelle die Informationen stammen oder welche Methoden zu ihrer Gewinnung angewandt wurden. Mit der Anordnung von Untersuchungen wird dann das Ziel verfolgt, weitere Nachweise für bereits vorliegende Informationen zu erlangen. Der in der Terrorabwehr tätige französische Staatsanwalt Philippe Maitre sagte: „Es gibt keine gerichtliche Kontrolle der Geheimdienste. Im Verlauf des strafrechtlichen Verfahrens werden die ursprünglichen nachrichtendienstlichen Informationen verifiziert … Die Quelle der Informationen ist nicht wesentlich.“[141] 

Durch diese unkritische Verwendung von nachrichtendienstlichen Informationen für operative Zwecke und zur Erlangung weiterer Nachweise wird die Verwendung der „Früchte des vergifteten Baumes“ gebilligt und  gerechtfertigt. Dieser Begriff umschreibt die Verwendung von Beweismaterialien aus Ermittlungen, die auf durch Folter erlangten Informationen basierten.

Die Verhaftung zweier Männer im Oktober 2005, die angeblich Terroranschläge in Paris geplant hatten, veranschaulicht diese Praxis. Die Verhaftungen basierten hauptsächlich, wenn auch nicht vollständig, auf Aussagen, die ein Mann namens M'hamed Benyamina angeblich im Gewahrsam des algerischen Geheimdiensts DRS (Department du renseignement et de la securite) abgegeben hatte.

Die Beschuldigten, Emmanuel Nieto und Stéphane Hadoux, verbrachten ein Jahr in Untersuchungshaft und kamen schließlich gegen Kaution frei, nachdem Benyamina seine Aussagen vor einem algerischen Gericht widerrufen hatte. Im Oktober 2008 wurden Nieto und Hadoux zusammen mit sieben weiteren Angeklagten wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt. Sowohl die Anklage als auch die Verurteilung basierten hauptsächlich auf den Aussagen Benyaminas.

Benyamina, ein in Frankreich ansässiger Algerier, wurde im September 2005 in Algerien verhaftet und vom algerischen Geheimdienst DRS für mindestens fünf Monate unrechtmäßig und willkürlich inhaftiert, bevor er schließlich einem Richter vorgeführt wurde.[142] Er berichtete später, er habe von algerischen Sicherheitsbeamten erfahren, dass französische Behörden um seine Verhaftung gebeten hätten. Ein im Februar 2006 in der französischen Tageszeitung Le Figaro erschienener Artikel warf die Frage auf, ob Frankreich Benyamina bewusst nach Algerien „übersendet“ hatte, um dort durch Folter Aussagen von ihm erpressen zu lassen. Der Artikel zitiert zwei anonyme Informanten aus den Reihen der Polizei, die eine Einflussnahme Frankreichs auf die Inhaftierung Benyaminas bestätigen. Ein anderer dem Fall nahe stehender Informant bestreitet diese Verbindung und betont stattdessen, die Regierung in Algier sei selbst an der Inhaftierung interessiert gewesen.[143]

Benyamina erklärte gegenüber Amnesty International, dass er keine weiteren Aussagen über seine Behandlung im Gewahrsam der DRS machen wolle, so lange er sich noch in Algerien aufhalte und damit etwaige Vergeltungsmaßnahmen fürchten müsse. Amnesty International hat in Dutzenden Fällen im Zeitraum von 2002 bis 2006 Beweise für Folter und Misshandlungen durch den DRS gesammelt. Diese deuten daraufhin, dass der DRS routinemäßig Terrorverdächtige verhaftet und ohne Zugang zu einem Anwalt in Isolationshaft gefangen hält. Unter diesen Umständen ist die Gefahr, dass die Gefangenen gefoltert oder misshandelt werden, besonders hoch.[144] Im Mai 2008 äußerte der UN-Ausschuss gegen Folter seine Bedenken über die Antiterror-Maßnahmen der DRS und verwies dabei auf zahlreiche Berichte über Folter und Misshandlungen.[145] Die Verwendung der Aussagen von Benyamina – über deren fragwürdige Umstände die französischen Behörden sehr wahrscheinlich informiert waren  – als Grundlage von strafrechtlichen Untersuchungen und später auch vor Gericht, verdeutlicht das systematische Versagen der französischen Behörden, Informationen aus Ländern, die für den Einsatz von Folter bekannt sind, angemessen zu prüfen.

Gerichtliche Verwendung von unter Folter erlangtem Beweismaterial gegen Opfer von Folter

Das Fehlen einer angemessenen gerichtlichen Kontrolle von nachrichtendienstlichen Informationen, die für Ermittlungsvorgänge verwendet werden, erhöht das Risiko, dass Aussagen, die in Drittländern durch Folter oder Misshandlung gewonnen wurden, auch vor Gericht verwendet werden. Das französische Strafrecht basiert auf dem Prinzip der freien Beweisführung, d.h. Beweise jeglicher Art sind vor Gericht zugelassen, solange sie rechtmäßig erlangt wurden. Auch wenn die Strafprozessordnung die Verwendung von „Folter-Informationen“ nicht grundsätzlich verbietet, hat Frankreich gegenüber dem UN-Ausschuss gegen Folter erklärt, dass „Folter-Informationen“ aufgrund der internationalen Verpflichtungen Frankreichs nicht vor Gericht verwendet werden dürfen.

Der Richter muss Beweise im Verlauf des Verfahrens überprüfen und dabei sowohl die aktuelle Rechtslage als auch die von Frankreich ratifizierten internationalen Abkommen, einschließlich der Antifolterkonvention, einbeziehen. Der französischen Rechtslage folgend, sind Beweise auszuschließen, die nach Einschätzung des Richters auf unlautere oder unrechtmäßige Weise erlangt wurden. Konsequenterweise werden alle Beweise, die durch Folter erlangt wurden, zurückgewiesen.[146]

In der Praxis wurden jedoch „Folter-Informationen“ aus Drittländern vor französischen Gerichten zugelassen. Der Algerier Djamel Beghal wurde im März 2004 der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für schuldig befunden. Der Schuldspruch wurde unter anderem mit Aussagen begründet, die Beghal während seiner Inhaftierung in den Vereinigten Arabischen Emiraten im September 2001 unter Folter und Misshandlung gemacht hatte.[147]Diese wurden vor Gericht verwendet, obwohl Beghal glaubhaft versichert hatte, dass er während seiner Haft qualvollen Foltermethoden unterworfen worden war. So setzte man ihn extremer Kälte aus, schlug ihn auf die Fußsohlen, zog ihm Zehennägel und Zähne, beschallte ihn mit ohrenbetäubendem Lärm und hinderte ihn am Schlafen. Unter dem Einfluss der Folter hatte Beghal zugegeben, Angriffe auf US-Stellen in Frankreich geplant zu haben.

Im Anschluss an seine Überstellung nach Frankreich im Oktober 2001 widerrief Beghal viele seiner Aussagen und unterrichtete den Ermittlungsrichter über die Haftbedingungen und die Misshandlungen. Die umgehend angeordnete forensische Untersuchung lieferte Beweise für die von Beghal geschilderten Misshandlungen. Zudem diagnostizierte der Arzt einen „post-traumatischen Effekt, der durch die mutmaßlichen Geschehnisse hervorgerufen wurde.“[148]

Das französische Gericht ließ dennoch alle von Beghal während seiner Haft in den Vereinigten Arabischen Emiraten gemachten Aussagen zu. Die von den Richtern vorgebrachte Begründung entspricht der in Frankreich vorherrschenden Rechtsauffassung, dass unter Zwang gemachte Aussagen dann verwertbar sind, wenn sie durch andere Beweise oder Aussagen bestätigt werden. In diesem Fall wurden dafür Aussagen Beghals gegenüber dem französischen Ermittlungsrichter herangezogen. Die Richter erklärten: „Auch wenn Djamel Beghal seine in den Vereinigten Arabischen Emiraten gemachten Aussagen nach und nach zurückgezogen hat und sie vor Gericht schließlich vollständig widerrief, muss festgehalten werden, dass die Aussagen in ihrem Kern mit seinen ersten Aussagen vor dem Ermittlungsrichter [in Frankreich] übereinstimmen und dass sie auf jeden Fall durch zahlreiche Untersuchungen belegbar wären.“[149] Das Pariser Berufungsgericht verwarf zwar später die in den Vereinigten Arabischen Emiraten abgegebenen Aussagen, da sie „unter Bedingungen“ erlangt wurden, „die nicht mit dem Respekt vor den Rechten der Verteidigung zu vereinbaren sind“. Die Verurteilung Beghals wurde dennoch bestätigt.[150]                

 

Gerichtliche Verwendung von unter Folter erlangtem Beweismaterial gegen Dritte

Wie der Fall Beghal und andere ähnliche Fälle gezeigt haben, können Personen, die in einem Drittland missbräuchlichen Handlungen unterworfen wurden und anschließend in Frankreich vor Gericht gestellt werden, die gerichtliche Verwendung der unter Folter abgegebenen Aussagen mitunter erfolgreich anfechten. Dennoch ist es für die Verteidigung häufig schwierig, Informationen, die im Ausland von Dritten gewonnen wurden, anzufechten, selbst wenn hinreichende Anzeichen für den Einsatz missbräuchlicher Methoden bestehen. Tatsächlich haben Gerichte in Einzelfällen Aussagen zugelassen, die von Dritten unter Folter abgegeben wurden, ohne die Umstände, unter denen die Aussagen gewonnen wurden, angemessen zu prüfen.

Im Jahr 2006 fand der Prozess gegen das sogenannte „Tschetschenische Netzwerk“ statt. Dabei handelte es sich um 27 Personen, die angeklagt wurden, an Ausbildungsmaßnahmen in Georgien teilgenommen zu haben, mit dem Ziel, Terroranschläge in Europa durchzuführen. Ein Teil der in dem Verfahren verwendeten Beweismittel ging auf die Aussagen eines unter dem Namen Abu Attiya bekannten Jordaniers zurück. Attiya hatte die Aussagen während seiner Inhaftierung in Amman gemacht. Er selbst wurde in dem Prozess nicht angeklagt. 

Nach einem französischen Geheimdienstbericht aus der Anfangsphase der Ermittlungen vom 6. November 2002 war Abu Attiya in Georgien für die Planung von Terroranschlägen mit chemischen Giftstoffen in Europa verantwortlich.[151]

Sowohl das 305-seitige Urteil vom Juni 2006 als auch die Entscheidung des Berufungsgerichts vom Mai 2007 enthalten Verweise auf Abu Attiya. Tatsächlich wertete die höhere Instanz die von Abu Attiya in jordanischer Haft gemachten Aussagen als Belege für die Planung eines chemischen Terroranschlags in Frankreich.[152] Der Verteidiger von einem der Angeklagten forderte vor dem Berufungsgericht, die Aussagen von Abu Attiya als Beweismittel abzulehnen. Er verwies dabei auf die Entstehungsbedingungen der Aussagen und auf „die fehlenden Informationen über die vom DST [ehemaliger französischen Geheimdienst] genutzten Quellen.“[153]

Abu Attiya berichtete gegenüber Human Rights Watch von den Misshandlungen, denen er während seiner vierjährigen Haftzeit durch den jordanischen Geheimdienst GID (General Intelligence Department) ausgesetzt war, bevor er ohne Anklage im Dezember 2007 frei gelassen wurde. Attiya gab an, man habe ihn daran gehindert zu schlafen und ihm Pillen und Injektionen verabreicht, die ihn nervös und zittrig gemacht hätten. Abu Attiya erklärte weiter, er habe niemals zugegeben, an Planungen oder Vorbereitungen für Anschläge in Europa beteiligt gewesen zu sein; er sei gezwungen worden, sein angebliches Geständnis zu unterschreiben, ohne es vorher je gelesen zu haben.[154]

Der Jordanische Geheimdienst GID ist bekannt für willkürliche Inhaftierungen und die Misshandlung von Gefangenen. Human Rights Watch und andere Organisationen haben den routinemäßigen Einsatz von Folter und Misshandlungen in Einrichtungen des GID dokumentiert. Zu den dort eingesetzten Methoden gehören Schläge auf die Fußsohlen (manchmal gefolgt von einem „Salz und Essig-Lauf“, bei dem Gefangene gezwungen werden, mit ihren blutenden Füßen durch Salz und Essig-Pfützen zu laufen), Schläge mit Elektrokabeln und erzwungenes Stehen oder Sitzen in extrem unbequemen Stellungen für mehrere Stunden.[155]Die Ermittlungen von Human Rights Watch zur Folter in jordanischen Gefängnissen ergaben, dass Islamisten, die wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit angeklagt oder verurteilt wurden, einem erhöhten Missbrauchsrisiko unterliegen.[156]

Gerichtliche Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird

Die Ermittlungen gegen das tschetschenische Netzwerk weisen auf ein weiteres Problemfeld hin: Die gerichtliche Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird, um Informationen für strafrechtliche Ermittlungen in Frankreich zu sammeln. Informationen, die von Ermittlungsrichtern durch „internationale  Ermittlungskommissionen“ gewonnen wurden, besitzen vor französischen Gerichten große Legitimität. Als der französische Ermittlungsrichter, der den jordanischen Behörden Fragen an Abu Attiya übergeben hatte, im Gespräch mit Human Rights Watch darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Abu Attiya nach eigenen Angaben in jordanischer Gefangenschaft misshandelt wurde, erwiderte er: „Davon weiß ich nichts.“[157]

Derselbe französische Richter reiste auch nach Syrien, um Fragen an einen Mann namens Said Arif zu übergeben. Said Arif spielte später eine entscheidende Rolle in dem Prozess gegen das tschetschenische Netzwerk. Die Fragen wurden vor Gericht zusammen mit den eingefügten „Antworten“ als Beweismittel präsentiert.[158] Die Richter erkannten jedoch Arifs Aussage, er sei während der einjährigen Haftzeit durch den syrischen Geheimdienst gefoltert worden, als glaubhaft an. Alle Beweismittel, die auf aus dieser Zeit stammenden Aussagen beruhten, wurden vom Verfahren ausgeschlossen. Arif berichtete über Schläge mit einem Fernsehkabel, Misshandlungen, unmenschliche Haftbedingungen und Isolationshaft. Er erklärte gegenüber den französischen Behörden: „Ich wurde gezwungen, Dinge zuzugeben, von denen ich nichts wusste. Ich hatte keine Unterstützung durch einen Anwalt. Sie ignorierten bis zum letzten Tag meiner Inhaftierung, dass es eine internationale Untersuchungskommission gab.“[159] Arif wurde im Juni 2006 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu neun Jahren Haft verurteilt.

Folter ist ein gleichsam schwerwiegendes wie gut dokumentiertes Problem in Syrien und wird vor allem in Verhören eingesetzt. Zu den von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen beschriebenen Methoden gehören Elektroschocks, das Ausreißen von Fingernägeln, das Zufügen von Brandwunden an den Genitalien, das Einführen von Objekten in den After, Schläge, die Aussetzung extremer Temperaturen und die Praxis, Menschen in Autoreifen zu stecken und auf die noch herausragenden Körperteile einzuschlagen.[160]

So wichtig die gerichtliche Zusammenarbeit bei der strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Aktivitäten auch sein mag, darf sie nicht dazu führen, dass Folter und Misshandlungen bewusst ignoriert werden. Andernfalls verletzt Frankreich seine internationalen Verpflichtungen im Rahmen der globalen Ächtung der Folter. Ermittlungsrichter müssen alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, damit ihre Zusammenarbeit mit den Ermittlungs- und Justizbehörden anderer Staaten nicht von Misshandlungen profitiert oder Misshandlungen unterstützt.

Parlamentarische Kontrolle und Verantwortung

Bis vor drei Jahren existierte in Frankreich keinerlei parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste. Ein im Oktober 2007 verabschiedetes Gesetz schuf eine besondere parlamentarische „Delegation“, der je vier Vertreter beider Kammern des Parlaments angehören. Die Delegation hat allerdings nur ein sehr schwaches Mandat: Sie kann zwar die Arbeit der Geheimdienste sowie deren Haushaltsplanung und Organisationsstrukturen prüfen, ist jedoch nicht berechtigt, die operativen Aktivitäten, die Einsatzziele, die Anweisungen der Exekutivorgane oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten oder internationalen Organisationen zu kontrollieren.

Ebenso wenig kann die Delegation auf Informationen zugreifen, wenn die Behörden dadurch Anonymität, Sicherheit oder das Leben eines Mitarbeiters, Informanten oder irgendeiner anderen Person bedroht sehen oder der weitere Einsatz der verwendeten geheimdienstlichen Methoden gefährdet sein könnte. Zudem darf sie ausschließlich Führungskräfte der Geheimdienste vorladen; zur Befragung anderer Mitarbeiter ist sie nicht berechtigt.[161] Die Delegation hat ihre Arbeit offiziell im Dezember 2007 begonnen. Erst im Dezember 2009 wurde ein erster Arbeitsbericht veröffentlicht, obwohl die Delegation eigentlich verpflichtet ist, jedes Jahr einen Bericht zu veröffentlichen.[162] Diesem ersten Bericht zufolge hat die Delegation monatlich interne Sitzungen abgehalten und insgesamt elf Treffen mit führenden Geheimdienstbeamten, einschließlich der Geheimdienstdirektoren und dem nationalen Geheimdienstkoordinator des französischen Präsidenten Sarkozy, Bernard Bajolets, durchgeführt. Der Bericht enthält keine Informationen über die Daten, Orte und Inhalte der Treffen. Auch liefert er nur wenige Details über die Themen, mit denen sich die Delegation beschäftigt hat, sowie über ihre Schlussfolgerungen und Ergebnisse. Die beschränkten Handlungsvollmachten und die bislang fehlende Transparenz lassen bezweifeln, dass die Delegation einen entscheidenden Beitrag zu einer angemessenen demokratischen Kontrolle der Geheimdienste leisten kann.

Empfehlungen

An die britische Regierung

  • Die britische Regierung soll sich öffentlich von der Verwendung geheimdienstlicher Informationen, die in Drittländern durch Folter oder durch grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangt wurden, distanzieren.
  • Großbritannien soll sich öffentlich zum absoluten Verbot von Folter, einschließlich des Nichtverwendungsprinzips von durch Folter gewonnenen Informationen in Gerichtsverfahren, bekennen.
  • Die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Verwendung von „Folter-Informationen“ in Straf- und Zivilprozessen sollen überarbeitet werden. Wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass bestimmte Aussagen unter Folter erlangt wurden, sollen die staatlichen Behörden die Beweislast tragen und den Nachweis erbringen müssen, dass keine Folter stattgefunden hat.
  • Großbritannien soll öffentlich die uneingeschränkte Geltung der UN-Antifolterkonvention für Großbritannien anerkennen. Dazu gehören straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für britische Beamten, die an Verstößen beteiligt waren, unabhängig davon in welchem Land die Verstöße stattgefunden haben.
  • Die britische Regierung soll die längst überfällige fünfte Ausgabe des regelmäßigen Berichts an den UN-Ausschuss gegen Folter einreichen.
  • Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Untersuchungen über die Komplizenschaft britischer Sicherheitsdienste bei der Folter und Misshandlung von Gefangenen im Ausland soll sichergestellt werden. Zu folgenden Punkten sollen dabei genaue Einschätzungen abgegeben werden:
    • Inwieweit haben politische Entscheidungen der britischen Regierung sowie britischer Beamten zu Menschenrechtsverletzungen beigetragen?
    • Wurden ausreichende Handlungsrichtlinien für die Mitarbeiter der Sicherheitsdienste für die Befragung von Verdächtigen im Ausland und die Zusammenarbeit mit anderen Geheimdiensten herausgegeben, um einer Komplizenschaft bei Misshandlungen vorzubeugen?
    • Sind die Mechanismen zur demokratischen Kontrolle der Sicherheitsdienste, einschließlich der Arbeit des Geheimdienst- und Sicherheitsausschusses, ausreichend und angemessen?
  • Die britische Regierung soll dafür sorgen, dass Vorwürfe über Komplizenschaft an Folter oder Misshandlung von Personen in Drittländern untersucht werden und, wenn ausreichende Beweise vorliegen, Strafverfahren eingeleitet werden.
  • Sowohl die aktuellen als auch die vormals geltenden Richtlinien für die britischen Geheimdienste für die Befragung von Verdächtigen im Ausland sollen umgehend veröffentlicht werden.
  • Großbritannien soll einen ständigen parlamentarischen Sonderausschuss zur Arbeit von Geheim- und Sicherheitsdiensten einberufen. Der Ausschuss soll mit einem starken Mandat ausgestattet werden, um die Arbeitsweise und das Vorgehen der britischen Geheimdienste angemessen zu kontrollieren.
  • Die britische Regierung soll dafür Sorge tragen, dass geheimdienstliche Abkommen mit anderen Ländern klare Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte enthalten. Dazu gehört eine deutliche Ablehnung des Einsatzes von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zur Gewinnung geheimdienstlicher Informationen. Diese Abkommen sollen darüber hinaus Kontroll- und Rechenschaftsmechanismen für den Fall eines Verstoßes enthalten.
  • Die Regierung soll dafür Sorge tragen, dass alle Geheimdienstmitarbeiter über klare schriftliche Richtlinien für die Befragung von Gefangenen in Drittländern verfügen.
  • Es soll weiterhin sichergestellt werden, dass alle Geheimdienstmitarbeiter über klare schriftliche Richtlinien verfügen, die den Umgang mit Informationen aus Ländern mit einer fragwürdigen Menschenrechtspolitik regeln. Die Überprüfung der nachrichtendienstlichen Informationen sollte zumindest folgende Schritte umfassen:
    • Es soll ein Informationsaustausch mit anderen relevanten Regierungsstellen, einschließlich dem Außenministerium, stattfinden. Informationen aus zuverlässigen öffentlichen Berichten über die Menschenrechtssituation in dem jeweiligen Land sollen ausgewertet werden.
    • Die Muster etwaiger Menschenrechtsverletzungen, die allgemeinen Haftbedingungen, die Behandlung von Gefangenen und die Verhörmethoden in dem betreffenden Land sollen untersucht werden.
  • Großbritannien soll die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geheimdienst abbrechen, wenn gesicherte Beweise für Misshandlungen oder Folter vorliegen. Es soll sichergestellt werden, dass die Ablehnung von Folter gegenüber den Ländern, mit denen zusammengearbeitet wird, klar kommuniziert wird.

An die deutsche Regierung

  • Die Bundesregierung soll sich öffentlich von der Verwendung geheimdienstlicher Informationen, die in Drittländern durch Folter oder durch grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangt wurden, distanzieren.
  • Deutschland soll sich öffentlich zum absoluten Verbot von Folter, einschließlich des Nichtverwendungsprinzips von durch Folter gewonnenen Informationen in Gerichtsverfahren, bekennen.
  • Die gegenwärtige Rechtslage zur Last der Beweisführung in Straf- und Zivilprozessen soll überarbeitet werden. Wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass bestimmte Aussagen unter Folter erlangt wurden, sollen die staatlichen Behörden die Beweislast tragen und den Nachweis erbringen müssen, dass keine Folter stattgefunden hat.
  • Die aktuellen Richtlinien für Geheimdienstmitarbeiter zur Befragung von Verdächtigen im Ausland sollen überprüft und der parlamentarischen Kontrolle vorgelegt werden.
  • Die Bundesregierung soll  dafür Sorge tragen, dass geheimdienstliche Abkommen mit anderen Ländern klare Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte enthalten. Dazu gehört eine deutliche Ablehnung des Einsatzes von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zur Gewinnung geheimdienstlicher Informationen. Diese Abkommen sollen darüber hinaus Kontroll- und Rechenschaftsmechanismen für den Fall eines Verstoßes enthalten.
  • Die Bundesregierung soll dafür Sorge tragen, dass alle Geheimdienstmitarbeiter über klare schriftliche Richtlinien für die Befragung von Gefangenen in Drittländern verfügen.
  • Es soll weiterhin sichergestellt werden, dass alle Geheimdienstmitarbeiter über klare schriftliche Richtlinien verfügen, die den Umgang mit Informationen aus Ländern mit einer fragwürdigen Menschenrechtspolitik regeln. Die Überprüfung der nachrichtendienstlichen Informationen sollte zumindest folgende Schritte umfassen:
    • Es soll ein Informationsaustausch mit anderen relevanten Regierungsstellen, einschließlich dem Außenministerium, stattfinden. Informationen aus zuverlässigen öffentlichen Berichten über die Menschenrechtssituation in dem jeweiligen Land sollen ausgewertet werden.
    • Die Muster etwaiger Menschenrechtsverletzungen, die allgemeinen Haftbedingungen, die Behandlung von Gefangenen und die Verhörmethoden in dem betreffenden Land sollen untersucht werden.
  • Deutschland soll die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geheimdienst abbrechen, wenn gesicherte Beweise für Misshandlungen oder Folter vorliegen. Es soll sichergestellt werden, dass die Ablehnung von Folter gegenüber den Ländern, mit denen zusammengearbeitet wird, klar kommuniziert wird.
  • Die Bundesregierung soll dafür sorgen, dass Vorwürfe über Komplizenschaft an Folter oder Misshandlung von Personen in Drittländern untersucht werden und, wenn ausreichende Beweise vorliegen, Strafverfahren eingeleitet werden.

An die französische Regierung

  • Die französische Regierung soll sich öffentlich von der Verwendung geheimdienstlicher Informationen, die in Drittländern durch Folter oder durch grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangt wurden, distanzieren.
  • Frankreich soll sich öffentlich zum absoluten Verbot von Folter, einschließlich des Nichtverwendungsprinzips von durch Folter gewonnenen Informationen in Gerichtsverfahren, bekennen.
  • Die Strafprozessordnung und das bürgerliche Recht sollen geändert werden: Durch Folter oder Misshandlung erlangtes Beweismaterial soll dem Nichtverwendungsprinzip unterliegen und unabhängig von seiner Herkunft in keiner Verfahrensphase und nicht als Grundlage für die Untersuchungen von Richtern und Staatsanwälten verwendet werden dürfen. Wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass bestimmte Aussagen unter Folter erlangt wurden, sollen die staatlichen Behörden die Beweislast tragen und den Nachweis erbringen müssen, dass keine Folter stattgefunden hat.
  • Die französische Regierung soll eine Richtlinie erlassen, die von Untersuchungsrichtern und anderen Strafverfolgungsbehörden, die mit Ermittlungen gegen terroristische Aktivitäten betraut sind, verlangt, die Herkunft von geheimdienstlichen Informationen zu beurteilen und einzuschätzen, ob zu ihrer Erlangung Folter oder Misshandlungen eingesetzt wurden.
  • Es soll sichergestellt werden, dass Ermittlungsrichter und Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden, die für Vernehmungszwecke Fragen an Drittländer weiterreichen, verpflichtet werden, sich über die Haftbedingungen und die Behandlung von Gefangenen zu informieren.
  • Die gegenwärtige parlamentarische Delegation für die Arbeit der Geheimdienste soll reformiert werden. Es soll ein ständiger Ausschuss mit einem starken Mandat geschaffen werden, um die  Arbeitsweise und das Vorgehen der französischen Nachrichtendienste, einschließlich der Kooperationen mit Drittländern, angemessen zu untersuchen.
  • Frankreich soll eine deutliche Trennung von Strafverfolgungsbehörden und strafrechtlichen Ermittlungen auf der einen Seite und nachrichtendienstlichen Operationen des französischen Geheimdienstes DCRI (Direction central du renseignement intérieur) auf der anderen Seite vollziehen.
  • Die französische Regierung soll dafür Sorge tragen, dass geheimdienstliche Abkommen mit anderen Ländern klare Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte enthalten. Dazu gehört eine deutliche Ablehnung des Einsatzes von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zur Gewinnung geheimdienstlicher Informationen. Diese Abkommen sollen darüber hinaus Kontroll- und Rechenschaftsmechanismen für den Fall eines Verstoßes enthalten.
  • Die französische Regierung soll dafür Sorge tragen, dass alle Geheimdienstmitarbeiter über klare schriftliche Richtlinien für die Befragung von Gefangenen in Drittländern verfügen.
  • Es soll weiterhin sichergestellt werden, dass alle Geheimdienstmitarbeiter über klare schriftliche Richtlinien verfügen, die den Umgang mit Informationen aus Ländern mit einer fragwürdigen Menschenrechtspolitik regeln. Die Überprüfung der nachrichtendienstlichen Informationen sollte zumindest folgende Schritte umfassen:
    • Es soll ein Informationsaustausch mit anderen relevanten Regierungsstellen, einschließlich dem Außenministerium, stattfinden. Informationen aus zuverlässigen öffentlichen Berichten über die Menschenrechtssituation in dem jeweiligen Land sollen ausgewertet werden.
    • Die Muster etwaiger Menschenrechtsverletzungen, die allgemeinen Haftbedingungen, die Behandlung von Gefangenen und die Verhörmethoden in dem betreffenden Land sollen untersucht werden.
  • Frankreich soll die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit einem ausländischen Geheimdienst abbrechen, wenn gesicherte Beweise für Misshandlungen oder Folter vorliegen. Es soll sichergestellt werden, dass die Ablehnung von Folter gegenüber den Ländern, mit denen zusammengearbeitet wird, klar kommuniziert wird.
  • Die französische Regierung soll dafür sorgen, dass Vorwürfe über Komplizenschaft an Folter oder Misshandlung von Personen in Drittländern untersucht werden und, wenn ausreichende Beweise vorliegen, Strafverfahren eingeleitet werden.

An die Europäische Union

  • Der Hohe Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik soll in eindeutiger Weise die Ablehnung der EU gegenüber der Verwendung von Informationen, die in Drittländern durch Folter oder Misshandlung gewonnen wurden, bekräftigen.
  • Der EU-Kommissar für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft soll dafür sorgen, dass der nächste regelmäßige Bericht über die Umsetzung der EU-Richtlinien gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe eine eingehende Untersuchung über die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit zwischen EU-Staaten und Drittländern enthält. Die Ergebnisse sollen einer Aktualisierung der operativen Ausführungen der EU-Richtlinien dienen, um insbesondere folgende Punkte sicherzustellen:
    • Die EU soll im politischen Austausch mit Drittländern in klarer Weise ihre Ablehnung von „Folter-Informationen“ deutlich machen;
    • Die EU soll Drittländer auffordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Informationen, die durch Folter oder Misshandlung gewonnen wurden, nicht mit den Geheimdiensten der EU-Staaten geteilt werden.
  • Der Ausschuss des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) soll mit der Untersuchung der Frage betraut werden, inwieweit Mitgliedsstaaten, Informationen verwendet haben, die in Drittländern durch Folter oder Misshandlung erlangt wurden. Die Ernennung eines Sonderberichterstatters zur Untersuchung dieser Angelegenheit sollte erwogen werden. Der Ausschuss soll außerdem die Europäische Kommission und den Europarat auffordern, über die Maßnahmen zu berichten, die zur Lösung des Problems eingeleitet wurden.

An den Europarat

  • Der Hochkommissar für Menschenrechte und der Ausschuss zur Verhütung von Folter sollen in ihrem zukünftigen Austausch mit bzw. bei ihren zukünftigen Besuchen in Frankreich, Deutschland und Großbritannien über folgende Punkte Untersuchungen anstellen:
    • Welche Schritte wurden unternommen, um einen angemessenen Rechtsrahmen und Kontrollmechanismus für die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit Drittländern zu schaffen?
    • Was sind die internen Richtlinien der nationalen Geheimdienste für die Entgegennahme und den Gebrauch von Informationen aus Ländern, in denen Folter stattfindet?
    • Welche Vorschriften enthalten das nationale Recht und die nationale Rechtssprechung für den Gebrauch von „Folter-Informationen“ in Gerichtserfahren, einschließlich gerichtlich angeordneter Untersuchungen und der Verortung der Beweislast?
  • Der Ausschuss für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung soll mit der Untersuchung der Frage betraut werden, inwieweit Mitgliedsstaaten, Informationen verwendet haben, die in Drittländern durch Folter oder Misshandlung erlangt wurden. Die Ernennung eines Sonderberichterstatters zur Untersuchung dieser Angelegenheit soll erwogen werden, um Informationen über das Ausmaß derartiger Vorfälle in den Mitgliedsstaaten des Europarats zu gewinnen und Empfehlungen für Maßnahmen zu ihrer Beendigung zu formulieren.

An den UN-Ausschuss gegen Folter

  • Der UN-Ausschuss gegen Folter soll einen verbindlichen allgemeinen Kommentar zu Artikel 15 der Antifolterkonvention ausarbeiten, um die Verwendung von unter Folter abgegebenen Aussagen in allen Verfahren grundsätzlich zu verbieten. Dieser allgemeine Kommentar soll Antworten auf offene Fragen bei der Anwendung des Völkerrechts liefern und insbesondere die folgenden Punkte klären:
    • Den Geltungsbereich von „Verfahren“;
    • die Verortung der Beweislast und die Höhe des Beweismaßes, wenn Beweismittel angeblich durch Folter erlangt wurden; und
    • den Umgang mit Beweismitteln, die auf der Grundlage von unter Folter gemachten Aussagen  gewonnen wurden („Früchte des vergifteten Baumes“).
  • Des Weiteren soll ein verbindlicher allgemeiner Kommentar über die internationale Anwendung der Antifolterkonvention entwickelt werden. Der Kommentar soll neben anderen Themen insbesondere auf die individuelle und staatliche Komplizenschaft an Menschenrechtsverletzungen eingehen.
  • Es soll sichergestellt werden, dass zukünftige Berichte über Frankreich, Deutschland und Großbritannien folgende Themen behandeln: die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird, die Richtlinien für Befragungen von Gefangenen in Drittländern sowie die Rechtssituation bezüglich der Verwendung von „Folter-Informationen“ in Verfahren.

An den UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte im Kampf gegen den Terrorismus und an den UN-Sonderberichterstatter über Folter

  • Die UN-Sonderberichterstatter sollen weiterhin auf das in diesem Bericht diskutierte Thema aufmerksam machen. Die Entwicklung klarer Richtlinien für Nachrichtendienste über die Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird, soll gefördert und unterstützt werden.

An den UN-Menschenrechtsausschuss

  • Der UN-Menschenrechtsausschuss soll sicherstellen, dass zukünftige Berichte über Frankreich, Deutschland und Großbritannien folgende Themen behandeln: die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit mit Ländern, in denen gefoltert wird, die Richtlinien für Befragungen von Gefangenen in Drittländern sowie die Rechtssituation bezüglich der Verwendung von „Folter-Informationen“ in Verfahren.

Danksagungen

Dieser Bericht wurde verfasst von Judith Sunderland, leitende Mitarbeiterin in der Abteilung Europa und Zentralasien von Human Rights Watch. Er wurde redigiert von Benjamin Ward, stellvertretender Direktor der Abteilung Europa und Zentralasien. Clive Baldwin, leitender Rechtsberater, und Cassandra Cavanaugh, Beraterin der Programmabteilung lieferten weitere Anregungen. Der Bericht wurde außerdem redigiert von Joanne Mariner, Direktorin der Abteilung Terrorismus und Terrorismusbekämpfung, Tom Porteous, Direktor des Londoner Büros, Jean-Marie Fardeau, Paris Direktor, Marianne Heuwagen, Direktorin des Deutschland-Büros und Veronika Szente Goldston, Advocacy-Direktorin der Abteilung Europa und Zentralasien. Florian Ostmann, Praktikant im Berliner Büro, und Léa Gauthier, Praktikantin im Pariser Büro, leisteten wichtige Recherchearbeit. Für die Produktionsleitung war Iwona Zielinska, Mitglied der Abteilung Europa und Zentralasien, verantwortlich. Weitere Unterstützung lieferten Andrea Holley, Direktorin für Veröffentlichungen, und Fitzroy Hepkins, Mail Manager.

Für die Übersetzung dieses Bericht vom Englischen ins Deutsche waren Oliver Wnuck und Niklaus Kemming verantwortlich.               

 

[1] Vergleiche die Human Rights Watch-Berichte, „Ghost Prisoner: Two Years in Secret CIA Detention“, vol. 19, no.1(G), Februar 2007, http://www.hrw.org/en/reports/2007/02/26/ghost-prisoner; „Double Jeopardy: CIA Renditions to Jordan“, April 2008, www.hrw.org/en/reports/2008/04/07/double-jeopardy-0; „The Road to Abu Ghraib“, Juni 2004, http://www.hrw.org/en/reports/2004/06/08/road-abu-ghraib-0; „Off the Record: U.S. Responsibility for Enforced Disappearances in the 'War on Terror'“, Juni 2007, www.hrw.org/en/reports/2007/06/07/record.

[2] Ausschuss für Recht und Menschenrechte, Parlamentarische Versammlung, Europarat, „Alleged secret detentions and unlawful inter-state transfers of detainees involving Council of Europe member states“, 12. Juni 2006,   (aufgerufen am 11. November 2009).

[3] Europäisches Parlament, „Report on the alleged use of European countries by the CIA for the transportation and illegal detention of prisoners“, 30. Januar 2007, http://www.europarl.europa.edu/comparl/tempcom/tdip/final_report_en.pdf (aufgerufen am 11. November  2009).

[4]Leitlinien für die EU-Politik gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, www.consilium.europa.en/uedocs/cmsUpload/8590.en08.pdf (aufgerufen am 15. März 2010), S. 4. 

[5] Rat der Europäischen Union, „Implementation of the EU Guidelines on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment – Stock taking and new implementation measures“, 18. April 2008, 8407/1/08 REV 1, www.consilium.europa.en/uedocs/cms_Data/docs/hr/news129.pdf (aufgerufen am 15. März 2010), S. 13.

[6]Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der Grundrechte in der EU 2004-2008, 14. Januar 2009, http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P6-TA-2009-0019&language=EN&ring=A6-2008-0479 (aufgerufen am 17. März 2010), Abs.22.

[7]Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5; Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3. Der 1976 in Kraft getretene Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) greift in Artikel 7 dieselbe Formulierung auf.

[8]Das dritte Genfer Abkommen besagt: „Die Kriegsgefangenen sind jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln. Jede unerlaubte Handlung oder Unterlassung seitens des Gewahrsamsstaates, die den Tod oder eine schwere Gefährdung der Gesundheit eines in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen zur Folge hat, ist verboten und als schwere Verletzung des vorliegenden Abkommens zu betrachten.“ (Artikel 13). Ferner bestimmt das Abkommen: „Zur Erlangung irgendwelcher Auskünfte dürfen die Kriegsgefangenen weder körperlichen noch seelischen Folterungen ausgesetzt, noch darf irgendein Zwang auf sie ausgeübt werden“ (Artikel 17).  Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen, 12. August 1949

[9]Genfer Konventionen, gemeinsamer Artikel 3.

[10] Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention) vom 10. Dezember 1984, UN-Vollvers. Res. 39/46, annex, 39 U.N. GAOR Supp. (No. 51) at 197, U.N. Doc. A/39/51 (1984), in Kraft getreten am 26. Juni 1987, Artikel 1.

[11] Ebd., Artikel 2(2).

[12]Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über den Bau einer Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten, 9. Juli 2004, http://www.icj-cij.org/docket/files/131/1671.pdf (aufgerufen am 14. Juli 2009), Abs. 157.

[13] H. Burgers und H. Danelius, The United Nations Convention against Torture: A Handbook on the Convention against Torture and Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Martinus Nijhoff, 1988), S. 148.

[14]UN-Antifolterkonvention, Artikel 4; Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (ICCPR), Artikel 7 (gemäß der Auslegung durch den UN-Menschenrechtsausschuss: „Staaten sollten die strafrechtlichen Regelungen aufzeigen, mit denen Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung bestraft wird... Personen, die gegen Artikel 7 verstoßen, indem sie verbotene Handlungen anregen, anordnen, tolerieren oder selbst begehen, müssen zur Rechenschaft gezogen werden.“ UN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeiner Kommentar Nr. 20, 10. März 1992, UN Doc. HRI/GEN/1/Rev.1 at 30, Abs. 13.

[15]UN-Antifolterkonvention, Artikel 15; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), Artikel 7 (gemäß der Auslegung durch den UN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeiner Kommentar Nr. 20, Abs. 12); Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Artikel 3 unter Berücksichtigung von Artikel 6 über das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren sowie der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach „die Verwendung von Beweismaterial, das unter Verletzung von Artikel 3 gewonnen wurde, in Strafverfahren die Fairness des Verfahrens grundlegend infrage stellt. Belastendes Beweismaterial – ob in Form eines Geständnisses oder tatsächlicher Beweismittel - , das durch Gewalt oder andere Formen der Behandlung, die als Folter einzustufen sind, erlangt wurde, sollte niemals als Beweis für die Schuld des Opfers herangezogen werden, ungeachtet seiner Beweiskraft.“, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Harutyunyan gegen Armenien, Beschwerde-Nr. 36549/03, 28. Juni 2007, verfügbar unter http://www.coe.int, Abs. 63.

[16]UN-Antifolterkonvention, Artikel 3; ICCPR,  Artikel 7 (gemäß der Auslegung durch den UN-Menschenrechtsausschuss, Allgemeiner Kommentar Nr. 20, Abs. 9); EMRK, Artikel 3 (entsprechend der Rechtsauffassung des EGMR).

[17] UN-Antifolterkonvention, Artikel 10 und 11.

[18] Ebd., Artikel 5(2) besagt: „Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.“ Artikel 7(1) bestimmt: „Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.“

[19] Siehe z.B. Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Der Ankläger gegen Furundzija, Urteil vom 10. Dezember, 1998, Abs. 151.

[20]Koalition internationaler Nichtregierungsorganisationen gegen Folter (CINAT), Recommendations for a Torture Resolution, Explanatory Note, Februar 2005, www.fiacat.org/en/spip.php?article344 (aufgerufen am 25.  November 2009). Zu den Mitgliedern von CINAT gehören Amnesty International, Association for the Prevention of Torture, International Commission of Jurists, International Federation of Action by Christians for the Abolition of Torture, International Rehabilitation Council for Torture Victims, World Organization against Torture und Redress Trust.

[21] UN-Ausschuss gegen Folter, Entscheidung im Fall P.E. gegen Frankreich, CAT/C/29/D/193/2001, 19. Dezember 2002, http://www1.umn.edu/humanrts/cat/decisions/193-2001.html (aufgerufen am 15. September 2009).

[22] M. Nowak und E. MacArthur, The United Nations Convention against Torture: A Commentary (Oxford University Press, 2008), Kap. 15, Abs. 2; J.H. Burgers und H. Danelius, The United Nations Convention against Torture: A Handbook on the Convention against Torture and Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (Martinus Nijhoff, 1988), S. 148.

[23] Manfred Nowak, Bericht des Sonderberichterstatters für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, UN Doc A/61/259, 14. August 2006, http://www.icj.org/IMG/NowakGAReport2006.pdf (aufgerufen am 18. September 2009), Abs. 64; Thomas Hammarberg, Bericht des EU-Menschenrechtskommissars ThomasHammarberg über seinen Besuch in Deutschland (9. bis 11. und 15. bis 20. Oktober 2006) , CommDH(2007)14, 11. July 2007, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1162763&Site=CommDH&BackColorInternet=FEC65B&BackColorIntranet=FEC65&BackColorLogged=FFC679 (aufgerufen am 18. September 2009), Abs. 174.

[24] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Große Kammer], Jalloh gegen Deutschland, Nr. 54810/00, EGMR 2006, verfügbar unter www.echr.coe.int, Abs. 105.

[25]Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte  [Große Kammer], Gäfgen gegen Deutschland, Nr. 22978/05, 1 Juni 2010, verfügbar unter www.echr.coe.int, Abs. 178.

[26] M. Nowak und E. MacArthur, The United Nations Convention against Torture: A Commentary (Oxford University Press, 2008), S. 503.

[27] International Commission of Jurists, Assessing Damage, Urging Action: Report of the Eminent Jurists Panel on Terrorism, Counter-terrorism and Human Rights, Genf, 2009, S. 85.

[28] Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, UN-Vollvers. Res. 56/83, verabschiedet am 12.  Dezember 2001.

[29]Bericht des Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, Martin Scheinin, Bericht, A/HRC/10/3, 4. Februar 2009, http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc-10-3.pdf (aufgerufen am 9. Juni 2010),  Abs. 55.

[30]Gemeinsamer Ausschuss für Menschenrechte (JCHR), Allegations of UK Complicity in Torture, 23. Sitzungsbericht 2008-09, 4. August 2009, http://www.publications.parliament.uk/pa/jt200809/jtselect/jtrights/152/15202.htm (aufgerufen am 11. November 2009), Abs. 42.

[31] Ebd.

[32] Daniel M. Greenfield, The crime of complicity in genocide: how the international criminal tribunals for Rwanda and Yugoslavia got it wrong, and why it matters, Journal of Criminal Law and Criminology, 22. März 2008, http://www.accessmylibrary.com/article-1G1-189742041/crime-complicity-genocide-international-html (aufgerufen am 24. Februar 2010).

[33] UN-Ausschuss gegen Folter, Allgemeiner Kommentar Nr. 2, CAT/C/GC/2, 24. Januar 2008. http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G08/402/62/PDF/G0840262.pdf?OpenElement (aufgerufen am 10. März 2010).

[34] Für eine ausführliche Kritik des Szenarios der „tickenden Zeitbombe“,  vergleiche z.B.: Association for the Prevention of Torture, Defusing the Ticking Bomb Scenario: Why we must always say No to torture, always, 2007; David Luban, Liberalism, Torture and the Ticking Bomb, Virginia Law Review, Vol. 91, 2005, S. 1425-1461; und Michel Terestchenko, De l’utilité de la torture? Les societies démocratiques peuvent-elles rester des societés décentes?, Revue du MAUSS, Nr. 28, 2006, S. 337-366.

[35] Alfred W. McCoy, The Myth of the Ticking time Bomb, The Progressive, Oktober 2006, http://www.progressive.org/mag_mccoy1006 (accessed February 24, 2010).  McCoy ist Autor des Buchs A Question of Torture: CIA interrogation, from the Cold War to the War on Terror (2006).

[36] Ebd.

[37] Ebd.  Für eine Untersuchung diese Falls, vergleiche auch Terestchenko, De l’utilité de la torture.

[38] Peter Finn und Joby Warrick, Detainee’s harsh treatment foiled no plots, Washington Post, 29. März 2009, http;//www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2009/03/28/AR2009032802066.html (aufgerufen am 24. Februar 2010).

[39] Vergleiche Eitan Felner, Torture and Terrorism: Painful Lessons from Israel, aus: Roth und Worden, eds., Torture: does it make us safer?  (The New Press, 2005), S. 28-43.

[40] Supreme Court of Israel, H.C. 5100/94 Public Committee Against Torture in Israel v. The State of Israel and the General Security Service; H.C. 4054/95 The Association for Civil Rights in Israel v. The Prime Minister of Israel, the Minister of Justice, the Minister of Police, the Minister of the Environment and the Head of the General Security Service; H.C. 6536/95 Hat’m Abu Zayda v. The General Security Service; H.C. 5188/96 Wa’al Al Kaaqua, Ibrahim Abd’allah Ganimat and the Center for the Defence of the Individual v. The General Security Service and the Prison Commander – Jerusalem; H.C. 7563/97 Abd Al Rahman Ismail Ganimat and the Public Committee Against Torture in Israel v. The Minister of Defence and the General Security Service; H.C. 7628/97 Fouad Awad Quran and the Public Committee Against Torture in Israel v. The Minister of Defense and the General Security Service; H.C. 1043/99 Issa Ali Batat v. The General Security Service.

[41] Ebd., Abs. 33-38.

[42]Greift nach heißen Eisen auch ohne Handschuh: Geert Mackenroth, Die Welt, 21. Februar 2003, http://www.welt.de/print-welt/article405837/Greift_nach_heissen_Eisen_auch_ohne_Handschuh_Geert_Mackenroth.html (aufgerufen am 10. November 2009).

[43] Police Threat Fuels Debate on Torture, Deutsche Welle, 24. Februar, 2003, http://www.dw-world.de/dw/article/0,,785751,00.html (aufgerufen am 10. November 2009).

[44] Schönbohm: Folter bei Terrorgefahr vorstellbar, Berliner Zeitung, 26. Februar 2003, http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2003/0226/brandenburg/0129/index.html (aufgerufen am 10. November 2009).

[45] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Gäfgen gegen Deutschland, Nr. 22978/05, 30. Juni 2008, verfügbar unter www.echr.coe.int, Abs. 69.

[46] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Große Kammer], Gäfgen gegen Deutschland, Nr. 22978/05, 1. Juni 2010, verfügbar unter www.echr.coe.int, Abs.124. Die Große Kammer schloss sich der Einschätzung der 5. Kammer an, wonach keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.

[47] Ebd., Abs. 125.

[48] Joint Personnel Recovery Agency, Operational Issues Pertaining to the Use of Physical/Psychological Coercion in Interrogation, Juli 2002, zitiert in Peter Finn und Joby Warrick, In 2002, Military Agency Warned Against Torture, Washington Post, 25. April 2009.

[49] Randy Borum, Psy.D, Approaching Truth: Behavioral Science Lessons on Educing Information, aus: Human Sources, Educing Information: Interrogation: Science and Art: Intelligence Science Board Study Report on Educing Information, Phase 1, Washington DC: National Defense Intelligence College Press, September 2006, S. 35.  In einer weiteren in diesem Bericht enthaltenen Studie stellt Colonel Steven M. Kleinman, ein hochrangiger Reserveoffizier der Geheimdienste, fest, dass „es scheinbar die unbegründete Annahme gibt, dass 'Fügsamkeit' mit 'substantieller Zusammenarbeit' (d.h. wenn eine Quelle veranlasst wird, präzise und relevante Informationen von eventuellem geheimdienstlichem Wert preiszugeben) gleichzusetzen ist“ und dass „Behauptungen von Angehörigen der ‚operativen Zunft‘ über die angebliche Wirksamkeit von Zwangsmethoden bei der Erlangung von Informationen von sich widersetzenden Quellen bestenfalls in Einzelfällen zutreffen und [...] einer konsequenten wissenschaftlichen Prüfung nicht standhalten würden“. Steven M. Kleinman, KUBARK Counterintelligence Interrogation Review: Observations of an Interrogator, in Educing Information, S. 130 und Fußnote 91.

[50] Vergleiche z.B. Change Institute for the Directorate General Justice, Freedom and Security, European Commission, Studies into violent radicalization; Lot 2.  The beliefs ideologies and narratives, http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/terrorism/prevention/fsj_terrorism_prevent_en (aufgerufen am 7. Mai 2010); Todd C. Helmus, Why and How Some People Become Terrorists, in Social Science for Counterterrorism: Putting the Pieces Together, Rand National Defense Research Institute, www.rand.org/pubs/monographs/2009/RAND_MG849.pdf (aufgerufen am 7. Mai 2010).

[51]Mündliche Aussagen gegenüber dem parlamentarischen Außenausschuss (FAC), 16. Juni 2009, Q92, jährlicher Menschenrechtsbericht des FAC.

[52] Spätere Aussage des Außenministers, britisches Außenministerium, Ev51, jährlicher Menschenrechtsbericht des parlamentarisches Außenausschusses.

[53] ICCPR, von Großbritannien ratifiziert am 20. August 1976; Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolterkonvention), von Großbritannien ratifiziert am 7. Januar 1989; EMRK, 8. März 1951.

[54] Abschnitt 134 des United Kingdom Criminal Justice Act 1988.

[55]Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention, A/RES/57/199, Verabschiedung: 18. Dezember 2002, Inkrafttreten: 22. Juni 2006.

[56] Vergleiche Human Rights Watch-Bericht, „Not the Way Forward: The UK’s Dangerous Reliance on Diplomatic Assurances“, Oktober 2008, http://www.hrw.org/en/reports/2008/10/22/not-way-forward-0; Brief an den britischen Außenminister Miliband über diplomatische Zusicherungen von Seiten Äthiopiens, 17. September 2009, http://www.hrw.org/en/news/2009/09/17/letter-british-foreign-secretary-ethiopian-deportation-cases.  

[57]UN-Ausschuss gegen Folter, Abschließende Beobachtungen/Kommentare, Großbritannien, CAT/C/CR/33/3, 10. Dezember 2004, http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/CAT.C.CR.33.3.En?OpenDocument (aufgerufen am 10. März 2010), Abs. 4(b).

[58] Zeugenaussage vom 20. September 2005, zur Unterstützung des Innenministers in dem Verfahren „A und andere gegen den Innenminister” vor dem  House of Lords eingereicht.

[59] „Brown: Pakistan linked to most UK terror plots“, CNN.com, 14. Dezember 2008, http://www.cnn.com/WORLD/asiapcf/12/14/india.mumbia.suspect/index.html (aufgerufen am 2. November 2009).

[60] Human Rights Watch-Bericht, „Cruel Britannia: British Complicity in Torture and Ill-treatmentof Terrorism Suspects in Pakistan“, November 2009,www.hrw.org/en/reports/2009/11/24/cruel-britannia-0.

[61] US-Außenministerium, Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeit, „Country Reports on Human Rights Practices – 2008: Pakistan“, 25. Februar 2009, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/sca/119139.htm (aufgerufen am 10. September 2009).

[62] Büro des britischen Premierministers, „Joint Declaration with President Pervez Musharraf (19 November 2006)“, http://www.number10.gov.uk/Page10475 (aufgerufen am 16. September 2009).

[63]Britisches Außenministerium (FCO), jährlicher Menschenrechtsbericht für 2007 http://www.fco.gov.uk/resources/en/pdf/human-rights-report-2007 (aufgerufen am 16. September 2009), S. 16.

[64] Der jährliche Menschenrechtsbericht des Außenministeriums für 2008 erklärt: „Pakistan ist ein wichtiger Partner bei unseren Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und wir arbeiten auf allen Ebenen eng zusammen“, Britisches Außenministerium, jährlicher Menschenrechtsbericht für 2008, http://www.fco.gov.uk/resources/en/pdf/pdf15/human-rights-2008 (aufgerufen am 16. September 2009), S. 154.

[65]Britisches Außenministerium (FCO), jährlicher Menschenrechtsbericht für 2009, http://centralcontent.fco.gov.uk/resources/en/pdf/human-rights-reports/human-rights-report-2009 (aufgerufen am 18. März 2010), S. 48.

[66] „David Miliband and Alan Johnson: We firmly oppose torture – but it is impossible to eradicate all risk“, 8. August 2009, The Telegraph, http://www.telegraph.co.uk/comment/5996382/David-Miliband-and-Alan-Johnson-We-firmly-oppose-torture---but-it-is-impossible-to-eradicate-all-risk.html (aufgerufen am 10. November 2009).

[67]Premierminister Gordon Brown, schriftliche Erklärung über Häftlinge, 18. März 2009, durch den Geheimdienst- und Sicherheitsausschuss veröffentlicht, www.cabinetoffice.gov.uk/intelligence.aspx (aufgerufen am 25. November 2009).

[68] Außenminister David Miliband, zitiert in: Außenausschuss der britischen Unterkammer, jährlicher Menschenrechtsbericht für 2008, siebter Sitzungsbericht 2008-09, Juli 2009, http://www.publications.parliament.uk/pa/cm200809/cmselect/cmfaff/557/557.pdf (aufgerufen am 22. September 2009), Abs. 66.

[69] „Tony Blair knew of secret policy on terror interrogations”, Ian Cobain, The Guardian, 18. Juni 2009, http://www.guardian.co.uk/politics/2009/jun/18/tony-blair-secret-torture-policy (aufgerufen am 23. Juni 2009).

[70]Richard Norton-Taylor, Government refuses to publish criticism of guidelines on overseas torture”, The Guardian, 18. März 2010, http://www.guardian.co.uk/world/2010/mar/18/overseas-torture-government-refuses-publish (aufgerufen am 17. June 2010)

[71] Nina Lakhani, „MPs want to see interrogation guidance for security services”, The Independent, 21. Februar 2010, http://www.independent.co.uk/news/uk/home-news/mps-want-to-see-interrogation-guidance-for -security-services-1905788.html (aufgerufen 24. Februar 2010).

[72] Britische Regierung, „Pursue Protect Prevent Prepare: The United Kingdom’s Strategy for Countering International Terrorism”, März 2009, http://security.homeoffice.gov.uk/news-publications/publication-search/general/HO_Contest_strategy.pdf?view=Binary (aufgerufen am 11. November 2009), S. 78.

[73] Britisches Außenministerium (FCO), jährlicher Menschenrechtsbericht für 2008, S. 15.

[74] Das House of Lords Judicial Committee wurde im Oktober 2009 durch den Supreme Court als oberstes Gericht für Großbritannien ersetzt.

[75]Mit den Worten von Lord Nicholls wäre es „irrsinnig, wenn [die Polizei] solche Informationen nicht nutzen würde, weil sie durch Folter gewonnen wurden... In solchen Fällen kann man nicht erwarten, dass die Regierung die Augen vor Informationen verschließt, um den Preis, das Leben ihrer eigenen Bürger zu gefährden. Die ethische Abscheu vor Folter macht dies nicht erforderlich.”, Urteil im Fall „A and Others vs. Secretary of State for the Home Department“ [2005] UKHL 71, Abs. 68-69.

[76] Urteil im Fall A and Others vs. Secretary of State for the Home Department“, House of Lords, Abs. 70.

[77]Gemeinsamer Ausschuss  für Menschenrechte (JCHR), „Allegations of UK Complicity in Torture“, 23. Sitzungsbericht 2008-09, 4. August 2009, http://www.publications.parliament.uk/pa/jt200809/jtselect/jtrights/152/15202.htm (aufgerufen am 11. November 2009), Abs. 14 und Ev. 55-56.

[78] Ebd., Abs. 4243.

[79] Außenausschuss des Unterhauses (FAC), jährlicher Menschenrechtsbericht für 2008, 7. Sitzungsbericht 2008-09, 9. August  2009, Abs. 83.

[80] Stellungnahme der britischen Regierung zum 23. Bericht des gemeinsamen Ausschusses für Menschenrechte, „Allegations of UK Complicity in Torture“, Oktober 2009, http://www.official-documents.gov.uk/document/cm77/7714/7714.pdf (aufgerufen am 24. Februar 2010), S. 4.

[81] Ebd, Abs. 59.

[82] Ebd., Abs. 54-62, 80 und 98.

[83] Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, N v. Finland, Beschwerde-Nr. 38885/02, Urteil vom 26. Juli 2005, Abs. 158.

[84] Das Mandat des  ISC umfasst auch den britischen Nachrichtendienst GCHQ (Government Communications Headquarters), der sich mit Kryptographie, Datenübertragung und dem Schutz der Telekommunikationsmittel der Regierung befasst.

[85] Gemeinsamer Parlamentarischer Ausschuss  für Menschenrechte (JCHR), „Allegations of UK Complicity in Torture“, Abs. 57-66.

[86]Außenausschuss des Unterhauses,jährlicher Menschenrechtsbericht für 2008, Abs. 63.

[87] Im März 2009 leitete die britische Generalstaatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen den MI5 wegen der mutmaßlichen Verwicklung von MI5-Agenten in die Folter und Misshandlung von Binyam Mohamed, einem in Großbritannien ansässigen Äthiopier, ein. Mohamed wurde im Jahr 2002 in Pakistan festgenommen, zunächst nach Marokko und anschließend nach Afghanistan gebracht und schließlich im US-Gefangenenlager Guantanamo Bay inhaftiert. Er behauptet, er sei in allen vier Haftanstalten gefoltert worden. Britische Geheimdienstbeamte vernahmen Mohamed während seiner Haft in Pakistan und übermittelten später Informationen über Mohamed sowie an ihn zu richtende Fragen an die CIA. Mohamed wurde Anfang 2009 aus Guantanamo Bay entlassen und nach Großbritannien überstellt. Im September 2009 erklärte der damalige Außenminister David Miliband, dass der MI6 im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Komplizenschaft bei der Folter eines ausländischen Staatsbürgers die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert habe, Ermittlungen gegen einen seiner Agenten einzuleiten. Weitere Details zu dem Fall wurden nicht veröffentlicht.

[88]Rede anlässlich der konstituierenden Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen in Genf, 19. Juni 2006, www.auswaertiges-amt.de/diplo/en/Infoservice/Presse/Reden/2006/060619-MRR-konstSitzg.html (aufgerufen am 9. September 2009).

[89]Aussage Steinmeiers vor dem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags über Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes im Irak, Beschlussempfehlung und Bericht des ersten Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes (BND-Untersuchungsausschuss), S. 401.

[90]Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), von Deutschland ratifiziert am 17. Dezember 1973; Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, von Deutschland ratifiziert am 1. November 1990; Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), von Deutschland ratifiziert am 5. Dezember 1952.

[91]Deutsches Strafgesetzbuch, Paragraph 6(9).

[92]Achter Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik in den auswärtigen Beziehungen und in anderen Politikbereichen, Juli 2008, www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/MRB8.pdf (aufgerufen am 11. November 2009), S. 45.

[93]Ausschuss für Recht und Menschenrechte, Parlamentarische Versammlung, Europarat, “Alleged secret detentions and unlawful inter-state transfers of detainees involving Council of Europe member states”, 12. Juni 2006,   (aufgerufen am 11. November 2009), Abs. 191.

[94]UN-Sonderberichterstatter über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kampf gegen den Terrorismus, UN-Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,  UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen und die UN-Arbeitsgruppe über erzwungens oder unfreiwilliges Verschwinden, “Joint Study on Global Practices in Relation to Secret Detention in the Context of Countering Terrorism”, UN Doc. A/HRC/13/42, 19. Februar 2010, http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Abs. 159 (b).

[95]Nichtständiger Ausschuss zur angeblichen Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen, “Report on the alleged use of European countries by the CIA for the transportation and illegal detention of prisoners“,  A6-0020/2007, 30. Januar 2007, Abs.90.

[96] Ebd. Abs. 85.

[97] Für weitere Informationen über das Massaker in Andischan vergleiche die Human Rights Watch-Berichte „Burying the Truth: Uzbekistan Rewrites the Story of the Andijan Massacre“, September 2005, http://www.hrw.org/en/reports/2005/09/18/burying-truth-0 und „Saving its Secrets: Government Repression in Andijan“, Mai 2008, http://www.hrw.org/en/reports/2008/05/11/savings-its-secrets-0.

[98] Deutschland führte Sicherheitsschulungen für usbekische Beamte durch, obwohl die Sanktionen noch in Kraft waren und technische Unterstützungsmaßnahmen ausdrücklich untersagten. Im November 2005 genehmigte Deutschland dem damaligen usbekischen Innenminister, Sakir Almatow, der an erster Stelle der Liste der Personen stand, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurden, die Einreise für medizinische Behandlungen.

[99] Ausschuss gegen Folter, Schlussfolgerungen und Empfehlungen: Usbekistan: 26. Februar 2008, CAT/C/UZB/CO/3, http://daccessdds.un.org/doc/UNDOC/GEN/G08/406/89/PDF/GO840689.pdf?OpenElement (aufgerufen am 10. September 2009), Abs. 6; Ausschuss gegen Folter, Schlussfolgerungen und Empfehlungen: Usbekistan, 6. April 2002, CAT/C/CR/28/7, http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/CAT.C.CR.28.7.En?Opendocument (aufgerufen am 10. September 2009), Abs. 5.

[100] Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe anlässlich seines Besuchs in Usbekistan, 3. Februar 2003, http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G03/107/66/PDF/G0310766.pdf (aufgerufen am 14. April 2010). Vergleiche auch die jährlichen Berichte des Sonderberichterstatters mit dem Anhang “Follow-up to the recommendations made by the Special Rapporteur“ sowie den neuesten, am 26. Februar 2010, erschienenen Bericht: http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G10/116/20/PDF/G1011620.pdf?OpenElement (aufgerufen am 14. April 2010).

[101] Vergleiche den Human Rights Watch-Bericht „Creating Enemies of the State“, März 2004, http://www.hrw.org/en/reports/2004/03/29/creating-enemies-state-0.

[102] Bundesaußenministerium, Menschenrechtsbericht, S. 266-267.

[103] Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes, Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/13400, 18. Juni 2009, S. 630.

[104]„Schauble will Foltergeständnisse nutzen”, Spiegel Online, 12. Dezember 2005, www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,390709,00.html (aufgerufen am 25. November 2009).

[105] Yassin Mussarbash, „Fromm verteidigt Nutzung von Folter-Informationen“, Spiegel Online, 4. Dezember 2006, www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,452411,00.html (aufgerufen am 3. September 2009).

[106] AFP, „Schäuble teilt Fromm’s Meinung zu Folter-Informationen”, Berliner Zeitung, 7. Dezember 2006, www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcqi/2006/1207/politik/0136/index.html (aufgerufen am 11. September 2009).

[107] Holger Stark, John Goetz und Mattias Gebauer, „Germans Relying on Pakistani Interrogation Methods”, Spiegel Online International, 1. Oktober 2007, http://www.spiegel.de/international/germany/0,1518,508931,00.html (aufgerufen am 17. September 2009).

[108] Michael Moss und  Souad Mekhennet, „Glimpses of a Shadowy World in Pakistan“, The New York Times, 14. September 2007, http://www.nytimes.com/2007/09/24/world/asia/24terror.html?_r=1&pagewanted=all (aufgerufen am 17. September 2009); „Germans Relying on Pakistani Interrogation Methods”, Spiegel Online International, 1. Oktober 2007.

[109] Christoph Scheuermann und Holger Stark, “Unter Freunden”, Spiegel Online, 6. April 2009, www.spiegel.de/spiegel/print/d-64949397.html (aufgerufen am 17. September 2009).

[110]„Glimpses of a Shadowy World in Pakistan ”, The New York Times,  24. September 2007.

[111] OLG Koblenz, Urt. v. 13.07.1009 – 2 StE 6/08 – 8. In den Akten von Human Rights Watch.

[112] Florian Geyer, “Fruit of the Poisonous Tree: Member States’ Indirect Use of Extraordinary Rendition and the EU Counterterrorism Strategy,” CEPS Working Document No. 263/April 2007, http://www.ceps.be/files/book/1487.pdf (aufgerufen am 25. Februar 2010), S. 6.

[113]E-Mail von Ricarda Lang, 4. Dezember 2009. In den Akten von Human Rights Watch.

[114]Scheuermann und Stark, “Unter Freunden“, Spiegel Online, 6. April 2009.

[115] Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE, Deutscher Bundestag, 10. Dezember 2008. In den Akten von Human Rights Watch.

[116] Scott Shane, „Waterboarding Used 266 Times on 2 Suspects”, The New York Times, 19. April 2009, www.nytimes.com/2009/04/20/world/20detain,html (aufgerufen am 9. Dezember 2009).

[117] Es handelte sich dabei um ein Berufungsverfahren. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte el Motassadeq zuvor im Februar 2003 wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil im März 2004 aufgehoben und den Fall zurück an das Oberlandesgericht Hamburg verwiesen. 

[118]Manfred Nowak, Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, UN Doc A/61/259, 14. August 2006, http://www.icj.org/IMG/NowakGAReport2006.pdf (aufgerufen 18. September 2009), Abschnitt 64.

[119] Thomas Hammarberg, Bericht des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg über seinen Besuch in Deutschland (9. bis 11. und 15. bis 20. Oktober 2006), CommDH (2007)14, 11. Juli 2007, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1162763&Site=CommDH&BackColorInternet=FEC65B&BackColorIntranet=FEC65&BackColorLogged=FFC679 (aufgerufen am 18. September 2009), Abschnitt 174.

[120]Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dieses Argument in einem weiteren Entscheid im selben Monat. Matt Glenn, „Germany high court rules intelligence may not be withheld from parliament”, Jurist, 31. Juli 2009, http://jurist.law.pitt.edu/paperchase/2009/07/germany-high-court-rules-intelligence.php (aufgerufen am 11. September 2009).

[121] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, am 29. Mai 2009 vom Bundestag und am 10. Juli 2009 vom Bundesrat verabschiedet; Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes, am 29. Mai 2009 vom Bundestag und am 10. Juli 2009 vom Bundesrat verabschiedet.

[122]Nicolas Sarkozy, damaliger Innenminister, Interview mit dem Radiosender RCM, 16. Februar 2006, http://sarkozyblog.free.fr/index.php?2006/02/13/243-quand-nicolas-sarkozy-donne-la-parole-aux-francais (aufgerufen am 7. September 2009).

[123]„La menace terroriste très élevée en France”, Le Figaro, 9. November 2006, http://www.lefigaro.fr/france/20060911.WWW000000426_la_menace_terroriste_tres_elevee_en_france.html (aufgerufen am 22. September 2009).

[124] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), von Frankreich ratifiziert am 4. November 1980; Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, von Frankreich ratifiziert am 18. Februar 1986; Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), von Frankreich ratifiziert am 3. Mai 1974.

[125] Artikel 689 (1) und (2) der französischen Strafprozessordnung.

[126] “12ème journée de soutien aux victims de la torture,” Aussage des französischen Außenministers, 26. Juni 2009, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/actions-france_830/droits-homme_1048/torture-detentions-arbitraires_15659/12eme-journee-soutien-aux-victimes-torture-26.06.09_74328.html (aufgerufen am 10. November 2009).

[127]Romain Luongo, „Les nouveaux agents secrets qui préservent la France du terrorisme”, LaProvence.com, 22. Oktober 2008, http://www.spyworld-actu.com/spip.php?articles9051 (aufgerufen am 18. September 2009). 

[128] Patricia Tourancheau, „Un risque de récidive terroriste par rapport à 1995”, Libération, 8. Oktober 2007, http://www.algeria-watch.org/fr/article/mil/groupes_armes/recidive_terroriste.htm (aufgerufen am 18. September 2009).

[129] Herve Gattegno, „Comment on traque les terroristes”, Lepoint.fr, 12. März 2009, http://www.lepoint.fr/actualites-societe/2009-03-12/comment-on-traque-les-terroristes/920/0/324944 (aufgerufen am 18. September 2009).

[130]Weißbuch zur Terrorismusbekämpfung im Innern, La Documentation Francaise, März 2006, http://www.ladocumentationfrancaise.fr/rapports-publics/064000275/index.shtml (aufgerufen am 18. September 2009), S. 123-124.

[131] Human Rights Watch-Interview mit zwei in der Terrorabwehr beschäftigten französischen Beamten, die um eine vertrauliche Behandlung ihrer Identiät gebeten haben, Paris, 12. Dezember 2007.

[132] Ebd.

[133] Verhaltenskodex der nationalen Polizei, http://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do;jsessionid=6C166BF16ACBC883581304E3C6E844BB.tpdjo12v_3?cidTexte=LEGITEXT000006071071&dateTexte=20090921 (aufgerufen am 21. September 2009), Artikel 10.

[134] UN-Ausschuss gegen Folter, „Consideration of reports submitted by State Parties under article 19 of the Convention: conclusions and recommendations of the Committee Against Torture: France“, 3. April, 2006, CAT/C/FRA/CO/3, http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/CAT.C.FRA.CO.3.En?Opendocument (aufgerufen am 10. Dezember 2009); UN-Menschenrechtsausschuss, „Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant: International Covenant on Civil and Political Rights: concluding observations of the Human Rights Committee: France“, 31. July 2008, CCPR/C/FRA/CO/4, http://www.unhcr.org/refworld/docid/48c50ebe2.html (aufgerufen am 11. December 2009); UN-Ausschuss zur Beseitigung der Rassendiskriminierung, „Consideration of reports submitted by States parties under article 9 of the Convention: Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination: France“, 18. April 2005, CERD/C/FRA/CO/16, http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/(Symbol)/CERD.C.FRA.CO.16.En?Opendocument (aufgerufen am 10. Dezember, 2009); Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter, „Rapport au Gouvernement de la République française relatif à la visite effectuée en France par le Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT) du 27 septembre au 9 octobre 2006“, 10. Dezember 2007, CPT/Inf (2007) 44, http://www.unhcr.org/refworld/docid/475d51af2.html (aufgerufen am 11. Dezember 2009); Menschenrechtskommissar des Europarats, „Report of Alvaro Gil-Robles on the Effective Respect for Human Rights in France following his visit from 5 to 21 September 2005“, 15. Februar 2006, CommDH(2006)2, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4402c3c94.html (aufgerufen am 11. Dezember 2009).

[135]Weißbuch zur Terrorismusbekämpfung im Innern, S. 53. Der Bericht bezieht sich auf den Geheimdienst DST (Direction de la surveillance du territoire), der im Jahr 2008 mit einem anderen Inlandsgeheimdienst zur DCRI fusioniert wurde. Ein in der Terrorismusbekämpfung tätiger Mitarbeiter sagte gegenüber Human Rights Watch: „Das Besondere in Frankreich ist, dass Richter und Polizeibeamte tagtäglich zusammenarbeiten. Es herrscht gegenseitiges Vertrauen. Der Abstand zwischen geheimdienstlichen und strafrechtlichen Ermittlungen ist sehr gering. Der Richter ist ein Verbündeter und kein Gegenspieler. Das ist wirklich eine große Hilfe.“ Human Rights Watch-Interview mit zwei in der Terrorabwehr beschäftigten französischen Beamten, die um eine vertrauliche Behandlung ihrer Identität gebeten haben, Paris, 12. Dezember 2007. Das DCRI gehört zur französischen Polizei und untersteht dem Innenministerium.

[136]Human Rights Watch-Interview mit Delphine Dewailly, Abteilung für Strafrecht und Straferlass, Justizministerium, 19. Mai 2009.

[137] Human Rights Watch-Interview mit Jean-Louis Bruguière, 26. Februar 2008.

[138]Cour d’Appel de Paris, 10eme Chambre, Section A, Arrêt du 24 fevrier 2009, Dossier no. 08/00786. In den Akten von Human Rights Watch.

[139] Cour de Cassation, Chambre Criminelle, Arrêt du 17 février 2010, No. 842. On file with Human Rights Watch.

[140] Interview von Human Rights Watch mit Jean-Louis Bruguière, ehemaliger Untersuchungsrichter, Paris, 26. February 2008; Interview von Human Rights Watch mit einem in der Terrorabwehr beschäftigten französischen Beamten, der um Anonymität gebeten hat, Paris, 12. Dezember 2007.

[141]Human Rights Watch-Interview mit Philippe Maitre, Staatsanwalt, 27. Februar 2008.

[142] Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen hat Beyaminas fünfmonatige Inhaftierung durch die DRS als unrechtmäßig und willkürlich eingestuft. UN Working Group on Arbitrary Detention, Opinion No.38/2006 (Algeria), angenommen am 21. November 2006, A/HRC/7/4/Add.1, 16. Januar 2008.

[143] Jean Chichizola, „France-Algerie: Paris soupconnee d’avoir livre un islamiste a Alger“, Le Figaro, 13. Februar 2006, http://www.algeria-watch.org/fr/article/pol/france/benyamina_livre.htm (aufgerufen am 21. September 2009).

[144] Amnesty International, „Unrestrained Powers: Torture by Algeria’s Military Security“, AI Index: MDE 28/004/2006, 10. Juli 2006, http://web.amnesty.org/library/index/ENGMDE280042006 (aufgerufen am 1. September 2006).

[145] UN-Ausschuss gegen Folter, „Concluding Observations: Algeria“, CAT/C/DZA/CO/3, 26. Mai 2008, http://www.unhcr.org/refworld/publisher,CAT,,DZA,48c637982,0.html (aufgerufen 18. September 2009), Abs. 4.

[146] UN-Ausschuss gegen Folter, 35. Sitzung, „Partial analytical summary record of the first part (public) of the 684th sitting held at Palais des Nations“, Genf, 18. November 2005, http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/898586b1dc7b4043c1256a450044f331/7215c82a0f292e07c12570c7002f2dba/$FILE/G0545061.pdf (aufgerufen am 22. Februar 2010), Abs. 18, Übersetzung von Human Rights Watch.

[147] Beghal’s Antrag auf französische Staatsbürgerschaft wurde im Dezember 2006 nach seiner Verurteilung zurückgewiesen.

[148] Tribunal de Grande Instance de Paris, 10ème Chambre, Jugement du mars 15, 2005, No. D’affaire: 0125339022, Ministère Public c/Daoudi, Beghal, Bounour et autres (Beghal judgment), S. 142.

[149] Tribunal de Grande Instance de Paris, 10ème Chambre, Jugement du mars 15, 2005, No. D’affaire : 0125339022, S. 29.

[150]Cour d’Appel de Paris, 10ème chambre, section A, Arrêt du 14 décembre 2005, Dossier No. 05/02518, S. 17.

[151]„Menace terroriste émanant d’un group de moudjahidin ayant combattu en Tchétchénie, susceptible de constituer l’infraction d’association de malfaiteurs ayant pour objet de préparer des actes de terrorisme“, DST Bericht von Louis Caprioli, Stellvertretender Direktor des DST, 6. November 2002, S. 12. In den Akten von Human Rights Watch.

[152]Cour d’Appel de Paris, Arrêt du 22 mai 2007, Dossier No. 06/05712, S. 100. In den Akten von Human Rights Watch.

[153]  Ebd., S. 81.

[154] Human Rights Watch-Interview mit Adnan Muhammad Sadiq Abu Najila (Abu Attiya), Swaqa, Jordanien, 21. August 2007.

[155]  Vergleiche den Human Rights Watch-Bericht, „Suspicious Sweeps: the General Intelligence Department and Jordan’s Rule of Law Problem“, vol. 18, no. 6(E), September 2006, http://www.hrw.org/reports/2006/jordan0906/jordan0906web.pdf; und den Human Rights Watch-Bericht, „Double Jeopardy: CIA Renditions to Jordan“, ISBN: 1-56432-300-5, April 2008, http://hrw.org/reports/2008/jordan0408.

[156] Vergleiche Human Rights Watch-Bericht, „Torture and Impunity in Jordan’s Prisons”, Oktober 2008, http://www.hrw.org/en/reports/2008/10/08/torture-and-impunity-jordan-s-prisons-0.

[157]Telefoninterview von Human Rights Watch mit einem ehemaligen Ermittlungsrichter vom 15. April 2008.

[158] Dokument 3685 der Beweisaufnahme, zitiert laut den schriftlichen Schlussfolgerungen von Said Arifs Verteidiger Sébastien Bono, S. 71. In den Akten von Human Rights Watch.

[159] Procès-Verbal d’Interrogatoire, Septembre 13, 2004, Tribunal de Grande Instance de Paris, Ref. Gen: 02.312.3909/5, Ref. Cab.: 1449. In den Akten von Human Rights Watch.

[160] US Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, Country Reports on Human Rights Practices – 2008: Syria, 29. Februar 2009, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/nea/119127.htm (aufgerufen am 21. September 2009). Vergleiche auch Human Rights Watch-Weltbericht 2008, Länderkapitel zu Syrien, http://hrw.org/englishwr2k8/docs/2008/01/31/syria17619.htm. 

[161] Gesetz Nr. 2007-1443 vom 9. Oktober 2007, Schaffung einer parlamentarischen Delegation zu den Geheimdiensten, Artikel 1.

[162] Der Bericht ist verfügbar unter: . Für eine Zusammenfassung des Mandats der Delegation vergleiche: www.assemblee-nationale.fr/connaissance/delegation_renseignement.asp.